| 1889 - 502 Seiten
...Verfahrens zur Folge, ß. 433 Satz 1 der St.PO; dagegen tritt im Civilprocesse beim Tode einer Partei nur eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein, §.217 der CPO Alle diese Abweichungen der St.PO von der CPO recht» fertigen die Folgerung, daß auch... | |
| Bavaria (Germany). - 1877 - 536 Seiten
...I«st!,t»mmlift«n, I. «ein»« ?«—??. II.«eI»n» 53«, ««?. ß 2I7.°>ImFalledes Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Wird die Aufnahme verzögert, so können die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung... | |
| Saxony (Kingdom). Oberlandesgericht, Dresden - 1897 - 584 Seiten
...Nestimmung in § 694 CPO. im vorliegenden Falle überhaupt nicht in Frage kommen kann. Nach § 21? CPO. tritt im Falle des Todes einer Partei eine Unterbrechung...zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Die Unterbrechung erfolgt also mit dem Tode kraft Gesetzes von selbst, gleichviel ob die Thatfache... | |
| Germany - 1900 - 668 Seiten
...er alé Kläger ober Seflagter bctb,eiligt ift. CPO. § 239. Im Falle dei Tode* einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. Wird die Aufnahme verzögert, so können die Hechtsnarlifolqer zur Aufnahme und zugleich zur \ferhandlun(/... | |
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