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1. Vereinigte Staaten von Nordamerika.

1. Jan. General Crawford, der Commandant der sog. amerikanischen

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Division der juaristischen Armee, ruft den in Vrownsville stationirten Gen. Weißel um Hülfe an gegen den kais. mexicanischen General Mejia in Matamoros, der im Begriff stehe, eine Anzahl gefangener Soldaten der republikanischen mexicanischen Armee erschießen zu lassen.

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General Weißel richtet an Gen. Mejia ein Schreiben, in dem er gegen das Erschießen von Gefangenen der juaristischen Armee feierlichen Protest erhebt. General Mejia antwortet barsch ableh= nend, indem er sich auf das Decret des Kaisers Max vom 2 Oct. 1865 beruft.

General Weißel läßt die mericanische Stadt Bagdad durch ein schwarzes Regiment, angeblich zum Schuß der Stadt, befeßen. General Mejia trifft in Matamoros sofort Anstalten, Bagdad wieder zu nehmen.

Agenten der canadischen Regierung suchen in Washington umsonst für eine Erneuerung des sog. Reciprocitätsvertrages zu wirken. Die öffentliche Meinung im Norden spricht sich gegenüber dem feindseli= gen Verhalten Canada's während des Bürgerkrieges sehr entschieden bagegen aus.

Das Repräsentantenhaus beschließt mit 116 gegen 54 Stimmen den Negern des Bundesunmittelbaren Districts Columbia (in dem Washington liegt) das unbedingte Stimmrecht zu verleihen und verwirst das Amendement, daran die Bedingung des Lesens und Schreibens zu knüpfen.

Der Senat genehmigt mit 37 gegen 10 Stimmen einen Gesetzesentwurf zum Schuß der Neger in den Südstaaten, dessen wesentliche Bestimmungen folgende find:

„Das Freedman's Bureau (ursprünglich nur für Kriegszwecke auf ein Jahr creirt) wird prolongirt. Der Präsident theilt den ganzen Süden in zwölf oder weniger Hauptdistricte, für deren jeden er einen Commissär ernennt. Die Commissäre theilen ihre Departements wieder in Unterdistricte, und seßen für jeden einen Agenten ein. Das Kriegsministerium hat den Beamten des Bureau's Lebensmittel, Kleidungsstücke, Brennmaterial 2. für die arbeitslosen und nothleidenden Flüchtlinge und Emancipirten zur Verfügung zu stellen. Der Präsident kann von der Bundesdomäne in Florida, Mississippi und Arkansas drei Millionen Acres Land auswerfen, wovon die Commissäre Parcellen von je vierzig Acres zu mäßigem Zins an Neger verpachten, resp. verkaufen können. Die durch Militärordre des Generals Sherman im Januar 1865 den Negern an der Küste von Südcarolina und Georgia angewiesenen Ländereien werden ihnen auf drei Jahre als freier Besiß überlassen. Die Commissäre sollen Grundstücke zum Zweck der Subsistenz hilfsbedürftiger Neger und Flüchtlinge erwerben, Waisenhäuser und Schulen bauen. In allen Fällen, wo den Emancipirten ihr Recht auf Arbeit, die Erfüllung der mit ihnen geschlossenen Contracte, Eigenthums- und Erbrecht, Rechtsschuß, Sicherheit der Person 2c. vorenthalten oder geschmälert werden, soll der Präfident ihre Beschüßung im Wege kriegsrechtlichen Verfahrens bewirken. Wer einen Emancipirten in Sclaverei oder unfreiwilliger Dienstbarkeit erhält, oder bei der Verhängung von Strafen einen Unterschied zwischen Weißen und Schwarzen macht, verfällt in 1000 Dollars Geldbuße und einjährige Gefängnißstrafe. Ueberall wo solche Unterscheidung gemacht wird, haben die Beamten des Freedman's Bureau volle Competenz in der Sache."

31. Jan. Die mericanische Stadt Bagdad ist von den Unionstruppen wie: der geräumt. General Weißel muß in Folge gemessener Befehle aus Washington das Geschehene desavouiren und selber aus dem Dienst der Union ausscheiden.

1. Febr. Das Repräsentantenhaus beschließt mit 120 gegen 46 Stim: men ein Amendement zur Bundesverfassung, dahin gehend:

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„Die Repräsentanten werden unter die zum Bunde gehörenden Staaten nach Maßgabe der Zahl ihrer Einwohner, ausschließlich der nicht besteuerten (d. h. in Stämmen lebenden) Indianer repartirt, jedoch sind in denjenigen Staaten, welche das Wahlrecht aus Rücksicht auf Race oder Hautfarbe versagen oder verkürzen, alle Individuen der betreffenden Nace oder Hautfarbe von der Repräsentationsbasis auszuschließen.“

Anm. Bisher wurde die Zahl der Repräsentanten, welche die Sclavenstaaten des Südens in den Congreß schickten, verfassungsmäßig in der Weise berechnet, daß zu der Zahl der weißen Bevölkerung noch drei Fünftheile der Negerbevölkerung hinzugefügt ward. Nach dem Amendement soll dagegen die Zahl der Repräsentanten der Sclavenstaaten, entweder wenn sie den Negern das Stimmrecht verweigern, vermindert und bloß nach der Zahl der weißen Bevölkerung berechnet, oder, wenn sie den Negern das Stimmrecht ertheilen, um jene bisher fehlenden zwei Fünftel der Negerbevölkerung vermehrt und nach der ganzen Bevölkerung eines Staates berechnet werden.

Das Repräsentantenhaus. tritt dem Beschluß des Senates vom 25. Jan. bez. Freedman's Bureau mit unwesentlichen Modificationen bei und beschließt mit 112 gegen 29 Stimmen, daß die Bestim mungen des sog. Heimstättegesetzes auf das noch in den Südstaaten befindliche Domanialland (viele Millionen Acres) in der Weise ausgedehnt werde, daß von diesem Land jedes Familienhaupt, gleichviel

ob Weißer oder Neger, 80 Acres gegen Entrichtung der Vermessungskosten (im Ganzen 5 Dollars) in Besih nehmen könne, natürlich unter der Bedingung, daß es sich wirklich darauf ansiedle.

19. Febr. Der Präsident Johnson richtet eine Botschaft an den Senat, in der er gegen den Beschluß beider Häuser vom 1. und 9. Februar bez. Freedman's Bureau sein verfassungsmäßiges Veto einlegt.

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Tie Botschaft macht vorzüglich folgende Motive geltend: Das proponirte Gesez würde dem Bund eine Menge außerordentlicher Functionen in den souveränen Südstaaten zuweisen, die er früher nie geübt hat und der Verfassung nach nicht ausüben soll und kann. Es würde die gewöhnliche bürgerliche Rechtspflege stören, den Bund zum Schul- und Armenverwalter ma= chen, überdieß „die Gemüther der Emancipirten in beständiger Unruhe und gespannter Erwartung erhalten, und für die Weißen, unter welchen sie leben, eine fortwährende Quelle vager Befürchtungen sein“. Der Bund habe die Sclaven für frei erklärt; aber welche Stellung fie im Gesellschaftscomplex der Südstaaten einnehmen werden, das gehe nur diese und nicht den Bund an. Man dürfe hoffen, daß die Nachfrage nach der Arbeitskraft der Neger diesen, wenn sie ordentlich und fleißig seien, eine günstige Behandlung Seitens der Weißen sichern werde; aber was immer in dieser Beziehung geschehe, sei ausschließlich Sache der Südstaaten selbst. Schließlich erklärt der Präsi= dent dem Congreß geradezu drohend: „Der Gefeßentwurf sei von einem Congreß angenommen worden, in welchem 11 Staaten gar keine Vertreter hate ten. Einen solchen Congreß könne er gar nicht für competent halten. Die Bundesverfassung gewährleiste jedem Staat das Recht der Vertretung im Congreß; die Südstaaten hätten, da ihre Separationsbeschlüsse ab initio null und nichtig gewesen seien, niemals aufgehört, Staaten zu sein, und hätten daher auch volles Recht auf Vertretung. Dem Mangel einer staatlichen Orz ganisation habe er, Johnson, bereits abgeholfen, und der Congreß habe kein Recht, jene Staaten als noch nicht rehabilitirt anzusehen. Wenn das dennoch geschehe, so müsse er als Präsident, der sich als den Erwählten der ganzen Nation betrachte, die Interessen und Rechte der nicht repräsentirten Staaten wahrnehmen und behüten."

In beiden Häusern des Congresses wird der Versuch gemacht, das Veto des Präsidenten mit Zweidrittel-Majoritäten umzustoßen. Im Repräsentantenhaus beschließen wirklich 137 gegen 33 Stimmen, im Senat dagegen nur 30 gegen 18 (12 Demokraten und 6 Republikaner) Stimmen, auf dem Beschlusse zu beharren. Dasselbe ist daher vor dem Veto des Präsidenten gefallen.

Das Repräsentantenhaus beschließt auf den Antrag des Reconstructionsausschusses mit 109 gegen 40 Stimmen, daß kein Bürger der Südstaaten als Mitglied des Congresses zuzulassen sei, bis der Congreß die Vertretung dieser Staaten genehmigt habe

Die vereinigten Richter des höchsten Gerichtshofes beschließen in Uebereinstimmung mit der Theorie des Präsidenten Johnson einstim= mig mit alleiniger Ausnahme des Präsidenten Chase, die während der Rebellion unterbliebene Vornahme von Fällen aus den Südstaaten wieder aufzunehmen.

Feier des Washington-Tages. Präsident Johnson hält eine Rede voll leidenschaftlicher Invectiven gegen die Majorität beider Häuser des Congresses.

3. März. Der Senat tritt dem Beschluß des Repräsentantenhauses vom 21. Februar bez. Vertretung der Südstaaten mit 29 gegen 18 Stimmen bei.

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Das Repräsentantenhaus weist einen Antrag des Reconstructions: comité's auf Wiederaufnahme von Tennessee in die Union unter gewissen Bedingungen an das Comité zurück, weil jene Bedingungen noch keine genügende Bürgschaft weder für die Treue gegen die Union, noch für den Schuß der freigelassenen Neger darböten. Eine Eingabe des Gouverneurs von Nordcarolina wird mit 100 gegen 37 Stimmen kurzweg zurückgewiesen, da der Congreß diesen Staat noch nicht anerkannt habe. Ebenso wird Cadetten aus den Südstaaten die Aufnahme in die Kriegsschule von Westpoint so lange verweigert, als jene Staaten nicht vom Congreß wieder in die Union aufgenommen seien.

Präsident Johnson erklärt einer Deputation aus Kentucky, er werde seinerseits nicht zurückweichen.

Mit diesem Tage geht der bisherige Reciprocitätsvertrag mit Canada zu Ende.

Beide Häuser des Congresses nehmen, das Repräsentantenhaus. mit 109 gegen 38, der Senat mit 30 gegen 7 Stimmen, einen Gesetzesentwurf an, der (unter gänzlicher Beiseitlassung des bestrit tenen Negerwahlrechts) die positiven bürgerlichen Rechte, die den Sclaven durch ihre Befreiung zu Theil geworden sind, aufzählt und unter den Schuß der Bundesgerichte stellt:

Nach § 1 sind alle Bewohner der Ver. Staaten, welche nicht einer fremden Macht unterthan sind, ausschließlich der nicht besteuerten Indianer, Bürger der Ver. Staaten; und solche Bürger ohne Unterschied der Hautfarbe und ohne Rücksicht darauf, ob sie früher Sclaven gewesen, haben in jedem Staat und Territorium dasselbe Recht, Contrakte abzuschließen und deren Erfüllung zu erzwingen, als Kläger, Beklagte, Parteien u. Zeugen vor Gericht zu erscheinen, persönliches Eigenthum zu erben, kaufen, miethen, verkaufen, halten und übertragen und alle persönlichen Eigenthumsrechte in demselben Maße zu genießen, wie weiße Bürger; ebenso sollen alle denselben Strafen unterliegen und alle dem zuwiderlaufenden Geseße sollen hiedurch aufgehoben sein. § 2. Wer Jemanden eines der durch § 1 garantirten Rechte, unter Berufung auf irgend ein anderweitiges Geseß oder Herkommen vorenthält oder Strafen auferlegt in Hinsicht darauf, daß er einmal Sclave gewesen, oder wegen seiz ner Hautfarbe, verfällt in eine Geldbuße bis zu 1000 Dollars und eine Gefängnißstraße bis zu einem Jahre. § 3. Die Districtsgerichte der Ver. Staaten, mit Ausschluß der Staatsgerichte, sind hinsichtlich aller Vergehen gegen dieses Gesez competent und ebenso in Gemeinschaft mit den Wandergerichten der Ver. Staaten, hinsichtlich aller Civil- und Criminalfälle, bei welchen Personen betroffen sind, welche ihre ihnen gemäß § 1 dieses Gesezes zustehenden Rechte bei den Staats- oder Localgerichten nicht erlangen können. Civil- und Criminalfälle gegen solche Personen und alle aus diesem Gesetz und dem Gesetz über Etablirung des Emancipationsbureau entspringende Fälle können auf Verlangen des Beklagten vor dem Staatsgerichte vor das zuständige Districts- oder Wandergericht gebracht werden. Wenn auf den bezüglichen Fall die Ver. Staatengeseze keine Anwendung finden, so soll er

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nach dem gemeinen Rechte behandelt werden, mit Berücksichtigung der in dem betreffenden Staate eingeführten Auslegung, sofern solche nicht mit der Constitution und den Geseßen der Ver. Staaten unverträglich ist. § 4. Die Bundesanwälte, Marschälle und Commissäre, die Beamten des Emancipationsbureau und aller speciell vom Präsidenten der Ver. Staaten dazu ermächtigten Beamten, sollen Processe gegen Jeden einleiten, welcher sich einer Verlepung dieses Gesezes schuldig macht und wenn jene Beamten nicht ausreichen, so sollen die Wandergerichte der Ver. Staaten und die Obergerichte der Ver. Staatenterritorien die Zahl der Commisjäre vermehren, damit allen Personen die gleichen Rechte vor dem Geseße gesichert werden. SS5 u. 6. Die Bundescommissäre sollen mit den Richtern der Wander- und Districtsgerichte der Ber. Staaten und der Obergerichte der Ver. Staaten-Territorien gleiche Competenz haben, Uebertreter dieses Gesetzes zu verhaften und je nach Umständen zum Proceß festzuhalten oder zu entlassen; überhaupt sollen sie in allen aus diesem Gesez hervorgehenden Fällen dieselben Befugnisse haben, die ihnen hinsichtlich der Uebertretung anderer Geseße eingeräumt sind, und Marschälle der Ver. Staaten haben ihren Anordnungen entsprechende Folge zu leisten, widrigenfalls fie in eine Geldbuje von 1000 Dollars verfallen, welche der Person zu Gute kommen, die in dem betreffenden Falle der gekränkte Theil ist. Auch können die Commissäre geeignete Personen ernennen, um ihre Befehle zu vollstrecken, und die so ernannten Personen können eine Executionstruppe (posse comitatus) aus den Bewohnern des betreffenden County aufbieten, ebenso die Land- und Seemacht der Ver. Staaten oder die Miliz. § 7 sept Geldbußen von 1000 Doll. und Gefängnißstrafen von 6 Monaten auf jeden Widerstand gegen einen mit Ausführung dieses Gesezes beauftrag ten Beamten. § 8 bestimmt das Nähere über die Gebühren der Beamten, welche aus der Bundeskasse zu bezahlen find. § 9. Wenn der Präsident Grund zu der Annahme hat, daß in irgend einem Gerichtssprengel Vergehen gegen dieses Gesetz begangen werden oder zu erwarten stehen, so soll er den Bundesrichter, Marschall und Anwalt anweisen, sich sofort nach dem betreffenden Plaße zu begeben, um die Uebertreter des Geseßes zu verhaften und zur Strafe zu bringen. § 10. Die Land- und Seemacht der Ver. Staaten oder die Miliz oder irgend ein Theil derselben stehen dem Präsidenten oder seinen Bevollmächtigten zur Vollstreckung dieses Geseßes jeder Zeit zu Gebote. S 11. Alle aus diesem Gesetz sich erhebenden Streitfragen können in höchster Instanz vor die Supreme Court der Verein. Staaten zur Entscheidung gebracht werden.

17. März. Gegenüber den drohenden Zurüstungen und Bewegungen der Fenier gegen Canada schickt die Regierung Unionstruppen nach Buffalo.

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Eine Depesche des Hrn. Seward ertheilt dem Unionsgesandten in Wien, Hrn. Motley, den Auftrag, gegen die Absicht der österr. Regierung, neue Werbungen für die österr. Freiwilligentruppen in Mexico zu protestiren und zu erklären

„daß die Ver. Staaten die von österr. Unterthanen in Mexico begangenen Feindseligkeiten als einen Krieg zwischen der Repulik Mexico und Oesterreich ansehen würden und sich nicht verpflichten könnten, in diesem Falle neutrale Zuschauer zu bleiben."

Präsident Johnson legt gegen die sog. Civilrechtsbill vom 16. d. Mts. sein Veto ein.

In der Botschaft an den Senat, worin er dieß mittheilt, nennt er den Gefeßentwurf verfassungswidrig, unnöthig, anomal in seinem Charakter, den Rechten der Staaten feindselig und fügt hinzu: „Es tritt die schwierige Frage

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