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nicht speculire, allein von und für Jedermann die Achtung des Rechts for dere. Seien Sie versichert, Niemand in Europa wird unschlüssig bleiben, sowie man unzweideutig weiß, nach welcher Seite sich Frankreich neigt". Nach dem Antrage von Thiers wird der S an die Commission zurückgewiesen, ein Vorgang, der bisher noch nie vorgekommen war. In der Sizung vom 3. März theilt der Präsident die Fassung des von der Commission umgearbeiteten Amendements mit. Dieselbe lautet: „Wir ertheilen der von Ew. Maj. in Bezug auf Deutschland befolgten Politik unsere Zustimmung. Diese Neutralitätspolitik, welche Frankreich nicht gleichgiltig gegen die Ereignisse läßt, ist unsern Interessen entsprechend". J. Favre u. A. schlagen folgende Fassung vor: Angesichts der Ereignisse, welche Deutschland aufregen, werden wir glücklich sein, zu sehen, daß die Regierung auf der in ihren Depeschen ausgedrückten Politik verharrt“. Staatsminister Rouher erklärt, daß die Regierung den Commissionsvorschlag, der gleichzeitig die bisher von ihr befolgte Politik billige und ihr für die Zukunft freie Hand lasse, vollständig annehme. Das Amendement von J. Favre wird mit 218 gegen 21, ein anderes von Morin, das die Befragung der schleswig-holsteinischen Bevölkerung verlangt, mit 215 gegen 30 Stimmen verworfen, und die Fassung der Commission mit 238 gegen 14 Stimmen angenommen.

2. März. (Preußen). Antwort Bismarcks auf die Annexions-Adresse der XIX holsteinischen Feudalen v. 23. Januar:

Ich habe schon früher Gelegenheit gehabt, mich öffentlich darüber auszusprechen, daß unter den verschiedenen Formen, in welchen die Rechte Preußens und die Interessen Deutschlands in den Herzogthümern gewahrt werden können, die Vereinigung mit der preußischen Monarchie die für Schleswig-Holstein selbst vortheilhafteste sei. Das Ansehen, dessen die Namen der Herren Unterzeichner in Ihrer Heimath genießen, gibt der Thatsache, daß Sie mit mir diese Ueberzeugung theilen, ein erhöhtes Gewicht und ermuthigt die königl. Regierung zu neuen Bestrebungen, die Zustimmung Desterreichs zu dieser Lösung der schwebenden Frage zu gewinnen und so die preußischen von der königl. Regierung unter allen Umständen festzuhaltenden Ansprüche unter Bedingungen zu befriedigen, welche gleichzeitig die Wiederherstellung einheitlicher Verwaltung der Herzogthümer herbeiführen und ihre Wohlfahrt ebenso wie ihre Sicherheit verbürgen würden“.

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6. (Preußen). Eine angebliche Depesche Preußens verlangt von Desterreich die Auslieferung des holsteinischen Redacteurs May in Altona. Desterreich lehnt die Zumuthung, die Angelegenheit auf diplomatischem Wege zum Austrag zu bringen, ab und beharrt da bei, daß die Discussion als eine rein juridische zwischen den Gerichten von Berlin und Altona abzumachen sei.

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(Holstein). Berathung des Budgets für 1866,67 durch die Commission von Notabeln.

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(Oesterreich). Sizungen des Marschallsraths unter dem Vorsitze des Kaisers. Einberufen sind zu demselben: die Commandanten aller 4 Armeen und sämmtlicher 12 Armeecorps, mit wenigen durch persönliche Verhältnisse begründeten Ausnahmen, die Ad= jutanten und Generalstabschefs dieser Armeen und Armeecorps, endlich einige in Wien befindliche militärische Notabilitäten, wie der alte Feldmarschall Heß und mehrere Officiere des großen Generalstabs.

(Holstein). Das österr. Cabinet anerkennt in Antwort auf Ergänzungsheft zum Geschichtskalender 1865.

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die Mittheilung der Abreffe der XIX Feudalen an Bismard und der hierauf bezüglichen Eingaben des Etatthalters und der Landesregierung, das pflichtmäßige, nur der Aufrechtbaltung des Gesezes und dem Landeswohl gewidmete Wirken der Landesregierung und erklärt die Gefühle, mit welchen diese die in der fraglichen Adresse ausgesprochenen Beschwerden über die Verwaltung des Landes zurüɗgewiesen, für gerechtfertigt; dagegen hält sie eine gerichtliche Verfol gung der Unterzeichner der Adresse für nicht entsprechend dem Geiste und Character der Administration.

8/9. März. (Italien). II. Kammer: Kriegerische Rede des Generals Menabrea. Ter Ministerpräsident Lamarmora erklärt die Lage für sehr ernst und weigert sich auf verschiedene Interpellationen Pepoli's bez. der auswärtigen Beziehungen zu antworten: die Umstände seien zu verwickelt und die Stellung der Regierung dürfe nicht compromittirt werden, in entscheidenden Fällen könne eine Regierung dem Parlament unmöglich ihre Entschließungen mittheilen. Pepoli: er lade die Regierung ein, die Mannschaft von 1845 unter die Waffen zu rufen. „Die Zeit wird kommen, wo man erkennen wird, ob ich heute Recht hatte, aus patriotischem Herzen der Regierung den Rath zu geben, daß sie sich bereit halte, um die kommenden Ereignisse zu benüßen“. Lamarmora: „Aus den lehten Worten des ehrenw. Abg. scheint hervorzugehen, daß er wisse, welche Vorkehrungen bereits von uns getroffen worden sind". Gewaltige Aufregung der überraschten Kammer.

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(Holstein). Der in erster Instanz vom Kreisgericht Perleberg freigesprochene holst. Redacteur May in Altona wird vom Berliner Kammergericht zu einjährigem Gefängniß in contumaciam verurtheilt.

(Oesterreich). In einer Reihe böhmischer Landstädte fallen arge Excesse gegen die Juden vor, die zum Theil von dem alsbald requirirten Militär unterdrückt werden müssen.

(Preußen). Ankunft des ital. Generals Govone in Berlin: Unterhandlungen über eine Allianz zwischen Preußen und Italien gegen Desterreich.

(Schleswig). Der König von Preußen erläßt eine, von keinem Minister gegengezeichnete „provisorische Verordnung, betreffend die Bestrafung feindlicher Handlungen gegen die souveräne Gewalt in Schleswig-Holstein":

„Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. verordnen für das Herzogthum Schleswig was folgt: S 1. Ein Unternehmen, welches barauf abzielt, den in Gemäßheit des Wiener Friedenstractats v. 30. Octbr. 1864 und der Gasteiner Convention v. 14 Aug. 1865 Uns und Sr. Maj. dem Kaiser von Oesterreich in den Herzogthümern Schleswig_und_Holstein zustehenden Souveränetätsrechten zuwider einer anderen landesherrlichen Autorität in den Herzogthümern oder in einem derselben gewaltsam Geltung zu verschaffen, soll mit Zuchthaus von 5 bis 10 Jahren bestraft werden. Die Strafe tritt ein, sobald eine Handlung begangen ist, durch welche das verbrecherische Vorhaben unmittelbar zur Ausführung gebracht werden soll. § 2.

Haben zwei oder mehrere Personen ein derartiges Unternehmen (§ 1) verab= redet, ohne dessen Ausführung schon durch Handlungen begonnen zu haben, so soll sie Zuchthaus von 2 bis 5 Jahren treffen. § 3. Gleiche Strafe (§ 2) soll denjenigen treffen, welcher zur Vorbereitung eines derartigen Unterneh mens (§ 1) mit einer auswärtigen Regierung sich einläßt, oder die ihm vom Staate anvertraute Macht mißbraucht, oder Mannschaften anwirbt, oder in den Waffen einübt. § 4. Mit Gefängniß von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft: 1) Wer ein derartiges Unternehmen (§ 1) durch andere, als die in § 3 bezeichneten Handlungen vorbereitet. 2) Wer öffentlich durch Rede oder Schrift zu einem derartigen Unternehmen (§ 1) oder zu einer dasselbe vorbereitenden Handlung auffordert. 3) Wer öffentlich durch Rede oder Schrift oder anderweitige Kundgebung den uns und Sr. Maj. dem Kaiser von Oesterreich in den Herzogthümern Schleswig und Holstein zustehenden Souveränetätsrechten zuwider einen Andern für den rechtmäßigen Souverän oder Landesherrn eines der Herzogthümer oder beider erklärt oder als solchen bezeichnet. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem königl. Insiegel. Gegeben Berlin, 11. März 1866. Wilhelm“. „Vorstehende allerhöchste Verordnung wird sämmtlichen Beamten und Behörden im Herzogthum Schleswig, sowie überhaupt Allen, die es angeht, zur Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. Schloß Gottorf, den 13. März. Der Gouverneur des Herzogthums Schleswig: E. Manteuffel." „Die beikommenden Localbehörden werden ersucht und angewiesen, die vorstehend bekannt gemachte allerhöchste Verordnung unverzüglich in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Schleswig, den 13. März. Der fgl. preuß. Civilcommissarius für das Herzogthum Schleswig: Frhr. v. Zedliz". 12. März. (3ollverein). Nachdem sämmtliche Zollvereinsregierungen den Handelsvertrag mit Italien ratificirt haben, werden die Ratificationen in Berlin ausgetauscht. Ter Vertreter Italiens constatirt zu Protocoll, daß die Ratificationen von keinerlei Reserven begleitet seien, daß Italien die Natificationen nur annehme im Sinne des Schlußprotocolls v. 31. Dec. 1865 und daß der König von Italien, um über die mit dem neuen Vertrage zusammenhängenden Interessen zu wachen, in nächster Zeit Vertreter Italiens bei den verschiedenen Regierungen des Zollvereins beglaubigen werde.

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(Schleswig). Beisetzung der Leiche des Prinzen von Noer in Krusendorf. Militärische Maßregeln der Preußen, um den Herzog Friedrich zu verhaften, wenn er dazu sich einfinden sollte, was jedoch nicht der Fall ist.

(Oesterreich). Auch nach dem Schlusse der Sitzungen des Marschallraths dauern die militärischen Conferenzen zu Wien noch fort, weshalb auch der Chef der ital. Armee, FZM. Benedek, seine Wiederabreise von Wien verschiebt.

(Preußen). Die officiöse Presse beginnt von einer Anregung der Bundesreform zu sprechen, indem die Verhältnisse des deutschen Bundes und deren nothwendige Entwickelung voraussichtlich von neuem in Frage kommen müßten, falls es nicht gelingen sollte, die Entscheidung der schleswig-holsteinischen Angelegenheiten auf dem Wege des seitherigen bundesfreundlichen Einverständnisses zwischen Preußen und Desterreich herbeizuführen“.

(Desterreich). Das ungarische Landescommando erhält Befehl,

sofort einen beträchtlichen Theil der Pesth-Ofener Garnison nach Böhmen abzusenden. Auch aus anderen Provinzen werden Truppen nach Böhmen beordert. Bereits heißt es, daß F3M. Benedek bestimmt sei, den Oberbefehl über eine in Böhmen aufzustellende Armee zu übernehmen.

15. März. (Baden). II. Kammer: die gesammte Kammer erklärt ihre Zustimmung zu der Anregung des Abg. Knies,

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„daß, wie verschieden auch noch die Ansichten über die endliche Lösung der deutschen Frage inmitten des deutschen Volks und der deutschen Kammern seien, in einem in Deutschland alle Gutgesinnten einig seien, nämlich darin, daß ohne Einwilligung des schleswig-holsteinischen Volks über seine Geschicke nicht entschieden werden dürfe“.

(Italien). Bericht des Kriegsministers Pettinengo an den König bezüglich des Standes und der Schlagfertigkeit der Armee (von der Regierung erst am 13. April veröffentlicht).

Nach diesem Bericht war der Effectivbestand der Armee am 31. Januar d. J. 14,004 Officiere und 190,325 Gemeine und Unterofficiere, zusammen 204,339 Mann. Dazu kommen zur Disposition gestellte Officiere 1754, auf Urlaub befindliche Mannschaft 148,660 Mann, alles zusammen 354,743 M. Um hiernach beurtheilen zu können, welche Armee die Regierung ins Feld stellen kann, genüge es auf das Jahr 1859 zurückzublicken. Am 31. Jan. 1859 war der Effectivbestand 3135 Officiere, 45,546 Mann, die Zahl der Beurlaubten war 34,525 Mann, 98 Officiere waren zur Disposition gestellt, alles zusammen 83,299 Mann. Damals stellte die Regierung eine Armee von ungefähr 60,000 Mann ins Feld. Da heute sowohl der Effectivbestand als der Gesammtbestand der Armeen um 10-20,000 Mann mehr als das Vierfache beträgt, so kann die Regierung mindestens eine viermal so große Armee mobilisiren als 1859. Angesichts der jezigen politischen Lage könne keine einzige europäische Macht jezt binnen kurzer Frist eine größere Armee auf den Kriegsschauplaß werfen als Italien. Durch Decret vom 11. März sei die zweite Kategorie der Altersklasse von 1844 zu den vorgeschriebenen Uebungen einberufen worden. Rechne man hiezu die bereits eingeübten Leute zweiter Kategorie der Altersklasse von 1842 und 1843 und die erste und zweite Categorie von 1845, so könnten in kurzer Frist weitere 150,000 Mann nachgeschoben werden, um die Armee complett zu erhalten. Noch befriedigender als die Zahl seien die technischen Eigenschaften der Truppen. Von den Officieren habe die Hälfte der alten piemontesischen Armee angehört und zum guten Theil die Feldzüge von 1848, 49, 1855, 1856, 1859, 1860, 1861 mitgemacht. Von der Mannschaft stehen 30,000 Unterofficiere fünf bis sechs Jahre unter den Waffen, und haben einen oder mehrere Kriege und die vielen Streifzüge gegen die Briganten mitgemacht. 38,000 Gemeine seien seit 5-6 Jahren ununterbrochen im Dienste, und zählen ein oder mehrere Kriegsjahre; 110,000 Mann seien 3-5 Jahre ohne Unterbrechung im Dienste; 132,000 Mann waren 14 Monate bis 4 Jahre im activen Dienst. Der Kriegsminister gelangt nun zu folgenden Resultaten: 1) daß in der italienischen Armee keine Rekruten sind, daß die geringste Dienstzeit 14 Monate betrage; 2) daß die Unterbrechung des activen Dienstes nur für wenige Tausende 2-3% Jahre, für 110,000 Mann nur 1 Jahr und einige Monate be= trage; 3) daß mehr als ein Drittel der Mannschaft im Kriege und der Rest gegen die Briganten im Feld gestanden hat. Zu erwähnen sei noch, daß um die Jahre 1863-1865 ein großer Theil der Armee Feldlager bezogen habe. (Preußen). Jm Kriegsministerium werden Vorbereitungen zu kriegsmäßiger Armirung der schlesischen Festungen getroffen.

16. März. (Oesterreich). Eine Circulardepesche an die österr. Gesandten bei mehreren deutschen Höfen stellt für den Fall, daß eine an das t. preuß. Cabinet zu richtende Anfrage über dessen kriegerische Absicht nicht befriedigend ausfallen sollte, eine Anrufung des Bundes mit Rücksicht auf den Art. 11 der Bundesacte in Aussicht und stellt derselben zur Ergänzung anheim, inwiefern für den Fall, daß mit einer Bedrohung des Bundesfriedens durch Preußen die Voraussebung des Art. 19 der Wiener Schlußacte eintreten sollte, die Kriegsbereitschaft der Bundescontingente in Aussicht zu nehmen sei.*) " (Sachsen). Die Zeitungen wollen wissen, daß auch Sachsen militärische Vorkehrungen treffe.

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(Preußen). Ein Artikel der Kreuzztg. denuncirt die Rüstungen Desterreichs und Sachsens:

„Wir haben eine ernste Thatsache zu constatiren. Desterreich und Sachsen rüsten, wir bisher nicht. Bei Rüstungen in so kritischen Situationen trägt derjenige die ganze Schwere der Verantwortung, welcher dieselben beginnt. Er zwingt den Andern zu Gegenrüstungen. Der erste Schritt ist verhängnißvoll, und er ist geschehen. Desterreich zieht die Beurlaubten ein und beginnt Truppen in Böhmen und Galizien zu concentriren. Sachsen hat, abgesehen von der beschleunigten Recruten-Einstellung, heimlich die Einziehung der Reserven angeordnet und die Ordre gegeben, daß die Einberu fenen, ohne Dresden zu berühren, zu den Truppen zu stoßen haben. Bei Sachsen dürfte die Sache keine Verwunderung erregen: denn bei dem blühenden Finanzzustande des Königreichs hat Herr v. Beust die Kosten nicht zu scheuen. Sachsen würde den einige Monate währenden Kriegszustand der Armee mit eben so großer Leichtigkeit ertragen können, als die Unkosten, welche der bekannte Umweg des sächsischen Contingents auf dem Rückwege aus Holstein verursachte. Anders aber ist es in Bezug auf Oesterreich. Das dringendste Bedürfniß, die finanziellen Kräfte zu Rathe zu halten, liegt dort zu Tage. Die Vermehrung der Kopfzahl der Regimenter und die Bewegung der Truppen kann nicht ohne Steigerung der Ausgaben erfolgen. Scheindemonstrationen verbieten sich von selbst. Die Rüstungen müssen also mit der ernsten Absicht, Krieg zu führen, motivirt sein. Eine andere Erklärung gibt es nicht. In solcher Lage ist unsere Regierung dafür verantwortlich, daß Preußen nicht überrascht werde; sie ist verantwortlich, daß die österr. Rüstungen keinen Zeitvorsprung gewinnen, damit nicht wie im Jahre 1850 Desterreich plößlich gerüstet dastehe, während man diesseits an eine solche Eventualität nicht dachte. Allerdings wird dadurch, daß Rüstung an Rüstung sich

*) Artikel XI der Bundesakte lautet in seinem einschlägigen Theil: „Die Bundesglieder machen sich verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu befriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittelung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägalinstanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen haben." Der hieher gehörige Art. 19 der Wiener Schlußacte bestimmt: „Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundesversammlung berufen, vorläufige Maßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthilfe vorgebeugt und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor Allem für Aufrechthaltung des Besißstandes Sorge zu tragen."

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