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den 20. September dieses Jahrs angekündigt wurde, sowie gegen alle Folgen dieses Acts, indem wir erklären, daß diese Einverleibung oder Annexion eine unwürdige Usurpation, ein verbrecherischer und verabscheuungswürdiger Raub, eine flagrante Verlegung der europäischen Verträge, aller Grundsäge des Völkerrechts und der Unverleßlichkeit der Staaten und Kronen ist.

Diese feierliche Erklärung, die wir auch für unsere gesetzlichen Nachfolger ablegen, hat vorzugsweise den Zweck, jeden Angriff auf die Souveränetätsrechte abzuwehren, die uns kraft des Erbfolgerechts gebühren und die von allen Mächten Europas sanctionirt und garantirt wurden. Wir rufen die Unterstüßung aller Mächte an, welche unsere Souveränetät und die Unabhängigkeit unseres Königreichs anerkannt haben, in der Ueberzeugung, daß diese niemals Macht vor Recht gehen lassen werden, da ein derartiges Princip, heute von Preußen angewendet, in Zukunft die Existenz aller Monarchien und aller legitimen Staaten der Welt bedrohen könnte. Wir erklären schließlich, daß wir niemals auf die Souveränetätsrechte über unser Land verzichten werden, und daß wir stets für ungeseßlich, null und nichtig alle jene Acte ansehen werden, welche die preußische Regierung oder ihre Agenten daselbst vollzogen haben oder noch vollziehen werden in Folge der Usurpation, deren Verantwortlichkeit wir auf denjenigen zurückwerfen, der ihr Urheber ist. Mögen sich alle diejenigen, die dabei betheiligt sein könnten, davon für benachrichtigt halten. Wir sehen den künftigen Ereignissen mit vollem Vertrauen in die Gerechtigkeit unserer Sache entgegen und sind von der festen Hoffnung bejeelt, daß die göttliche Vorsehung nicht säumen wird, den arglistigen Anschlägen, Ungerechtigkeiten und Gewaltacten ein Ziel zu sehen, deren Opfer mit uns und unseren tapjeren Hannoveranern noch so viele Staaten und so viele Völker geworden sind."

VIII.

Friedensvertrag von Wien zwischen Oesterreich und Italien

d. d. 3. October 1866.

Im Namen der allerheiligsten und untheilbaren Dreieinigkeit. Nachdem Se. Maj. der Kaiser von Desterreich und Se. Maj. der König von Italien beschlossen haben, zwischen Ihren respectiven Staaten einen aufrichtigen und dauerhaften Frieden herzustellen: nachdem Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich Sr. Maj. dem Kaiser der Franzosen das lombardisch-venetianische Königreich abgetreten: nachdem Se. Maj. der Kaiser der Franzosen seinerseits sich bereit erklärt haben, die Vereinigung des genannten lombardisch-venetianischen Königreichs mit den Staaten Sr. Maj. des Königs von Italien, unter Vorbehalt der Zustimmung der in entsprechender Weise befragten Bevölkerungen, anzuerkennen: So haben Se. Maj. der Kaiser von Desterreich und Se. Maj. der König von Italien zu Ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar: Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich den Hrn. Felir Grafen Wimpffen 2c. 2c. Se. Maj. der König von Italien den Hrn. Louis Friedrich Grafen Menabrea 2c. 2c., welche, nachdem sie ihre bezüglichen Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags wird zwischen Sr. Maj. dem Kaiser von Desterreich und Sr. Maj. dem König von Italien, Jhren respectiven Erben und Nachfolgern, Ihren Staaten und Unterthanen für immerwährende Zeiten Friede und Freundschaft herrschen. Art. 2. Die

österreichischen und italienischen Kriegsgefangenen werden von beiden Theilen unverzüglich zurückgegeben werden. Art. 3. Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich gibt seine Zustimmung zur Bereinigung des lombardisch - venetianischen Königreiche mit dem Königreiche Italien. Art. 4. Die Grenze des abgetretenen Gebietes wird durch die gegenwärtigen administrativen Grenzen des lombardisch-venetianischen Königreichs bestimmt. Eine von den zwei vertragschließenden Mächten eingese ßte Militärcommission_wird beauftragt werden, die Tracirung an Ort und Stelle in möglichst kurzer Frist vorzunehmen. Art. 5. Die Räumung des abgetretenen und im vorhergehenden Artikel bestimmten Gebietes wird unverzüglich nach Unterzeichnung des Friedens beginnen und in möglichst kurzer Frist beendigt werden, gemäß den zwischen den hiezu bestimmten Specialcommissären getroffenen Vereinbarungen. Art. 6. Die italienische Regierung übernimmt: 1) den Theil des Monte Lombardo Veneto, welcher auf Grund der im Jahre 1860 zu Mailand in Vollziehung des Art. 7 des Züricher Tractates abgeschlossenen Convention bei Lesterreich verblieb. 2) Die zum Monte Lombardo Veneto seit dem 4. Juni 1859 bis zum Tage des Abschlusses des gegen= wärtigen Vertrags hinzugekommenen Schulden. 3) Eine Summe von 35 Mill. Gulden österreichischer Währung in klingender Münze für den auf Venetien entfallenden Theil des Anlehens vom Jahr 1854 und für den Werth des nicht transportablen Kriegsmaterials. Die Art und Weise der Zahlung dieser Summe von 35 Mill. Gulden österreichischer Währung in klingender Münze wird im Einklang mit dem Vorgang des Züricher Tractats in einem Zusaßartikel festgeseßt werden. Art. 7. Eine Commission, zusammengesett aus Abgeordneten Desterreichs, Italiens und Frankreichs, wird sich mit der Liquidirung der verschiedenen in den zwei ersten Alineas des vorhergehenden Artikels aufgeführten Kategorien befassen, indem sie auf die stattgefundenen Amortisationen und auf die den Amortisationsfond bildenden Güter, Capitalien jeder Art Rücksicht nehmen wird. Diese Commission wird die definitive Regelung der Rechnungen zwischen den contrahirenden Theilen vor= nehmen, wie auch den Zeitpunkt und die Modalität der Ausführung der Liquidation des Monte Lombardo-Veneto bestimmen. Art. 8. Die Regierung Sr. Maj. des Königs von Italien tritt in die Rechte und Verbindlichkeiten ein, welche aus den von der österreichischen Verwaltung für speciell das abgetretene Gebiet betreffende Gegenstände des öffentlichen Interesses ordnungsmäßig abgeschlossenen Verträgen entspringen. Art. 9. Die österreichische Regierung bleibt verpflichtet, jämmtliche von den Einwohnern des abgetretenen Gebiets von den Gemeinden, öffentlichen Anstalten und religiösen Körperschaften bei den österreichischen öffentlichen Tassen als Cautionen, Depositen oder Consignationen erlegten Summen zurückzuerstatten. In gleicher Weise sollen den österreichischen Unterthanen, Gemeinden, öffentlichen Anstalten und geistlichen Körperschaften, welche bei den Cassen des abgetretenen Gebiets Beträge als Cautionen, Depositen oder Consignationen eingezahlt haben, dieselben von der italienischen Regierung pünktlich wieder erstattet werden. Art. 10. Die Regierung Sr. Maj. des Königs von Italien anerkennt und bestätigt die von der österreichischen Regierung auf dem abgetretenen Gebiet ertheilten Eisenbahnconcessionen in allen ihren Bestimmungen und für deren ganze Dauer, und namentlich die von den unterm 14. März 1856, 8. April 1857 und 23. September 1858 abgeschlossenen Verträgen herrührenden Concessionen. In gleicher Weise anerkennt und bestätigt die italienische Regierung die Bestimmungen der am 20. November 1861 zwischen der österreichischen Staatsverwaltung und dem Verwaltungsrath der südlichen Staats-, Lombardo-venetianischen und Central-italienischen Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Convention, wie auch die Convention, welche am 27. Febr. 1866 zwischen dem kaiserl. Finanz- und Handelsministerium und der österreichischen Südbahngesellschaft abgeschlossen worden ist. Von dem Moment der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags tritt die italienische Regierung in alle Rechte und in alle Verbindlichkeiten ein, welche der österreichischen Regierung aus den vorcitirten Conventionen, soweit dieselben die auf dem abgetretenen Gebiet befindlichen Eisenbahnlinien betreffen, erwachsen sind. In Folge dessen wird das der österreichischen Regierung bisher zustehende Heimfallsrecht auf diese Eisenbahnen auf

die italienische Regierung übertragen. Die Zahlungen, welche auf die dem Staat von Seite der Concessionäre laut des Contracts vom 14. März 1856 als Aequivalent der Baukosten für die gedachten Eisenbahnen schuldige Summe noch zu entrichten sind, werden vollzählig an den österr. Staatsschaß geleistet werden. Die Forderungen der Bauunternehmer und Lieferanten, sowie die Entschädigungen für die Bodenerpropriationen, welche von der Zeit herrühren, wo die fraglichen Eisenbahnen auf Rechnung des Staats verwaltet wurden und welche noch nicht berichtigt worden wären, werden von der österreichischen Regierung, und insoferne die Concessionäre kraft der Concessionsacte hiezu verpflichtet sind, von diesen im Namen der österreichischen Regierung ausgezahlt werden. Art. 11. Es versteht sich, daß die Eintreibung der Forderungen, welche sich auf die §§. 12, 13, 14, 15 und 16 des Contracts vom 14. März 1856 gründen, Desterreich kein Recht der Controle und Ueberwachung des Baues und Betriebs der im abgetretenen Gebiet gelegenen Eisenbahnen geben könne. Die ita lienische Regierung verpflichtet sich ihrerseits, alle Auskünfte zu ertheilen, welche dießfalls von der österreichischen Regierung verlangt werden könnten. Art. 12. Um auf die Eisenbahnen Venetiens die Bestimmungen des Art. 15 der Convention vom 27. Februar 1866 auszudehnen, verpflichten sich die hohen contrahirenden Mächte ehethunlichst im Einvernehmen mit der österreichischen Südbahngesellschaft eine Convention zum Behufe der administrativen und ökonomischen Trennung der venetia= nischen und österreichischen Eisenbahngruppen zu stipuliren. Kraft der Convention vom 27. Febr. 1866 soll die vom Staat an die österreichische Südbahngesellschaft zu zahlende Garantie auf Grundlage des Brutto-Erträgnisses der Gejammtheit aller venetianischen und österreichischen Linien, welche das der Gesellschaft dermal concessionirte Neß der österreichischen Südbahnen bilden, berechnet werden. Es ist selbst= verständlich, daß die italienische Regierung den verhältnißmäßigen Theil dieser Garantie, welcher den Linien des abgetretenen Gebiets entspricht, übernimmt, und daß zur Berechnung dieser Garantie das Gejammt-Brutto-Erträgniß der an die gedachte Gesellschaft concessionirten venetianischen und österreichischen Linien wie bisher zur Grundlage genommen wird. Art. 13. Die Regierungen von Lesterreich und Italien, in dem Wunsche, die Beziehungen zwischen ihren Staaten zu erweitern, verpflichten sich, den Eisenbahnverkehr zu erleichtern und die Errichtung neuer Linien zu begünstigen, um die österreichischen und italienischen Bahnneße unter einander enge zu verbinden. Die Regierung Sr. k. k. apostolischen Majestät verspricht überdieß, die Vollendung der Brenner-Linie, welche die Verbindung des Etsch mit dem Junthal zur Bestimmung hat, so viel als möglich zu beschleunigen. Art. 14. Die Bewohner oder Eingebornen des abgetretenen Gebiets sollen während des Zeitraums eines Jahrs, vom Tage des Austausches der Ratificationen angefangen und auf Grundlage einer bei der competenten Behörde abzugebenden vorläufigen Erklärung, die volle und unbeschränkte Freiheit genießen, ihr bewegliches Eigenthum abgabefrei auszuführen und sich mit ihren Familien in die Staaten Sr. k. k. apostolischen Majestät zurückzuziehen, in welchem Fall denselben die österreichische Staatsbürgerschaft gewahrt bleibt. Es soll ihnen frei stehen, ihr in dem abgetretenen Gebiet liegendes unbewegliches Eigenthum zu behalten. Dieselbe Freiheit wird gegenseitig den aus dem abgetretenen Gebiet gebürtigen Individuen zugestanden, welche in den Staaten Sr. Maj. des Kaisers von Desterreich ansässig sind. Jenen Individuen, welche von den gegenwärtigen Bestimmungen Gebrauch machen, kann, aus Grund der von ihnen getroffenen Wahl, weder von einer noch der andern Seite an ihrer Person oder ihrem in den betreffenden Staaten liegenden Eigenthum irgendeine Bes helligung verursacht werden. Die Frist eines Jahres wird für jene Individuen, welche aus dem abgetretenen Gebiet gebürtig sind, jedoch im Moment des Austausches der Ratificationen des vorliegenden Vertrags sich außerhalb des Gebiets der öster reichischen Monarchie befinden, auf zwei Jahre ausgedehnt. Die Erklärung derselben kann von der nächsten österreichischen Mission oder von der Landesstelle was immer für einer Provinz der Monarchie entgegengenommen werden. Art. 15. Die in der österreichischen Armee dienenden lombardo-venetianischen Unterthanen werden sogleich vom Militärdienst entlassen und in ihre Heimath zurückgeschickt. Es wird ausdrücklich

bestimmt, daß denjenigen von ihnen, welche erklären, im Dienste Sr. f. f. apostol. Majestät verbleiben zu wollen, dieß frei stehe, und daß dieselben aus diesem Grunde weber an ihrer Person, noch an ihrem Eigenthum behelligt werden sollen. Dieselben Bürgschaften werden den aus dem lombardo-venetianischen Königreich gebürtigen Civilbeamten zugesichert, welche die Absicht an den Tag legen werden, in österreichischen Tiensten zu bleiben. Die aus dem lombardo-venetiänischen Königreich gebürtigen Civilbeamten werden die Wahl haben, entweder in österreichischen Diensten zu bleiben, oder in die italienische Administration einzutreten, in welchem Fall die Regierung Er. Maj. des Königs von Italien sich verpflichtet, dieselben entweder in analogen Anstellungen mit denjenigen, welche sie inne hatten, unterzubringen, oder ihnen Pensionen auszuseßen, deren Betrag nach den in Lesterreich gültigen Geseßen und Bestimmungen festgeseßt werden soll. Es versteht sich, daß solche Beamte den Gefeßen und Disciplinarvorschriften der ital. Verwaltung unterworfen sein werden. Art. 16. Die Officiere italienischer Abstammung, welche dermal in österr. Diensten stehen, sollen die Wahl haben entweder im Dienste Sr. k. k. apost. Maj. zu bleiben øber in die Armee Sr. Maj. des Königs von Italien mit dem Nang einzutreten, welchen sie in der österr. Armee einnehmen, vorausgefeßt, daß sie in der Frist von sechs Monaten, von der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags angefangen, dießfalls das Ansuchen stellen. Art. 17. Die regelmäßig ausbezahlten Civilund Militärpensionen, welche auf die Staatscasse des lombardo-venetian. Königreichs angewiesen waren, werden wie bisher den Bezugsberechtigten und, nach Umständen, deren Wittwen und Kindern gewährleistet und in Zukunft von der Regierung Sr. ital. Maj. ausbezahlt werden. Diese Bestimmung wird auf jene Civil- und Militärpensionisten, sowie auf deren Wittwen und Kinder ohne Unterschied des Orts ihrer Geburt ausgedehnt, welche ihren Wohnsitz in dem abgetretenen Gebiet beibehalten, und deren Bezüge bis zum Jahr 1814 von der Regierung der damaligen lombardo-venetianischen Provinzen ausbezahlt wurden, sodann aber dem österr. Staatsschaß zur Last gefallen sind. Art. 18. Die Archive der abgetretenen Territorien, welche die Eigenthumstitel, die administrativen und civilgerichtlichen Acten, sowie die politischen und historischen Documente der alten Republik Venedig enthalten, werden in ihrer Vollständigkeit den zu diesem Bchuf zu ernennenden Commissären übergeben, welchen ebenfalls die dem abgetretenen Gebiet speciell zugehörigen Gegenstände der Kunst und Wissenschaft eingehändigt werden sollen. Andererseits werden die Eigenthumstitel, die administrativen und civilgerichtlichen Acten, welche die österreichischen Territorien betreffen und sich allenfalls in den Archiven des abgetretenen Gebiets befinden, vollständig den Commissären Sr. k. k. apost. Maj. übergeben werden. Die Regierungen von Oesterreich und Italien verpflichten sich, einander, über Ansuchen der höheren Verwaltungsbehörden, alle Documente und Auskünfte mitzutheilen, welche sich auf Geschäfte beziehen, die ebensowohl das abgetretene Gebiet, als die angränzenden Länder betreffen. Dieselben verpflichten sich auch, authentische Abschriften von historischen und politischen Documenten nehmen zu lassen, welche für die wechselseitig im Besize der andern contrahirenden Macht verbliebenen Länder ein Interesse haben und welche im Interesse der Wissenschaft von den Archiven, zu denen sie gehören, nicht getrennt werden können. Art. 19. Die hohen contrahirenden Mächte verpflichten sich, den Grenzbewohnern der beiden Länder zur Benußung ihrer Grundstücke und zur Ausübung ihrer Gewerbe gegenseitig die größtmöglichen Zollerleichterungen zu bewilligen. Art. 20. Die Tractate und Conventionen, welche durch den Art. 17 des in Zürich am 10. Nov. 1859 unterzeichneten Friedenstractats bestätigt worden sind, treten provisorisch für ein Jahr in Kraft, und werden auf alle Länder des Königreichs Italien ausgedehnt. Im Fall diese Verträge und Conventionen drei Monate vor Ablauf eines Jabrs, vom Moment der Auswechslung der Ratificationen an gerech net, nicht gekündigt werden sollten, bleiben dieselben in Kraft, und so fort von einem Jahr zum andern. Jedoch verpflichten sich die beiden hohen contrahirenden Theile, diese Tractate und Conventionen innerhalb eines Jahrs einer allgemeinen Revision zu unterziehen, um darin im gemeinschaftlichen Einverständniß jene Modificationen eintreten zu lassen, welche als dem Interesse beider Länder angemessen erachtet wer

den. Art. 21. Die beiden hohen contrahirenden Mächte behalten sich vor, sobald es thunlich sein wird, in Verhandlungen wegen Abschlusses eines Handels- und Schifffahrtsvertrags auf breitester Basis einzugehen, um gegenseitig den Verkehr zwischen den beiden Ländern zu erleichtern. Bis dahin und bis zu dem in dem vorhergehenden Artikel festgesezten Termin bleibt der Handels- und Schifffahrtsvertrag v. 18. Oct. 1851 in Kraft und wird auf das ganze Gebiet des Königreichs Italien angewendet. Art. 22. Die Prinzen und Prinzessinnen des Hauses Desterreich, sowie auch die Prinzessinnen, welche durch Heirathen in die kaiserl. Familie eingetreten sind, treten nach Geltendmachung ihrer Ansprüche in den vollen und ungeschmälerten Besiß ihres Privateigenthums, sowohl des beweglichen, als des unbeweglichen, ein, und sie kön nen dasselbe genießen und darüber verfügen, ohne auf was immer für eine Art in der Ausübung ihrer Rechte gestört zu werden. Es bleiben jedoch alle im gesetzlichen Weg geltend zu machenden Rechte des Staats und der Privaten vorbehalten. Art. 23. Um mit allen Kräften zur Beruhigung der Gemüther beizutragen, erklären und versprechen JJ. MM. der Kaiser von Desterreich und der König von Italien, daß in ihren beiderseitigen Gebieten volle und gänzliche Amnestie für alle Indivis duen, welche aus Anlaß der auf der Halbinsel bis zu diesem Tag stattgehabten politischen Ereignisse compromittirt sind, gewährt werden wird. Demzufolge darf kein Individuum, welcher Klasse und welchem Stande es auch immer angehören mag, in seiner Person oder seinem Eigenthum, oder in der Ausübung seiner Rechte wegen seines Verhaltens oder seiner politischen Meinungen verfolgt, beunruhigt oder belästigt werden. Art. 24. Der gegenwärtige Tractat wird ratificirt und die Natificationen werden in Wien binnen einer Frist von 15 Tagen oder nach Thunlichkeit auch früher ausgewechselt werden.

Urkund dessen haben die resp. Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Wappensiegel beigedruckt. Geschehen zu Wien, den dritten des Monats October im Jahre des Heils eintausend achthundert sechzig sechs.

Wimpffen m. p.

Additionalartitel.

Menabrea m. p.

Die Regierung Sr. Maj. des Königs von Italien verpflichtet sich, gegenüber der Regierung Sr. k. k. apost. Maj. die Zahlung der im Art. 6 des gegenwärtigen Tractates bedungenen fünfunddreißig Mill. Gulden österr. Währung, entsprechend fiebenundachtzig Millionen fünfmalhunderttausend Francs, in nachstehend festgesetter Weise und Terminen zu leisten: Sieben Millionen werden mittelst sieben dem Be= vollmächtigten Sr. k. k. apostol. Majestät bei Auswechslung der Ratificationen zu übergebenden Anweisungen oder Schaßbons, lautend an die Ordre der kaiserlichen Regierung, jeder über eine Million Gulden, zahlbar in Paris am Siß eines der ersten Bankiers oder eines Creditinstituts ersten Rangs, nach Ablauf des dritten Monats vom Tage der Unterzeichnung des gegenwärtigen Tractats ohne Interessen in flingender Münze gezahlt werden. Die Zahlung der übrigen achtundzwanzig Millionen Gulden wird in Wien in klingender Münze stattfinden, mittelst zehn an die Ordre der österr. Regierung lautenden, in Paris mit je zwei Millionen achtmalhunderttausend Gulden österr. Währung zahlbaren, nach je zwei folgenden Monaten fällig werdenden Anweisungen oder Schatzbons. Diese zehn Anweisungen oder Schaßbons werden dem Bevollmächtigten Sr. k. k. apostol. Majestät gleichfalls bei Auswechslung der Ratificationen übergeben werden. Die erste dieser Anweisungen oder Schatbons wird zwei Monate nach der Zahlung der Anweisungen oder Schaßbons über die oben festgeseßten sieben Millionen Gulden fällig werden. Für diesen Termin wie für alle folgenden werden die Interessen mit fünf von hundert vom ersten des auf den Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Tractats folgenden Monats berechnet werden. Die Zahlung der Interessen wird in Paris bei Verfall jeder Anweisung oder Echatbons stattfinden. Der gegenwärtige Additionalartikel wird dieselbe Kraft und Wirksamkeit haben, als wenn er Wort für Wort dem Tractat vom heutigen Tage eingeschaltet wäre.

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