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dieses nicht helfen sollte sodann davon an die Kriegs- und Dos månenkammer zu berichten hat."

In einem andern Edict vom 31. März 1718: Wegen Ab. stellung des Vollsauffens und Gesundheit-Trinkens heißt es §. 1. "Daß, weil unter dem Vorwand des Gesundheit-Trinkens, ein großer Mißbrauch vorgehet, und der Weg zur Völlerei gebahnt wird, solches künftig gänzlich abgefchafft und von allen unseren Unterthanen, Angehörigen und Einwohnern, wes Standes oder Wesens sie sein, gänzlich unterlassen und keine Gesundheit mehr getrunken, viel weniger Jemand dazu genöthigt sondern derje, nige, so sich dessen unterstehet, die Gesundheit aus, bringet oder auszutrinken annimmt, davor ernstlich angesehen und andern zum Erempel bestraft werden solle. 2c.

Man lächle nicht darüber, oder tadle voreilig diese und jene Anordnungen! Andere Zeiten und andere Menschen erfordern andere Maaßregeln, um auf sie wirken zu können. Viele Mittel, welche Peter der Große anwandte, sein Volk umzubilden, würs den jezt allerdings übel gewählt sein; aber für jene Zeiten würden auch die Mittel, welche man jezt für dieselben Zwecke ges eigneter glaubt, eben so übel gewählt und ganz fruchtlos gewes sen sein *).

Jedenfalls beweißt auch dieses Edict, wie sehr dem Könige das Wohl auch des Einzelnen am Herzen lag. Seine Heftigs keit und aufbrausende Hiße abgerechnet, die zuweilen sein eignes gut gemeintes und auch wirklich gutes Werk verdarb, oder doch in ein gehässiges Licht stellte, war Friedrich Wilhelm ein wahrer Vater seines Volks und ohne Widerspruch der würdigste und thätigste Regent seiner Zeit.

Das Folgende wird dies in das helleste Licht seßen.

*) Friedrich der Große sagt in seinem Antwortschreiben an die Kaiserin von Rußland: J'ai compris que chaque païs demande des considerations particulières, qui exigent que le Legislateur se prête au genie de la nation de même que le Jardinier s'accommode à son terrain.

Kabinets Ordre Friedrich Wilhelm's I. an die

Amtskammer.

(Aus dem Original.)

Beim Antritt der Regierung Friedrich Wilhelms I. waren in den Preußischen Staaten statt der nachherigen Kriegs- und Domänen-Kammer, Kriegs-Kommissariate und 'Landrentheien oder Amtskammern. Zum Ressort der Kriegs-Kommissariate gehörten die Accise, die Aufsicht über die Kämmereien, Polizei, Handwerke, Fabriken, Einquartirungs-Angelegenheiten, das Verpflegungswesen der Armeen und die Unterhaltung der Festungen.

Die Amtskammern oder Landrentheien hingegen verwalteten die Domänen und die höhere Landespolizei. Ueber jene führte das General-Finanz-Directorium, und über diese das General-Kriegskommissariat die Oberaufsicht. Wie wir weiter hin sehen werden, vereinigte Friedrich Wilhelm im Jahr 1723 das GeneralFinanz-Directorium mit dem General - Kriegskommissariate unter dem Namen General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänen-Directorium, und die Amtskammern mit den Kriegskommissariaten, welche alsdann Kriegs- und Domänenkammern genannt wurden.

Die vorliegende merkwürdige Kabinetsordre ist an die das malige Churmärkische Amtskammer gerichtet und von dem König eigenhändig auf zwei großen Bogen geschrieben. Auf dem ersten Bogen steht ganz oben am Rand: „Fol. 1. No 1. Bogen“. Gleich darunter fängt der Lert an. Auf dem zweiten Bogen ist ebenfalls oben am Rand bemerkt:,,2 Bogen". Das Ganze ist ziemlich leserlich, doch zeigen die Schriftzüge ganz unverkenn bar die Heftigkeit, welche auch den Inhalt charakterisirt.

(praes. den 7. Jan. 1717.)

Mich hat sehr verwundert daß die Amt (gar keine Instruc cion hat, ergo geht es so schlecht zu, daß die Amtleute schuldig bleiben, ich bin sehr übel zufrieden von Finanz Directorium, daß sie mir in die 4 verflossene Jahre nicht haben gemeldet daß die Kammer kein Instruction hat, da sie hätten die Gelegenheit nehmen wie da die Littauische Preussche Kammer Instruction gekriegt haben. Gott ist mein Beistand, den ich die Sache

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so wunderbar erfahren, das solche Schelmereyen mit mir forgehen, da ich hinter das licht geführt werde, tot ou tard erfahre ich doch alles, und wenn die Herren hinführo weitter was verschweigen werden, und ich es durch andere erfahren werde, so wierdt der Donner darin schlagen eher es man sich vermuttet ich befehle die Görne und Greben sollen mit dabei sein sie sollen eine Instruction Progettiren Pungt Weiße das ich Marginalien beisezen soll.

Das vornehmste soll darin bestehen das die Amtleutte Pechter Zölner auch mit guhten Caucion versehen fein feine Dilacion gehben zu zahlen der President und die gantze Kammer Responsable sein mir Repondiren aus Ihre eigen Mittel

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die den Bankerut machen alle Jahr die emter visittiren, sich mit zur ungebühr lenger aufhalten als es nöthig. Jährl. an König einschiken was in das ferflossene Jahr mer Revenus geschaffet der oeconomie Verbesserung darunter Wiesen landt Reumung Neuanbauung vorwerken und dazu Reumung Neue aecker alles was zu verbessern ist alle Jahr und bei zeiten den König vorschlag thun, das der das Geld assegniren und sagen so wir schlagen vor das Gehöfte soll 8 Winspel aussaht gewinnet werden kostet - 300 die gebeyde 1300 Thl.

Das Iuventariumb und Instrummenta Rusticy 800 Thlr. wierdt das vorwerk tragen Jährl. 600 Thlr. alsdann werde es thun oder laffen wie ich es dann will alsden hat die Kammer nach Ihren gewißen gethan, wils der Herr nit thun so ist die Kammer nit Responsable wo aber die Kammer nit vor schlagen thun so ist die Kammer Responsable als wenn sie mir 600 Thlr. gestohlen hette. Die Instruction soll vor alle Kammern sein und sollen die Kammern dahin sehen und bearbeiten das alles was in er Pacht stehet in Zeit Pacht gelehnt werde Müllen auch, den ich mit mehr als vor etl. Zeiten der meinung bin das Müller in erPacht guth ist. wenn ein Vorwerf die Pacht aus ist, soll der Kammer President sich bemühen ob man das Vorwerk nit mit Zuschlagung etwas landt Wiesen Reumung und den Pechter aufs Neu anschlagen und ob die alten anschläge alle Richtig sein, als

schade schade

zum exemple Lebus hat 4 Hufen ob der nit 5 sein, ob alles auch mit in anschlage stehet was auf guht ist ob nit bey Landt ist, das nit mit den Pechter angeschlagen ist, das die Kammer durch Ihre Negligence nit wissen, denn so baldt als der Schnee weg ist soll der Kammer President die emter bereisen und auf jeden Vorwerk gehn bereitten die ecker selber besehen, und has ben den aufschlag nit, und examiniren ob auch alles in anschlag stehet, was zum guthe ist, ob der anschlag zu hoch oder ob der anschlag zu niedrig, das die ecker fon solche Bonitet sein das sie mehr dragen können als der anschlag sich begreiffet ob es mit der Zahl der Hüven un Richtig so soll er sie Messen lassen der Kammer President soll anfangen im Mertz undt muß sich recht Zeit zu nehmen und kann von ein amt auch ander und den Kammer Rath mit nehmen der über das amt zu sagen hat das kann alles in 8 Monat wie der President die emter visitiren und sehen ob die anschlage richtig und ob was zu verbessern oder nit hat der Kammer President ein Mahl die Reise gethan, so ist er so informiret wie der amtman selber so kann ihn der Kammer Rath, amtmann oder Pechter kein falß Raport abstatten, wenn ferfallene forwerke scheunen stelle der Kammer President danach sehen das alle ersinnl. Menage dabey observirt werde wo was gebauet worden was unutill und überflüssig werde mich an den President halten als ob er es mir gestohlen hette wegen die Remissionen soll der President dahin sehen, ob die Bauern gelitten oder nich der President soll auch dahin sehen ob die Bauern nich uns gebührl. wie es leider geschieht von die beamten und Jeger geschohren werden und auch Ihr conservacion acht haben.

sie sollen so viel als sie können die Bauern im Dienstgeldt sehen und inventarium als geschehe auf die forwerker schaffen wie im Magdeburgischen. hat aber die Kammer da wieder was einzuwenden wegen den legten Punkt so soll sie es bei Zeitten tun und hernacher schweigen mit besorgung und sicherheit der Renteien einnahme und auszahlen wegen den Rendantten soll Kreutz ein artickell aufsehen und das die Jährl Rechnung Richtig eingesandt werden bey Cassacion über den Ettat gehen nich

auszahlen alle Jahr die Beamten die Rechnungen ab nehmen nichts vor ein dreier Passiren lassen was nich im emter Ettat steht ohne Königliche handt und sollen erst anfragen

die Herren werden wohl mein sentiment verstehen da es doch nich cirl und ottografisch geschrieben ist sie sollen es aufs Reine bringen und kein Pungks vergessen und mir schicken habe ich wo was vergessen so sollen sie es mir sagen. Die Kammer Presidenten Görne und Kamecke sollen mir nach empfangene Instruccion schweren iu mein Presence das sie das wollen alles was Menschen und getreue Diener Mögl ist in allen stücken nachlehben. Darnach haben sie sich zu achten

Wilhelm

Antwort der Amtskammer auf vorstehende Kabinetsordre mit des Königs eigenhändiger Randbemerkung.

(Aus dem Original.)

Was Ew. Königl. Majestät allergnädigst gefallen, wegen des Kammer Wesens Uns anzubefehlen, solches haben Wir heute inpleno verlesen, und werden nicht ermangeln solchen in allen Stücken allerunterthänigst nach zu leben.

Wir müssen aber mit Ew. Königl. Maj. allergnädigsten Erlaubniß vorläufig melden, daß sich zwar gestern in der Eyle bei der Amts-Kammer Registratur teine Instruction finden wollen, nachdem Wir aber mit allem Fleiß heute darnach suchen lassen, ist solche allerdings vorhanden gewesen, und werden Ew. Königl. Majestät allergnädigst geruhen daraus zu ersehen, das alles dasjenige, was Dieselbe Uns befohlen, und denen Kam, mer-Räthen zur instruction dienen soll, meistentheils darin bereits enthalten sey, und ist auch nach dessen Inhalt, eines jeden Kammer Raths Bestallung allemahl eingerichtet worden.

Sobald Ew. Königl. Maj. die Inlage Uns allergnädigst remittiren, werden Wir uns zusammen thun, und so wohl dar

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