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4. Dec. (Polen). Ein kaiserlicher Ukas hebt das Concordat mit

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„Die Handlungsweise des römischen Hofes hat seine Beziehungen zu unferm Hofe abgebrochen, und in Folge dessen haben die mit diesem Hoje am 3. Aug. 1847 abgeschlossenen Verträge, sowie die besonderen Abkommen, welche dieselben mit Bezug auf die Verwaltung der Angelegenheiten des röm. Cultus in den ruff. Besißungen ergänzten, alle bindende Kraft verloren und können nicht mehr als Nichtschnur für die Verwaltung der genannten Angelegenheiten dienen. In Folge dessen sollen die lepteren nunmehr in den Ressort der Behörden und Justitutionen zurücktreten, welche zu diesem Zwecke errichtet sind in Gemäßheit der Grundgeseße des Reichs und des Königreichs Polen."

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Rußland anerkennt durch diplomatische Tepesche in aller Form den Prinzen Karl von Hohenzollern als Fürsten von Rumänien.

(Polen). Ein kaiserl. Ukas weist dem seit dem Februar 1864 bestehenden Comité für die Angelegenheiten des Königreichs Polen einen weiteren Wirkungskreis an. Seine Aufgabe ist die einheitliche consequente Durchführung der Reformen, die das Königreich neugestalten sollen, und die eberste Entscheidung aller wichtigen Atministrativangelegenheiten unter dem Vorsiz des Kaisers selbst.

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(Polen). Fürst Czerkasti, der Oberdirector der Regierungscommission für die innern und geistlichen Angelegenheiten in Warschau, wird abberufen und durch den geh. Rath v. Braunschweig erjet.

(Polen). Der Kaiser erläßt gleichzeitig drei Ukase, durch welche die endliche Einverleibung Pelens in Rußland wesentlich gefördert wird. Zufolge des ersten wird die Pestverwaltung im Königreich Polen vom 13. Jan. an dem russ. Ministerium für die Post unterstellt zur Entwicklung und Verbesserung der russ.-polnischen Post. Der zweite Ukas bestimmt, daß das Königreich Polen vom 13. Januar 1867 an in zehn Gouvernements und 85 Kreise eingetheilt wird; die Gouverneure in Polen sind mit denen in Rußland gleichberech= tigt. Nach dem dritten Ukas werden vom 31. Januar an die in Rußland üblichen Gouvernements-Districtszahlämter im Königreich Polen eingeführt.

Stand der Bauernemancipations-Angelegenheit: Die Zahl der noch im Pflichtverhältnisse verbliebenen Bauern beträgt 3,965,410, während bei 5,810,607 Lauern alle Pflichtverhältnisse bereits vollständig gelöst sind, und zwar bei 532,013 auf Grund von 3209 Contracten ohne alle Mitwirkung der Regierung und bei 3,648,494 auf Grund von 37,561 Contracten und Acten unter Mitwirkung der Regierung. Von den kleinen Gütern (mit weniger als 20 Seelen), die im Ganzen eine Bauernbevölkerung von 137,054 Seelen haben, sind 6757 mit einer Bevölkerung von 52,433 Seelen an den Staat übergegangen, welcher den Besitzern eine Entschädigung von 7,141,181 R. dafür gezahlt hatte.

12. Türkei.

Anf. Jan. (Libanon). Der Maronitenhäuptling Joseph Karam erregt neue Unruhen.

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(Rumänien). Das Ministerium Crezulesco verlangt von der II. Kammer die Genehmigung der vom Fürsten Couza in den JJ. 1864 und 1865 aus eigener Machtvollkommenheit bewilligten außer ordentlichen Credite (wovon 1,418,019 Piaster aus dem Jahr 1864 und 28,762,933 Piaster aus dem Jahr 1865 noch ungedeckt sind) und zu diesem Ende hin die Bewilligung eines Anlehens von 40 Mill. Piaster.

(Rumänien). Die II. Kammer bewilligt statt des vom Fürsten Couza geforderten Credites von 40 Mill. Piaster vorerst nur einen solchen von 6 Mill. In mehreren Bureaur der sonst so gefüzigen Kammer tritt eine sehr entschiedene Opposition zu Tage.

(Rumänien). II. Kammer: Der bisherige, zur Opposition neigende Kammerpräsident tritt auf Verlangen Couza's zurück. Catargiù wird an seine Stelle gewählt.

(Rumänien). Die II. Kammer überreicht dem Fürsten Couza eine Adresse, in der sie alle Handlungen des Fürsten billigt und ihm ihre unbedingte Unterstützung zusagt. Der Fürst ersucht in seiner Antwort die Kammer, den Zustand der Finanzen sorgfältig zu prüfen und namentlich die öffentlichen Ausgaben aufs sorgfältigste zu revidiren.

3. Febr. (Rumänien). Ein Decret des Fürsten ermächtigt das Ministerium, das Budget des vorigen Jahres so lange als Norm beizubehalten, bis die Kammern das neue Budget bewilligt haben würden. (Aegypten). Der Vicefönig unterzeichnet eine Convention mit mit der Suezcanal:Compagnie, mit welcher beide Theile vollständig zufrieden zu sein scheinen.

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8. Febr. (Rumänien). Modification des Ministeriums. Crezulesco behält die Präsidentschaft.

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Eröffnung der internationalen Cholera-Conferenz in Konstantinopel. (Rumänien). Ausbruch einer Verschwörung gegen den Fürsten Couza. 40 Verschworene, geführt von General Golesco, Oberst Leca und Oberst Crezulesco dringen in den Palast, nehmen den Fürsten gefangen und zwingen ihn zur Abdankung zu Gunsten einer provisorischen Regierung, bestehend aus dem General Nicolaus Go: lesco, dem Obersten Haralambi und Lascar Catargiù.

Die neue provisorische Regierung constituirt sich, ernennt ein Ministerium und erläßt eine Proclamation an das Volk:

„Rumänen! Vor sieben Jahren habt ihr Europa gezeigt, was Patriotismus und Bürgertugend vermögen. Unglücklicherweise habt ihr euch in der Wahl des Fürsten, den ihr an eure Spitze gestellt, getäuscht. Anarchie und Corruption, Mißachtung der Geseße, Herabwürdigung des Landes im Innern und Aeußern, Verschwendung der Habe der Nation waren die Principien, welche diese schuldbelastete Regierung leiteten. Heute hat dieselbe auf: gehört zu sein. Rumänen! Ihr habt gelitten, um der Welt zu zeigen, bis wohin eure Geduld geht. Jezt war jedoch das Maß voll. Die Zeit ist gekommen und ihr habt euch eurer Vorfahren würdig gezeigt. Soldaten! Euer Patriotismus war der Höhe der Situation angemessen. Ehre euch! Wir alle, Armee und Volk, werden die Rechte des Vaterlandes, Gefeßmäßigkeit und alle öffentlichen Freiheiten, wie dicselben in allen Ländern und besonders in Belgien geübt werden, aufrecht erhalten. Rumänen! Die fürst: liche Statthalterschaft (locotenenta) wird das conftitutionelle Regiment in seiner ganzen Ausdehnung wahren: sie wird vom Altar des Vaterlandes jeden persönlichen Ehrgeiz entfernt zu halten wissen und die öffentliche Ruhe aufrecht erhalten. Rumänen! durch die Erwählung eines fremden Fürsten zum Herrscher der Numänen werden die durch die Divane ad hoc gefaßten Beschlüsse zur vollendeten That. Rumänen! Habt festes Vertrauen zu Gott und die Zukunft Rumäniens ist gesichert. Gegeben zu Bucharest am 11. Februar 1866. Die fürstliche Statthalterschaft: General Nicolaus Golesco. In Abwesenheit des Herrn Lascar Gatargi, Demeter Sturza ad interim. Obrist Haralamb. Präsident des Conseils Johann Ghika. Minister des Innern Demeter Ghika. Minister der Justiz Johann Cantacozino. Minister der Finanzen Maurogeni. Minister des Cultus C. A. Rosetti. Minister der öffentlichen Arbeiten D. Sturza. Minister des Kriegs Leca."

Beide Kammern wählen ohne Widerstand einstimmig den Grafen von Flandern, jüngeren Bruder des Königs der Belgier, zum Fürsten und unterzeichnen sofort den Treueid für denselben.

(Rumänien). Fürst Couza unterzeichnet seine Abdankung, worauf sofort der Befehl ertheilt wird, ihn nach Siebenbürgen zu entlassen und bis an die Grenze zu escortiren.

(Rumänien). Die h. Pforte protestirt auf den Pariser Vertrag v. 30. März 1856 gestüßt gegen die Vorgänge in Bucharest und verlangt von den Großmächten den Zusammentritt einer Conferenz.

Art. 25 jenes Vertrages lautet: „Wenn die innere Ruhe der Fürstenthümer bedroht oder gestört sein sollte, so wird die h. Pforte sich mit den übrigen Mächten über die Maßregeln zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der geseßlichen Ordnung verständigen. Ein bewaffnetes Einschreiten darf ohne vorhergängiges Einvernehmen der Mächte nicht stattfinden."

27. Febr. (Rumänien). Eine Circulardepesche des belgischen Ministers Rogier zeigt die definitive Ablehnung des Grafen von Flandern, die ihm angetragene Würde eines Fürsten anzunehmen, an.

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(Rumänien). Alle Decrete und Processe der gestürzten Regierung gegen die Presse werden von der provisorischen Regierung für aufgehoben erklärt. In Bucharest wird der Gemeinderath durch eine interimistische Commission ersetzt. Die provisorische Regierung setzt eine Reihe von Präfecten ab und trägt den vorzüglichsten Bankiers auf, den Plan zu einem Nationalanlehen auszuarbeiten. Inzwischen aber werden von ihren Mitgliedern selbst 100,000 Ducaten aufgebracht.

1. März. (Rumänien). Die Pforte nimmt Paris als Conferenzort für die Erörterung der Frage der Donaufürstenthümer an.

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(Rumänien): Die Pforte zieht ein Armeccorps gegen die Donaufürstenthümer bei Rustschuck zusammen.

Die internationale Choleraconferenz in Konstantinopel beschließt auf den Antrag Frankreichs mit 17 gegen 8 Stimmen (Türkei, England, Rußland und Perfien) die eventuelle, zeitweilige Schließung des Hafens von Djeddah.

(Rumänien). Secessionistische Bewegung in der Moldau. Die provisorische Regierung schickt sofort Truppen nach Jassy, sett die meisten Präfecten ab und ernennt andere an ihre Stelle.

(Libanon). Die türkischen Truppen rücken in den von Joseph Karam besetzten District cin, Karam flieht.

6. (Rumänien). Die provisorische Regierung beschließt ein Anlehen von 30 Mill. und schlägt den Kammern die Errichtung von Nationalgarden und eines Freiwilligencorps von 4000 Mann neben der Armee vor.

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(Rumänien). Die II. Kammer genehmigt das amendirte Nationalgardengesetz mit großer Mehrheit.

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(Aegypten). Der Sultan genehmigt die vom Vicekönig mit der Suezcanalcompagnie abgeschlossene Convention.

(Numänien). Die I. Kammer genehmigt auch ihrerseits mit einigen Modificationen das Nationalgardengesch.

(Rumänien). Die provisorische Regierung löst die II. Kammer auf, weil dieselbe, unter dem Einfluß der Regierung Couza's gewählt, nicht der wahre Ausdruck des Landes sci.

11. April. (Rumänien). Die provisorische Regierung ordnet eine allgemeine Abstimmung über die Wahl des Prinzen von Hohenzollern zum Fürsten an und erläßt zu diesem Ende hin folgende Proclamation:

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen unsern Gruß! Erwägend den

Napport des Commissärs Hrn. Joan Bratianu; erwägend die Depeschen des Agenten der vereinigten rumänischen Fürstenthümer zu Paris, Hrn. Jean Balaceano; erwägend die Rapporte der HH. Commissäre Vasilie Boerescu, Scarlat Falcoianu und Ludwig Steege, und die Correspondenzen zwischen diesen Herren und dem Minister des Auswärtigen von Belgien, Rogier, wodurch bestätigt wird, daß Se. Maj. der König der Belgier die Annahme des Throns Rumäniens seitens des Grafen von Flandern abgelehnt hat; er= wägend das Journal des Ministerconseils unter Nr. — haben wir beschlossen und beschließen: Art. 1. Das rumänische Volk ist berufen, sich mittelst eines Plebiscits auszusprechen, ob es wünscht, daß den erblichen Thron der vereinigten rumänischen Fürstenthümer besteige Fürst Karl Ludwig von Hohenzollern unter dem Namen Karl I. Art. 2. Es werden votiren alle Numänen von 25 Jahren an, welche sich im Besitz ihrer bürgerlichen und staatlichen Rechte befinden, und welche die durch das Wahlgesez - bedingten Erfordernisse für Wähler in Land- und Stadt-Communen in sich ver: einigen. Art. 3. Bei Erhalt dieses Decrets werden die Stadt- und LandesAutoritäten von ganz Rumänien Register zur Einschreibung der Stimmen anlegen und geöffnet halten. In den 48 Stunden nach Erhalt dieses Tecrets werden die Präfecten und Polizeichefs in den Städten und die Subpräfecten in den Städten und auf den Dörfern, alle Communen ihrer Jurisdiction bereisen, um die Einrichtung und Eröffnung dieser Register zu überwachen und zu sichern. Art. 4. Diese Register werden auf allen Communalkanzleien Rumäniens von 8 Uhr Morgens geöffnet bleiben und zwar vom 14. April bis zum 20. April Abends. Die Bürger werden selbst oder (wenn sie nicht schreiben können) durch andere ihr Votum in die Negister mit Beifügung ihres Vor- und Zunamens einschreiben oder einschreiben lassen. Art. 5. Bei Ablauf obigen Termins, und zwar längstens in den ersten 24 Stunden, wird die Anzahl der gegebenen Stimmen in öffentlicher Sizung constatirt und am Schlusse des Registers von Seiten der Communalautorität beglaubigt werden; diese lettere wird sodann das Register dem Districts: präfecten einschicken. Art. 6. In der Residenz jedes Districts wird das Tribunal erster Instanz in Gegenwart des Districtspräfecten und in Bucharest der Polizeipräfect die im Gebiet des Districts gegebenen Stimmen alsogleich recensiren. Das Resultat dieser Arbeit wird an den Minister des Innern auf dem schnellsten Wege befördert werden. Art. 7. Die Generalrecension der vom rumänischen Volk gegebenen Stimmen wird in Bucharest in der Mitte einer hohen Commission stattfinden, die durch ein zweites Decret instituirt werden wird. Das Resultat wird durch die ausübende Gewalt promulgirt werden. Art. 8. Der Minister des Innern ist beauftragt, die Formirung, Offenhaltung, Schließung und Expedirung der Plebiscitsregister zu betreiben und zu regeln.“

14. April. (Rumänien). Proclamation der provisorischen Regierung an das Volk:

„Rumänen! In einem Zeitraum von 10 Jahren habt ihr durch eure Thaten und Beschlüsse Angesichts Europa's gezeigt, daß ihr eine Nation seid, daß ihr eure Rechte und Bedürfnisse kennt, daß ihr die Einheit und als Schild unserer Nationalität einen fremden Fürsten wünscht, und jede eurer Willensäußerung ist von allen Nationen mit Beifall aufgenommen, alle eure Acte sind von den Garantiemächten anerkannt und bestätigt worden. Der Act vom 11. (23.) Februar als ein neuer und viel kräftigerer Beweis hat euch sowohl die Vewunderung als auch die Liebe beinahe aller Großmächte erworben. Diese Liebe, diese Achtung unserer Autonomie, unserer Souveränetät haben selbe bewiesen durch die Abhaltung jedweder Intervention, durch den officiellen Empfang unserer Repräsentanten und der Commissäre seitens Sr. Majestät des Sultans, sowie des Agenten der Regierung seitens

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