Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen,... Europäischer Geschichtskalender ... - Seite 4911867Vollansicht - Über dieses Buch
| 1868 - 1156 Seiten
...diplomatischen Schutz zu gewähren. IV, N>!»»t!,-Pl«s!»iu!!,. Art, N. Da« Präsidium de« buntes steh» der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben den Bund Völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bunde« Krieg zu er» klären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Ver> trüge mit... | |
| 1867
...de» üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren, IV. Vundespräsidium. Art. 11, Da« Präsidium des Bunde« steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung...Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen de« Vundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten... | |
| Hermann Schulze - 1867 - 152 Seiten
...Schutz zu gewähren. IV. Bundes-Präsidium. Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preussen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen, Entwurf: Bündnisse und andere Verträge mit... | |
| Bruno Hildebrand - 1867 - 934 Seiten
...Norddeutschen Bundes bestimmt im Artikel 11: „Das Präsidium des Bundes steht der Krön e Preusgen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu seh li essen , Bündnisse und andere Verträge, mit fremden... | |
| Hermann Julius Meyer - 1868 - 830 Seiten
...Anstatt dessen aber besagte Art. 11 des am 4. März 1867 vorgelegten Entwurfes: Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden... | |
| 1868 - 592 Seiten
...19. S. 359.] IV. Buitdespräsidiuiii. Artikel 11. Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preussen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden... | |
| Friedrich Wilhelm Ghillany - 1868 - 466 Seiten
...Schutz zu gewähren. IV. Bundes-Präsidium. Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preussen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden... | |
| 1869 - 320 Seiten
...Bundesrath steht der Krone Preußen z», welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich ;» vertreten, im Namen de« Bunde« Krieg zu erklären...Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mi> sremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen berechtigt ist. Dem Präsidium,... | |
| Karl Klüpfel - 1872 - 852 Seiten
...üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. VI. Bundes-Pr»sidinm. Art. 11. Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben den Bund völkerrechtlich zu ver. treten, im Namen des Bundes Krieg zu erklären nnd Frieden zu schließen, Bünduisse und andere... | |
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