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19.

„Diejenigen aber sind sehr im Ünrecht, die hieraus folgern und forträßrend verlangen, daß Wir, durch die offenbarste Ungerechtigkeit bereits mehrerer Provinzen Unseres päpstlichen Gebietes beraubt, auf Unsere und des apostolischen Stuhles weltliche Herrschaft verzichten. Jedermann sieht ein, wie ungerecht und verderblich für die Kirche dieses Verlangen ist. Denn durch einen besonderen Nathschluß der göttlichen Vorsehung ist es, wie Wir schon anderweitig angedeutet, geschehen, daß, nachdem das römische Reich gestürzt und in mehrere Reiche und Herrschaften getheilt war, der römische Papst bei der Verschiedenheit der Reiche und dem gegenwärtigen Zustand der mensch= lichen Gesellschaft seine weltliche Herrschaft habe, damit er keiner anderen staatlichen Herrschaft unterworfen, in voller Freiheit seine höchste Autorität und Jurisdiction über die gesammte ihm von Christus dem Herrn anvertraute Kirche ausübe, und damit die Gläubigen den Entscheidungen, Ermahnungen und Erlässen des Papstes mit voller Gewissensruhe und vollem Zutrauen gehorchen und verz trauen, ohne daß sie je nur den leisen Argwohn schöpfen können, die Handlungen des Papstes seien von dem Willen und Anstoß irgend eines Herrschers oder einer weltlichen Macht abhängig. Wir können daher auf die durch die göttliche Vorsehung zum Heil der gesammten Kirche begründete weltliche Herrschaft nicht nur nicht Verzicht leisten, sondern müssen auch an allen Rechten dieser weltlichen Herrschaft strenge festhalten und sie vertheidigen, sowie die kirchenräuberisch entrissenen Länder des heiligen Stuhls laut zurückverlangen, wie Wir sie schon oft zurückverlangt haben und auch bei dieser Gelegenheit abermals und wieder zurückverlangen. ... Aus den traurigen, furz und mit Schmerz aufgezählten Thatsachen und aus den täglichen Ereignissen in Italien ist leicht zu ermessen, von wie vielen und großen Gefahren der apostolische Stuhl umringt und wie sehr er den grimmigsten Drohungen der Revolution, dem Hasse der Ungläubigen und der Feinde des Kreuzes Christi ausgesetzt ist. Furienhafte Stimmen ertönen ringsumher von bitteren Feinden, die fortwährend rufen, daß die Stadt Rom an der unseligen ital. Wirrniß und Revolution (perturbationis ac rebellionis) theilnehmen, ja ihr Haupt werden müsse. Aber der erbarmungsreiche Gott wird die gott= losen Anschläge und Bestrebungen feindseliger Menschen durch seine Allmacht zu Schanden machen und nie zulassen, daß diese hehre uns so theure Stadt, wohin Er zum größten Heile und durch eine besondere Wohlthat den Stuhl Petri gestellt hat, die unbesiegbare Grundveste seiner heiligen Religion, in jenen unglückseligen, von Unserem heiligen Vorgänger Leo dem Großen so treffend beschriebenen Zustand zurücksinke, wie er war, als der heilige Apostelfürst diese Stadt, damals die Herrin der Welt, zum erstenmal betrat. Wir selbst sind, ob auch fast aller menschlichen Hilfe beraubt, doch Unserer Pflicht ernstlich eingedenk und in vollem Vertauen auf die Hilfe des allmächtigen Gottes bereit, selbst mit Gefahr des Lebens die Uns von Christo dem Herrn anvertraute Sache der Kirche unerschrocken zu vertheidigen, und wenn es nöthig wäre, in jenes Land zu gehen, wo Wir in besserer Weise als hier Unser apostolisches Amt ausüben könnten....“ Nov.

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Ein spanisches Kriegsschiff ist schon seit längerer Zeit vor Civitavecchia stationirt. Auch mehrere andere Regierungen schicken Schiffe dahin, um die möglichen Folgen des bevorstehenden Abzugs der Franzosen aus Rom zu gewärtigen.

Die Regierung ertheilt der Bank ein neues Privilegium, indem sie ihren Noten einen theilweisen Zwangscurs verleiht: von diesem Tage an ist es nach einer Bekanntmachung nur noch einer bestimmten Anzahl von Individuen aus der Klasse der Industriellen, Manufacturisten und Landwirthschafttreibenden gestattet, das Papiergeld

bei ihr al pari einzuwechseln. Alle übrigen sind auf den Privatverkehr angewiesen, in dem die Noten der Bank 8% unter pari stehen.

2. Dec. Die Franzosen beginnen ihren Abmarsch von Nom.

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Gen. Montebello stellt das gesammte franz. Offizierscorps dem Papste zum Abschiede vor. Ansprache des Generals. Verschiedene Versionen der Antwort des Papstes.

Der Cardinal-Präfect der Congregation des Concils ladet im Auftrage des Papstes sämmtliche Bischöfe der kath. Christenheit auf den 29. Juni 1867 zur Heiligsprechung mehrerer Märtyrer und zum Jubiläum des Apostelfürsten „nach reiflicher Prüfung der Umstände und insofern die rechte Hand des Allmächtigen, wie zu hoffen erlaubt ist, den Ausbruch des herannahenden Sturmes verhindern wird", nach Rom ein.

Die ital. Regierung zicht in Ausführung der Septemberconvention mit Frankreich einen starken Cordon um den Kirchenstaat, um jeden revolutionären Einbruch in denselben nach der Räumung Roms durch die Franzosen zu verhindern.

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Der Commend. Tonelli trifft in außerordentlicher Mission der ital. Regierung in Rom ein.

Die franz. Fahne wird von der Engelsburg abgenommen und durch die päpstliche erseht. Abzug der letzten franz. Truppen. Ankunft der päpstlichen Zuaven (meist Franzosen und Belgier), denen die Beschung der Engelsburg anvertraut wird.

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Das sog. comitato romano erläßt im Einverständniß mit der ital. Regierung eine Ansprache an die Römer, in der sie ermahnt werden, die weitere Entwickelung der Dinge ruhig abzuwarten.

Der franz. Gesandte, Graf Eartiges, trifft nach längerer Abwesenheit wieder in Rom ein.

Nachdem die franz. Truppen sich sämmtlich nach Frankreich eingeschifft haben, verläßt auch Gen. Montebello mit seiner Familie und dem gesammten Stabe Rom. Rom und die päpstliche Regierung sind nunmehr vollständig sich selbst überlassen: 8000 Mann päpstl. Truppen liegen in Rom, 4000 in den Provinzen.

Die Curie übermacht den fremden Gesandtschaften zur Mittheilung an ihre resp. Höfe eine umfangreiche Denkschrift über die Differenzen zwischen dem hl. Stuhle und der russischen Regierung bez. ihrer Maßnahmen gegen die Rechte und Interessen der kath. Kirche namentlich in Polen. (Esposizione documentata sulle constanti cure del romano Pontefice Pio IX. a riparo de' mali che soffre la chiesa cattolica nei dominii di Russia e di Polonia.)

Der Waffenmiuister, General Kanzler, stellt dem Papst die Of= fiziere der päpstlichen Armee vor mit der Bemerkung:

„Sie alle sind Eurer Heiligkeit ergeben und bereit zu kämpfen, nicht gegen die Römer, denn diese sind Freunde der Ordnung, aber gegen die Fremden, welche es wagen wollten, zu kommen und den Frieden zu stören.“

6. Schweiz.

14. Jan. Die von beiden Räthen der Bundesversammlung beschlossenen Revisionspunkte der Bundesverfassung werden in der doppelten Abstimmung nach Cantonsstimmen und nach der Abstimmung sämmt: licher Bürger alle bis auf einen verworfen.

Revisionspuncte: 1. Festseßung von Maß und Gewicht. II. Gleichstellung der Schweizer und Naturalisirten in Bezug auf Niederlassung, Geseßgebung und gerichtliches Verfahren. III. Stimmrecht der Niedergelassenen in Gemeindeangelegenheiten. IV. Besteuerung und civilrechtliche Verhältnisse der Niedergelassenen. V. Stimmrecht der Niedergelassenen in cantonalen Angelegenheiten. VI. Glaubens und Cultusfreiheit. VII. Ausschließung einzelner Strafarten. VIII. Schuß des schriststellerischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthums. IX. Verbot des Betriebs der Lotterie- und Hazardspiele.

Resultat der Abstimmung nach Cantonen: I. angenommen von Zürich, Obwalden, Freiburg, Solothurn, Baselstadt, Bajelland, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf, verworfen von Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Glarus, Zug, Schafshausen, beide Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Bern und Wallis. II. angenommen von Zürich, Obe walden, Elarus, Freiburg, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Schaffhausen, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf, verworfen von Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Zug, beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Vern und Wallis. III. angenommen von Zürich, Obwalden, Glarus, Solothurn, Baselland, Aargau, Thurgau, Tessin und Neuenburg; verworfen von Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Zug, Freiburg, Baselstadt, Schaffhausen, beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Waadt, Genf, Bern und Wallis. IV. angenommen von Zürich, Glarus, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Aargau, Thurgan, Tessin, Neuenburg und Genf, ver worfen von Luzern, Uri, Schwyz, beiden Appenzell, Zug, Freiburg, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Waadt, Bern und Wallis. V. angenommen von Zürich, Obwalden, Glarus, Freiburg, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Aargau, Thurgau, Tessin, Neuenburg und Genf, verwerfen von Luzern, Uri, Schwyz, Nidwalden, Zug, Baselstadt, beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Waadt, Bern und Wallis. VI. angenommen von Zürich, Glarus, Freiburg, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf, verworfen von Luzern,

Uri, Schwyz, Ob- und Nidwalden, Zug, Schaffhausen, beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Bern und Wallis. VII. angenommen von Zürich, Solothurn, Baselland, Thurgau, Tessin, Neuenburg und Genf, verworfen von Luzern, Schwyz, beiden Appenzell, Ob- und Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Baselstadt, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Waadt, Bern und Wallis. VIII. angenommen von Zürich, Obwalden, Glarus, Freiburg, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Thurgau, Aargau, Tessin, Neuenburg und Genf, verworfen von Luzern, Üri, Zug, Schwyz, Nidwalden, Schaffhausen, beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Waadt, Bern und Wallis. IX. angenommen von Zürich, Obwalden, Glarus, Solothurn, Baselstadt, Baselland, Aargau, Thurgau, Tessin, Neuenburg und Genf, verworfen von Luzern, Uri,, Schwyz, Nidwalden, Zug, Freiburg, Schaffhausen, beiden Appenzell, St. Gallen, Graubünden, Waadt, Bern und Wallis.

Resultat der Abstimmung nach allgemeinen Stimmrecht:

Artikel

I: 159,182 Ja und 156,396 Nein.

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149,401

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165,679

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VII : 108,364

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Mit Ausnahme des Art. II (des sog. Judenartikels) find also

sämmtliche Puncte verworfen.

28. Jan. Eine Versammlung von Bundesrevisionsfreunden aus verschie denen Cantonen in Baden beschließt, neuerdings dafür zu agitiren und wählt ein Comité, um die erforderlichen 50,000 Stimmen zu sammeln.

19. Febr. Eröffnung der Bundesversammlung. Sämmtliche katholische Bischöfe der Schweiz lassen einen Protest gegen den Beschluß beider Räthe, der die Ausschließung der Geistlichen von der Bundesversammlung festhielt, einreichen.

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Beide Räthe der Bundesversammlung erklären nach dem Antrage des Bundesraths den Art. II der Revisionspunkte für verfassungsmäßig angenommen und demnach fortan für einen integrirenden Be standtheil der Bundesverfassung.

Beide Räthe beschließen nach dem Antrage des Bundesraths bez. der Herstellung eines schweiz. Handelsgesetzbuches:

„1) Die Bundesversammlung erklärt: sie erachte es als im wohlverstandenen Interesse der Eidgenossenschaft liegend, daß sich die Cantone für Herstellung eines schweiz. Handelsgefeßbuchs, oder doch wenigstens über einzelne Theile des Handelsrechts verständigen. 2) Der Bundesrath wird eingeladen, diese Erklärung den Cantonen zur Kenntniß zu bringen, und die weiteren geeigneten Schritte zu thun, um dieselben zu veranlassen, den vorliegenden Entwurf eines schweiz. Handelsgeseßbuchs mit thunlicher Beförderung in gemeinschaftliche Berathung zu ziehen. 3) Die Bundesversammlung erklärt sich geneigt, den aus diesen Verathungen hervorgehenden Geseßentwurf auch ihrerseits für dasjenige außerschweizerische Gebiet in Kraft zu seßen, für welches

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das Bedürfniß eines solchen Geseßbuchs sich geltend machen sollte. 4) Der Bundesrath wird schließlich eingeladen, der Bundesversammlung seinerzeit das Resultat der Berathungen der Cantone mitzutheilen.“

24. Febr. Schluß der Bundesversammlung.

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(Solothurn). Großartige Toleranz-Demonstration gegen einen intoleranten Erlaß des bischöflichen Generalvicars Girardin bezüglich der von den kath. Geistlichen bei dem Begräbniß von Protestanteu einzunehmenden Haltung.

2. März. (Solothurn). Der Bischof von Basel nimmt endlich das intolerante Circular seines Generalvicars zurück.

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(Waadt). Großrathswahlen. Dieselben ergeben eine nicht unwesentliche Verstärkung der radicalen Partei.

(3 ürich).

Der Große Rath erläßt in Folge wiederholter Vorfälle am eidgenössischen Polytechnikum ein scharfes DuellGesetz.

(Waadt). Großer Rath: Wahl der Regierung herrschenden mit der alt- und jungradicalen Partei.

Fusion der

29. Apr. (Bern). Großrathswahlen. Dieselben ergeben 131 Liberale und Radicale gegen 96 Conservative.

6. Mai. (Zürich). Großrathswahlen. Dieselben verändern die bisherige Physiognomie desselben nicht wesentlich.

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(Baselland). Die bisher herrschende Partei der sog. Revisionisten (Rolle) unterliegt bei der Neuwahl des Regierungsrathes derjenigen der sog. Antirevisionisten.

(Genf). Die Partei der Independenten siegt bei der Wahl des Gemeinderaths der Stadt mit circa 1400 gegen 700 Stimmen über die radicale Partei (Fazy).

Der Bundesraih beschließt mit Rücksicht auf die deutsch-italienische Verwickelung eine Brigade Truppen aufs Piket zu stellen und eine Militärcommission einzuberufen.

Anf. Juni. Das Comité für Sammlung von 50,000 Unterschriften be hufs erneuerter Einleitung zu Revision der Bundesverfassung be schließt, sein Mandat einstweilen niederzulegen.

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13. Der Bundesrath läßt das bündnerische Münsterthal durch eidg. Truppen besetzen und richtet ein Kreisschreiben an die Cantone, in dem er die Möglichkeit eines Aufgebots der ganzen Bundesarmee in Aussicht stell.

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Der Bundesrath erläßt eine Verordnung bez. strenger Beobachtung der Neutralität.

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