Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

ihrer Befestigung u. s. w. gilt, kommt vorzüglich auch bei Friedensschlüssen in Betracht'. Zur Ausführung einzelner Artikel können nachträgliche Regulirungen nöthig werden; man vereinigt sich darüber in zusäßlichen Verträgen oder überträgt sie besonders ernannten Commissionen. Ueber die Nichterfüllung oder Verletzung eines Friedensartikels können neue Streitigkeiten entstehen; nur darf der Friede selbst noch nicht hiermit als gebrochen angesehen werden, sondern erst dann, wenn der der Verletzung beschuldigte Theil in seiner Weigerung beharrt und zu keinem gütlichen Auswege die Hand bietet. Alles Weitere erfolgt aus dem schon entwickelten System über das correcte Verhalten bei Rechtsverletzungen und deren Geltendmachung3.

Wirkung der Friedensschlüsse in Ansehung Dritter.

184a. Von selbst scheint sich zu verstehen, daß auch Friedensschlüsse gleich anderen Verträgen einem Dritten weder Rechte geben, noch entziehen, so wenig als von Verbindlichkeiten ihn befreien können, die mit dem neuen Zustande der Dinge noch vereinbar bleiben. Als Dritte sind indessen diejenigen nicht anzusehen, über deren Rechte die den Frieden schließenden Staatsgewalten zu verfügen hatten*; bei Territorialveränderungen also im Besonderen nicht die schon vorhandenen oder künftigen Regierungsfolger, die nach der bestehenden Lan

1 Wegen der Auslegung s. noch Einzelnes bei Groot III, 20, 23 f. Wenn Groot daselbst § 25 und Pufendorf VIII, 8, 9 den zur Erfüllung gesetzten Termin als einen stricten betrachten, wo ohne vorhergesehene Hindernisse feine purgatio morae zulässig sei, so geht das über das Billigkeitsprincip hinaus, welches in allen Staatsverträgen obenan steht. § 94. Vgl. Vattel IV, 26. 27. 50.

In manchen Verträgen ist dies ausdrücklich bemerkt. Vgl. z. B. den Tractat zwischen Dänemark und Genua von 1756 Art. 37. Wenck, Cod. iur. Gent. III, 113 und oben § 107. Ueber den Unterschied eines Friedensbruches und eines neuen Krieges s. Vattel IV, 42.

3 Wegen der Frage: inwiefern Friedensschlüsse durch neu ausbrechende Kriege ihre Verbindlichkeiten verlieren s. noch J. J. Moser, Vermischte Abhandlungen 1 und P. C. A. Leopold, de effectu novi belli quoad vim obligandi pristinarum obligationum. Helmstad. 1792.

4 H. Groot II, 14. III, 20, 6.

desverfassung zur Succession in die cedirten Landestheile an Stelle ihres bisherigen Souveräns berufen gewesen sein würden. Diese haben sich ohne Zweifel dem auf dem ius eminens des Letteren beruhenden Friedensschlusse als einer Nothwendigkeit zu unterwerfen und ihre Rechte zum Opfer zu bringen. Ob dagegen auch diejeni gen, welche eine von dem Frieden schließenden Staat und Souverän unabhängige Stellung haben, ihre auf besonderen, nicht mit denen des paciscirenden Souveräns identischen Titeln beruhenden Rechte verlieren, das ist eine Frage, die sich schlechthin bloß bejahen läßt, wenn man entweder, wie es Rechtsansicht der alten Welt (§ 130), sowie des Mittelalters, selbst bis in die neuere Zeit hinein war, schon die Kriegseroberung und dann selbstverständlich auch die nachfolgende Abtretung im Friedensschlusse als vollständige Eigenthumstitel gegen Jedermann betrachtet'; oder wenn man überhaupt den ,,Staat" mit dem jeweiligen Träger der Staatsgewalt für legitimirt hält, über die Objecte derselben ohne Rücksicht auf vorhandene Privat- oder Individualrechte zu verfügen, für deren Sicherstellung zudem im Friedensschlusse Nichts geschehen ist. Denn der Friedensschluß setzt an die Stelle des Krieges zwischen Staat und Staat eine neue Ordnung der Dinge. Da jedoch der Rechtsansicht der

1

Groot III, 6, 7. Pufendorf VIII, 6, 20. Letzterer sagt: iam per adprehensionem bellicam adquiri ius quod valeat adversus quemvis tertium pacatum. Sed ut adquirat captor dominium valiturum etiam adversus eum cui res erepta est, necessum ut accedat hujus cum altero pacificatio et transactio.

2 Diesen Standpunkt hat das Gutachten der Preußischen Kronsyndiken (in ihrer Majorität) in der Schleswig-Holsteinischen Angelegenheit genommen. Uebereinstimmend damit äußert sich Halleck XXXIV, 13: „Treaties of peace are equally valid, wether made with the authorities which declared the war, or with a new ruling power or de facto government Other nations have no right to interfere with the domestic affairs of any particular nation, or to judge of the title of the party in possession of the supreme authority. They are to look only to the fact of possession. Treaties of peace made by the competent authorities of such governments, are obligatory upon the whole nation, and, consequently, upon all succeeding governments, whatever may be their character." Er folgt hierin Kent Comment. I, 165. 166 und Vattel IV, 2, 14, während seine Citirung unseres obigen § 84 die hier in diesem Paragraphen vorliegende Frage nicht erschöpft.

Heffter, Bölkerrecht. 6. Ausg.

23

alten Welt die neuere entgegengetreten ist, daß nicht schon die Eroberung, sondern erst der Friedensschluß das Eigenthum legalisire und die neuere Rechtsansicht auch noch keinesweges den Unterschied zwischen Legitimität und Illegitimität des Souveränetätsbesitzes nach privatrechtlichen Gesichtspunkten zu bemessen aufgehört hat, so bleibt allerdings der Zweifel berechtiget, ob mit dem Friedensschlusse, als Vertragstitel, auch die selbständigen Rechte Dritter auf den Souveränetätsbesitz beseitiget seien, im Besonderen dann, wenn dieselben das Souveränetätsrecht des Friedenschließenden niemals anerkannt, sondern bestritten haben. Denn haben sie dasselbe ohne Vorbehalt anerkannt, so müssen sie sich auch der Consequenz seiner Verfügung über das Staatsgebiet durch Friedensschluß unterwerfen. Dagegen würden bei streitig gewesener Souveränetät diejenigen, welche ihr Recht darauf behauptet haben, nicht verhindert sein, dasselbe auch noch gegen den Erwerber des abgetretenen Landes im völkerrechtlichen Wege geltend zu machen. Dieser bleibt indessen schon vermöge seines durch den Friedensschluß titulirten Souveränetätsbesizes zu allen Rechten der Staatsgewalt befugt'. Ob und unter welchen Bedingungen er jedoch verpflichtet sei, demjenigen, der ein besseres Recht als der vorige Souveränetätsbesizer nachzuweisen vermag, den gemachten Territorialerwerb ohne Weiteres abzutreten, hängt von den sogleich zu erörternden Grundsäßen des Postliminium ab (§ 188).

II. Die Zwischenherrschaft und Usurpation.

185. Ist einem Kriegführenden gelungen, sich in den Besit des feindlichen Landes oder eines Theiles desselben zu setzen und darin zu behaupten: so beläßt er es entweder bei dem Statusquo, indem er sich auf die thatsächlichen Vortheile der Kriegsoccupation beschränkt (§ 131 f.), oder er beginnt eine selbständige provisorische Verwaltung, indem er, wenn auch fürs erste ohne die be

1

Halleck meint: When a country which has been conquered is ceded to the conqueror by the treaty of peace, the plenum et utile dominium of the conqueror will be considered as having existed from the beginning of the conquest. XXXIII, 19.

stimmte Absicht, das eroberte Land seiner Herrschaft bleibend zu unterwerfen, sich der einzelnen Hoheitsrechte bemächtigt und deren Verwaltung ganz oder theilweis von seinem Willen abhängig macht; oder er übernimmt auch wohl zuletzt die ganze Staatsgewalt, sich an die Stelle des früheren Souveräns setzend, mit der Absicht, denselben von dem Wiedereintritt in jene für die Zukunft ganz auszuschließen, ohne einen anderen Titel als den der Eroberung gewöhnlich sog. Usurpation', eine Souveränetät de facto.

die

Durch eine solche Usurpation wird nun zuweilen der alte Staat vorerst ganz aufgelöset, wenn er dem des Eroberers incorporirt oder gänzlich dismembrirt wird; zuweilen aber auch der alte Staat in seiner Abschließung fortgeseßt, so daß nur das Subject des Souveränetätsbesizes wechselt. Unzweifelhaft haben in jedem dieser Fälle die Acte des Usurpators für die seiner Herrschaft thatsächlich Unterworfenen gleiche Kraft, wie die Acte einer legitimen Staatsgewalt. Denn ein Staat, wie er auch bestehen mag, hat in sich die Fülle der Machtvollkommenheit oder ganzen Regierungsgewalt. Der Eroberer ist dabei auch keinesweges, wie manche behaupten2, an die Regel des früheren Staates gebunden. Er hat nur die völkerrechtlich (§ 58 a) anzuerkennenden Menschenrechte, sowie die schon erworbenen speciellen Privatrechte der Unterthanen zu beachten; aber die Form des öffentlichen Verhältnisses hat er allein als freier Inhaber der Staatsgewalt zu bestimmen. Das Staatsgut fällt unter seine Verfügung. Gesetzgebung und Verwaltung ordnet er nach Belieben. Nur bis dieses geschieht, bleibt es bei der früheren Formel3. Nie

1 Schriften über diesen wichtigen Punkt s. bei v. Kampt, Lit. § 312. Am bedeutendsten ist Sam. de Cocceji, Diss. de regimine usurpatoris. Frcf. Viadr. 1702 (auch in dem Commentar zu H. Groot I, 4, § 15). Ludw. Schaumann, die rechtlichen Verhältnisse des legitimen Fürsten, des Usurpators und des unterjochten Volkes. Cassel 1820. Pfeiffer, das Recht der Kriegseroberung in Bezug auf Staatscapitalien. Cassel 1823. Ferner die Zeitschrift Nemesis X, 2, 127 f. Phillimore III, 682. Zöpfl, Gem. Deutsches Staatsrecht (4. Ausg.) § 207 ff.

2 3. B. Zachariä, 40 Bücher vom Staat IV, 1, S. 104, worin er seine früheren Ansichten in der Schrift: über die verbindende Kraft der Regierungshandlungen des Eroberers, Heidelberg 1816, bedeutend modificirt hat. 3 Bgl. Halleck XXXIII, 18. 19.

mals kann indeß ein solches Gewaltverhältniß das Recht des präeristirenden Staates, so lange dessen Wiederherstellung möglich bleibt und nicht darauf verzichtet wird, rechtlich beseitigen1; diesem bleibt das Postliminium gleichwie denjenigen, welche sich außer dem usurpatorischen Staate befinden und ihm fortdauernd Widerstand leisten, in Betreff der Rechte, welche sie in dem alten legitimen Staate hatten und die von dem Inhaber der Staatsgewalt kraft dieser ge= troffenen Verfügungen nicht berühren konnten. Wegen des Verhältnisses zu dritten Staaten gilt das schon oben § 23 und 49 Bemerkte; wegen der Verbindlichkeiten des alten Staates der Grundsatz des § 25.

186. Anlangend den Fall einer bloß provisorischen Verwaltung, so hängt zuvörderst die Bedeutung und der Umfang derselben von den Zwecken und Grenzen ab, welche sich der Eroberer dabei vorstecken will. Denn das ist klar, daß er weder gegen den früheren Staat, noch auch gegen den verdrängten Souverän in einem obligatorischen Verhältnisse steht; sein Recht und die allgemeinen Grenzen desselben bilden allein die Gesetze des Krieges. Zwei Hauptfälle dürften jedoch dabei zu unterscheiden sein:

Entweder nämlich hat der Eroberer noch nicht die bestimmte Absicht und Möglichkeit, das eroberte Land zu behalten: dann kann er zwar die Verwaltung von seiner Autorität abhängig machen, jede Einwirkung des fremden Souveräns davon ausschließen und sich den Nußen aneignen: jedoch wird er hier noch nicht als der eigentliche Besitzer der Staatsgewalt anzusehen sein, diese vielmehr nur einstweilen unter seiner Curatel, nach Art einer privatrechtlichen missio in bona debitoris stehen, mithin nach ihren früheren Principien und wesentlichen Formen fortzuüben sein, mit Vorbehalt der demnächstigen Rechenschaft oder Ausgleichung im Frieden2.

1

Chr. Gottl. Schwarz, de iure victoris in res incorpor. Altorf. 1720. th. XXVII. „,invasor quem usurpatorem vocant, ex victoria in subiectos nanciscitur exercitium iuris regii, quod in ipsa possessione et administratione consistit, quia illi ipsi devicti subiectique cives victori non possunt non praestare obsequium. Interim rex iniuste expulsus retinet salvum et intactum ius regni." S. auch Cocceji a. a D. So entschied der Pariser Cassationshof am 22. Juni 1818, daß die Occupation eines Landes die dortigen Unterthanen ohne Reunionserklärung noch

2

« ZurückWeiter »