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den. Hingegen habet ihr, wie Wir bereits zum öftern erinnert, bloß und allein dieses zum Principio anzunehmen, daß Ihr keine Verbesserung vorschlaget, es sey denn daß Wir einen essentiellen Vortheil davon haben, und wann sich derselbe findet: so ist uns indifferent, zu welcher von unsern Cassen selbiger flies ße, weil beyde Cassen Uns zugehören und es gleichviel ist, ob Wir das Geld, unterm Titul von Commissariats - Revenües oder unter den Nahmen von Domanial-Einkünften, bes kommen.

Wann uns zum Exempel bey dem Domainen - Wesen ein Vortheil von 100 Thlr. geschaffet wird und Wir hingegen 50 Thlr. an Commissariats - Revenüen verlieren, so haben Wir doch 50 Thlr. noch profit, wofern Wir aber bey dem Domainen - Wesen nur 100 Thlr. profitiren und hingegen wieder 100 Thlr. an den Commissariats - Revenüen einbüßen müssen: so wäre es weiter nichts als Wind, und um Uns nur zu flattiren.

Wir wollen aber dergleichen durchaus nicht haben, sondern man soll Uns die reine Wahrheit sagen und mit nichts hinter dem Berge halten, noch mit Unwahrheiten Uns unter die Augen gehen.

Schließlich wollen Wir Euch hiermit ernstlich erinnert has ben, diesër Euch ertheileten Instruction inallen puncten accurat nachzuleben und darinn im geringsten nicht zu manquiren, welchen falls Wir Euch samt und sonders Unsere Gnade wie auch Protection gegen männiglich, Er habe Nahmen wie Er wolle, aufs kräftigste versprechen.

Diejenigen aber, so nicht in allen Stücken dieser Instruction nachleben, sondern es wieder auf den alten Schlenter kommen lassen wollen, können sich zum Voraus die Rechnung machen, daß Wir solchen Ungehorsam und Widerspenstigkeit an Ihnen nach äußerster rigueur, andern zum Exempel, ahnden werden, und hat sich also ein Jeder vor Schaden und Unglück zu hüten.

Diese Instruction soll auch höchstens secretiret und Niemandem, dem dieselbe zu sehen nicht gebühret, vorgezeiget, am allerwenigsten aber ganz oder zum theil communiciret werden, bey Vermeidung Unserer höchsten Ungnade und schweren Bestraf

fung; es hat sich aber ein jeder Rath von dem neuen Collegio deren Inhalt genau bekannt zu machen, und muß insonderheit sorgfältig verhütet werden, daß die Auswärtigen davon nichts in Erfahrung bringen, noch davon Nachricht bekommen. Urkundlich unter Unserer höchst eigenhändigen Unterschrift und Unsers General - Ober-Finanz-Kriegs- und Domainen- Directorii aufgedrucktem Insiegel. So gegeben und geschehen den 26. Januarii 1723. (L. S.)'

F. Wilhelm.

v. Grumbkow. v. Creutz. v. Kraut. v. Görne.

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Schema 1.

Das Königl. Amt N. giebet von Trinit. 1723 bis Trin. 1724 an Pacht nach Abzug

Sollen zahlen an die Königl. Renthey

der Ausgaben besage Etats In den an die Königl. Renthey baar Quartal ab

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In den
In den
In den
Quartal Quartal Quartal
Crucis Luciae Reminisc. Trinitatis

Thlr. gr.pf. Thlr. gr.pf.Chlr. gr. pf.j£hir. gr. pf. Thlr. gr.jpf.

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1047 18-261 22 6 261 22 6 261 22 6 261 22 6

9813 6-2453 7 6 2453 7 624537 62453 7 6

Summa

13382 16 32715 6-2952 1-3857 1673857 167

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