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tiven anordnen und leiten, welche ihm hiefür von dem f. f. österr. Obercommando mitgetheilt werden. Bei der Feststellung dieses Operationsplanes wird in gleicher Weise darauf Rücksicht zu nehmen sein, daß die Operationen stets im Einklange mit den Landesinteressen der Staa: ten der vereinigten Armeen bleiben und daß ebenso auf Deckung der eigenen Gebiete ihrer Kriegsherren Rücksicht genommen werde, als auf Erreichung der Hauptzwecke des Krieges durch möglichste Vereinigung der Streitkräfte. 4) Um die gegenseitigen Beziehungen noch zu vermehren und den Vollzug der Operationen zu erleichtern, wird ein österr. General oder Oberst das bayerische Hauptquartier stets begleiten, sowie zu demselben Zwecke ein bayer. General oder Oberst dem österreichischen Hauptquartier beigegeben. 5) Die f. bayerische Armee wird bis zum 15. Juni 1. Js. in Franken und in der Nähe von Eisenbahnen eine Aufstellung genommen haben, von welcher aus es ihr möglich wird, je nach den Verhältnissen ihre Bewegungen dem verabredeten Kriegsplane entsprechend einzurichten. 6) Da die militärischen Operationen auf Grund des Bundesrechts stattfinden, wird auch der Friedensschluß in bundesgemäßer Weise erfolgen, und die t. f. österreich i s ch e Regierung verpflichtet sich insbesondere, teine einseitigen Friedensverhandlungen mit Preußen zu führen, vielmehr sölche Verhandlungen nur unter Theilnahme eines Bevollmächtigten der kgl. bayer. Regierung einzuleiten und im Einverständnisse mit dieser abzuschließen. 7) Für den Fall, daß die nicht vorherzusehenden Wechselfälle des Krieges es unvermeidlich machen sollten, daß bei dem Friedensschlusse Territorialver= änderungen in Frage kämen, verpflichtet sich die k. k. österreichische Regierung, aus allen Kräften dahin zu wirken, daß Bayern von Verlusten be: wahrt werde, jedenfalls aber mit solchen nur im gleichen Verhältnisse zu allen verbundeten Staaten belastet und für etwaige Abtretungen demgemäß entschädigt werde. 8) Die Ratification gegenwärtiger Punctationen durch die Allerhöchsten Souveräne bleibt vorbehalten. Dieselbe soll binnen acht Tagen erfolgen, und es sollen dadurch gegenwärtige Punctationen die Natur und Kraft eines förmlichen Staatsvertrages erhalten."

14. Juni. (Hannover). In Folge des Bundesbeschlusses vom heutigen Tage ergeht der Befehl, die ganze Armee mobil zu machen.

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15.

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(Kurhessen). Der Kurfürst befiehlt die Mobilisirung sämmtlicher Truppen. Eröffnung der Ständeversammlung.

(Hessen-Darmstadt). Die I. Kammer bewilligt einstimmig den ermäßigten Militärcredit von 22 Mill. fl. und lehnt alle Beschlüsse der II. Kammer ab.

(Baden). Die II. Kammer bewilligt einstimmig den neuen Militärcredit.

(Preußen) constatirt in einer Circulardepesche an seine Ver= treter im Auslande übereinstimmend mit der Erklärung seines Ge= sandten am Bunde die nach seiner Ansicht durch den Beschluß vom 14. d. M. erfolgten Bruch des bisherigen Bundesvertrages und da= mit die Auflösung des bisherigen deutschen Bundes.

(Hannover).

Urantrag:

II. Kammer: Bennigsen stellt den neuen

„den schleunigsten Erlaß einer Adresse an Se. Maj. den König zu beschließen, in welcher in Betracht, daß auf den Antrag der österreichschen Re= gierung ein durch die Bundespflichten nicht gebotener Bundesbeschluß auf Mobilifirung der ganzen Bundesarmee mit alleinigem Ausschluß der preußi= schen Bundescorps gefaßt ist und daß die königl. Hannoversche Regierung im

Wesentlichen für diesen Antrag gestimmt hat, dies Alles aber geeignet ist, ganz Deutschland in den Bürgerkrieg zu stürzen und namentlich auch auf unser Land die Last eines furchtbaren Krieges zu wälzen, ja seine Sicherheit und Unabhängigkeit auf das Aeußerste zu gefährden, das dringende Ersuchen gestellt werde: 1) diejenigen Rathgeber der Krone, welche obigen verderblichen Schritt befürwortet haben, unverzüglich zu entlassen, 2) den oben erwähnten Bundesbeschluß nicht zur Ausführung zu bringen, 3) jedes Heraustreten aus einer völligen Neutralität durch Parteinahme, sei es für Oesterreich oder Preußen, ohne die dringendste Nothwendigkeit zu vermeiden, 4) auf die schleunige Einberufung eines deutschen Parlaments hinzuwirken." 15. Juni. (Kurhessen). Die Ständeversammlung protestirt gegen den Bundesbeschluß vom vorigen Tage und beschließt auf den Antrag des Vicepräsidenten v. Bischoffshausen mit 35 gegen 14 Stimmen:

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die hohe Staatsregierung aufzufordern, unverzüglich zu der vom ganzen Lande gutgeheißenen bisherigen neutralen Haltung zurückzukehren, und die Mobilifirung der Truppen demgemäß nicht auszuführen, hiemit aber die feste Erklärung zu verbinden, erstens: daß ständischerseits eine für Mobilmachung etwa gefordert werdende Geldbewilligung so lange werde abgelehnt werden, als nicht der Zweck einer solchen, als dem Lebensinteresse des Landes völlig entsprechend werde nachgewiesen werden, und weiter, daß die Ständeversammlung die Regierung des Landes im Falle der Nichtbeachtung des gegenwär= tigen Verlangens für alle die schweren Folgen verantwortlich mache, die sich aus der jezt von der Staatsregierung eingenommenen veränderten Haltung ergeben werden."

(Hessen-Darmstadt). Die Regierung theilt der II. Kammer den Bundesbeschluß vom 14. d. mit und fordert sie auf, nunmehr den Seitens der Regierung selbst nachträglich ermäßigten Militärcredit von 2 Mill. fl. zu bewilligen.

Die II. Kammer beschließt mit 36 gegen 6 Stimmen, die Regierung, von der Rechtsfrage absehend, zu ersuchen, noch auf diesem Landtage den Kammern eine Vorlage bez. Nevision der Geseße vom 6. Sept. 1856 und 14. Juli 1862 (der octroyirten Wahlordnung statt des Wahlgesetzes von 1849) zu machen.

(Coburg-Gotha). Der Herzog und sein Hof gehen mit Rücksicht auf die bevorstehenden Ereignisse von Coburg nach Gotha.

II.

Deutschland.

Vom Ausbruche des Krieges bis zur Auflösung des Bundestags.

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24. August.)

15. Juni. (Preußen) richtet Sommationen an Sachsen, Hannover und Kurhessen, in denen es gleichlautend verlangt, daß

„1. die . sächsischen (hannoverschen, kurhessischen) Truppen sofort auf den Friedensstand v. 1. März c. zurückgeführt werden;

2. Sachsen (Hannover, Kurhessen) der Berufung des deutschen Parlaments zustimmen, sobald es von Preußen geschieht, wogegen

3. Preußen dem Könige (Kurfürsten) sein Gebiet und seine Souveränetätsrechte nach Maßgabe der Reformvorschläge v. 14. d. Mts. Gewähr leistet.

Eine Antwort auf die Sommation wird noch im Laufe desselben Tages erbeten, mit dem Beifügen, daß eine Verzögerung derselben über diesen Termin hinaus ebensowohl wie eine ausweichende Antwort als eine Ablehnung angesehen werden würde".

(Sachsen). Die preuß. Sommation ist folgendermaßen motivirt:

.Die königlich sächsische Regierung hat am 14. dafür gestimmt, daß die hohe Bundesversammlung die Mobilmachung_sämmtlicher Bundesarmeecorps mit Ausschluß der preußischen anordne. Die königlich preußische Regierung kann darin neben der Verlegung des Bundesverhältnisses nur einen directen Act der Feindseligkeit gegen sich selbst erkennen, und schon die geographische Lage des Königreichs Sachsen in Beziehung auf die ihm benachbarten preußischen Landestheile macht es ihr unmöglich, über die feindselige Stellung hinwegzusehen, welche die königlich sächsische Regierung hierdurch ihr gegenüber eingenommen hat." Dem Verlangen wird beigefügt: „Sollte die k. fächsische Regierung sich nicht entschließen können, ein solches Bündniß zu schließen, so würde Se. Majestät der König zu seinem lebhaften Bedauern sich in die Nothwendigkeit versetzt finden, das Königreich Sachsen als im Kriegszustand gegen Preußen befindlich zu betrachten und diesem Verhältniß entsprechend zu handeln.“

Ablehnende Antwort Sachsens: „... Die Grundgeseße des Bundes schließen bekanntlich die Auflösbarkeit desselben aus. Der Bund dagegen handelt unbestritten innerhalb seiner Competenz, wenn er die vollständige oder theilweise Mobilmachung des Bundesheeres beschließt, und da hierauf bezügliche Beschlüsse grundgefeßlich nicht an Einstimmigkeit gebunden sind, so ist ein dießfallsiger Majoritätsbeschluß ein verfassungsmäßig giltiger. Die k. sächsische Regierung würde demnach dem unter 1 an sie gestellten Antrage nicht Folge geben können, ohne ihrer Bundespflicht vollkommen untreu zu

werden. Was den Antrag unter 2 betrifft, so ist die sächsische Regierung gemeint, auf die baldige Einberufung des deutschen Parlaments mit allem Nachdruck hinzuwirken; sie wird aber solches, den Anträgen ihrer Kammern gemäß, in der Weise thun, daß ein Parlament für ganz Deutschland gewählt werde, und sie geht davon aus, daß die Ausschreibung der Wahlen nicht von einer einzelnen Regierung zu erfolgen habe. Sollte unter diesen Umständen die Regierung Sr. Maj. des Königs von Preußen in der Ablehnung des vorgeschlagenen Bündnisses wirklich einen Grund erkennen, das Königreich Sachsen im Kriegszustand gegen Preußen befindlich zu betrachten und diesem Verhältnisse entsprechend zu handeln, so bliebe der königlichen Negierung nichts übrig, als gegen ein solches Vorgehen mit Bezugnahme auf die Grundgesehe des Bundes laut und entschieden zu protestiren, und die Abwehr des Bundes anzurufen...."

Die gesammte Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverbindung wird auf Befehl der Regierung sistirt. Die Eisenbahnbrücke bei Riesa wird verbrannt, die Brücke bei Löbau zerstört. Die ganze sächsische Armee beginnt ihren Abmarsch an die böhmische Grenze. 15. Juni.

(Hannover). Die preußische Sommation ist folgender

maßen motivirt:

"... Die geographische Lage des Königreichs Hannover macht dasselbe zu einem wichtigen Moment in dem System dieser Vertheidigung. Die kgl. hans noversche Regierung wird es daher gerechtfertigt finden, wenn in der Spannung der gegenwärtigen Situation Deutschlands, welche durch den bundeswidrigen Antrag Desterreichs vom 11. c. gekennzeichnet wird, Preußen von ihr bestimmte Erklärungen und Bürgschaften über die zukünftige gegenseitige Stellung zu erbitten sich genöthigt sieht." Dem Verlangen wird beigefügt: „Sollte wider Erwarten eine ablehnende oder ausweichende Antwort erfolgen, so würde Se. Majestät der König Sich zu Seinem lebhaften Bedauern in die Nothwendigkeit verseßt finden, das Königreich als im Kriegszustand gegen Preußen befindlich zu betrachten und demgemäß in Seinen Beziehungen zu demselben nur noch die Rücksichten auf den Schuß des eigenen Landes und das militärische Erforderniß maßgebend sein zu lassen.“

"...

Ablehnende Antwort Hannovers: ... Der in der Situng des Bundestages vom 11. d. Mts. gestellte Antrag ist wie der Unterzeichnete zunächst zu bemerken sich beehrt in der Sizung vom 14. d. Mts. mit solchen Modificationen angenommen, daß in dem gefaßten Beschluß eine Feind seligkeit gegen Preußen nicht gefunden werden kann. Die kgl. hannoversche Regierung insbesondere hat in ihrer Abstimmung und in deren Begründung, welche der k. preußischen Regierung vollkommen bekannt sind, auf das sorgfältigste den bundesmäßigen Standpunkt strengster Parteilosigkeit festgehalten. Sie hat gegen die Mobilisirung der drei kaiserlich österreichischen Armeecorps gestimmt, um dem Bund seine vollkommen objektive Stellung zwischen den beiden streitenden Mächten zu wahren; sie hat ferner demjenigen Theil des Antrages nicht zugestimmt, welcher auf die, den Bestimmungen über den Bundeskrieg entnommenen Maßregeln abzielte, und hat endlich die Vermitt lung als den Endzweck aller Beschlüsse der Bundesversammlung ausdrücklich festgestellt. Sie hat aber freilich auf der anderen Seite die vor den Augen der Welt offen daliegende Thatsache nicht verkennen können, daß die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes bedroht sei und hat sich ebensowenig den bundesmäßigen Pflichten entziehen können, den zum Schuße dieser Ruhe und Sicherheit erforderlichen Beschlüssen zuzustimmen. Wenn die k. hannoversche Regierung hiernach sich bewußt ist, nach genauester Erwägung und gewissenhaftester Prüfung der thatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ihren Pflichten als Mitglied des deutschen Bundes gemäß gehandelt zu haben, wenn sie zugleich die Anerkennung glaubt beanspruchen zu können, die Wahrung des

Bundesrechts mit der bundesfreundlichsten Rücksicht gegen die kgl. preußische Regierung vereinigt zu haben, so hat der Unterzeichnete um so mehr überrascht sein müssen durch die Bedingungen des Vertrags, welche Seine Durchlaucht der Prinz Ysenburg ihm mitgetheilt hat und über welche derselbe die Erklärung der königlichen Regierung verlangt.

„Die erste dieser Bedingungen geht dahin, daß die kgl. hannoverschen Truppen sofort auf den Friedensstand vom 1. März d. J. zurückgeführt werden. Der Unterzeichnete kann in Betreff dieses Punktes nur erklären, daß daß die königliche Armee sich durchaus nicht im Kriegszustande befindet. Sie hat nur die jedes Jahr üblichen Erercitien in diesem Jahre früher als sonst vorgenommen und der Unterzeichnete kann nicht glauben, daß in dieser ein= fachen Maßregel, bei welcher weder Pferdeankäufe, noch sonst irgend welche Acte der Mobilifirung vorgenommen sind, eine Feindseligkeit gegen Preußen erblickt werden könne. Die f. preußische Regierung ihrerseits aber wird gewiß nicht verkennen, daß die Zurücknahme einer an sich so bedeutungslosen Maßregel unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein schwerer Schlag für die Ehre der hannoverschen Armee sein würde, und daß Se. Majestät, des Unterzeichneten allergnädigster Herr, einer solchen Zumuthung sich niemals unterwerfen kann. Die zweite Bedingung verlangt, daß Hannover der Berufung des deutschen Parlaments zustimme und die Wahlen dazu ausschreibe, sobald es von Preußen geschicht. Der Unterzeichnete beehrt sich, in Betreff dieses Punktes darauf hinzuweisen, daß die Vorschläge zur Berufung eines deutschen Parlaments der Bundesversammlung zur Beschlußfassung vorliegen und daß die k. hannoversche Regierung eingedenk ihrer Bundespflicht eine vom Bunde abgesonderte Behandlung dieser für die ganze deutsche Nation so hochwichtigen und folgenschweren Angelegenheit nicht für zulässig erachten kann. Wenn drittens Preußen dagegen Sr. Majestät dem Könige von Hannover fein Gebiet und seine Souveränetätsrechte nach Maßgabe der Reformvorschläge vom 14. d. M. gewährleisten will, so kann der Unterzeichnete in der That in den erwähnten Reformvorschlägen eine Garantie für die Souveränetätsrechte des Königs, seines allergnädigsten Herrn, nicht erblicken. Die Reformvorschläge vom 14. d. M. greifen so tief und so wesentlich in die Souveränetätsrechte ein, daß sie einer Mediatisirung gleichen Erfolg besorgen lassen.

„Wenn hiernach der Unterzeichnete sich in der Lage erklären muß, die von Sr. Durchlaucht dem Prinzen zu Ysenburg Namens der k. preußischen Regierung ihm mitgetheilten Vertragsbedingungen abzulehnen, so kann er dabei nur auf das entschiedenste wiederholen, daß die k. hannoversche Regierung sich bewußt ist, auf dem Boden des unanfechtbaren, völkerrechtlich garantirten Bundesrechts zu stehen, und daß das Festhalten an diesem Rechte nach ihrer Ansicht der f. preußischen Regierung keine Veranlassung bieten könne, das Königreich Hannover als im Kriegszustand mit Preußen befindlich zu bes trachten. Die königlich hannoversche Regierung hält unabänderlich caran fest, daß das Bundesrecht den Krieg zwischen Bundesgliedern verbiete, und sie wird daher keine kriegerische Maßregeln gegen die verbündete kgl. preußische Regierung vornehmen, so lange ihre Grenzen nicht angegriffen werden. Zu einem solchen Angriff aber kann die k. hannoversche Regierung auch bei der gegenwärtigen Spannung weder einen Rechtsgrund noch selbst eine politische Veranlassung finden und mag auch jezt der Hoffnung nicht entsagen, ihre bundesfreundliche Gesinnung und deren stets erfolgte Bethätigung von der 1. preußischen Regierung anerkannt und das bisherige für beide Regierungen werthvolle nachbarliche Verhältniß erhalten zu sehen........“

Die städtischen Collegien der Residenz versammeln sich spät Abends und beschließen, einen Versuch beim Könige zu machen, damit der Stadt und dem Lande das Schicksal feindlicher Occupation erspart bleibe. Der König empfängt sie in der Nacht im Beisein der

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