Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Hinsichtlich der letteren ist bei der darüber erforderlichen Auseinanderseßung davon auszugehen, daß das darunter befindliche Werkblei der k. sächsischen Regierung gegen Erstattung des Werthes des darin enthaltenen Bleies zurückgegeben wird. Art. 23. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens den 28. dieses Monats und Jahres."

Die im Art. 4 des Friedensvertrages erwähnten „besondern Bestimmungen* lauten: „Se. Maj. der König von Sachsen wird unverzüglich und noch bevor die Ratificationen des gedachten Friedensvertrages ausgewechselt werden, die Festung Königstein Sr. Maj. dem König von Preußen einräumen. 2) Die Besehung der Festung erfolgt in der Art, daß die daselbst befindliche königl. sächsische Infanterie durch eine kgl. preußische Infantericabtheilung unter gegenseitiger militärischer Ehrenbezeigung abgelöst wird und der k. sächs. Gouverneur (Commandant) seine Functionen dem von Sr. Maj. dem Könige von Preußen zu ernennenden Gouverneur (Commandanten) übergibt. Die sächsische Infanteriebesaßung marschirt mit Waffen und Gepäck ab, um sich zunächst nach den diesen Truppentheilen zu bezeichnenden Standquartieren zu begeben. 3) Alles auf der Festung befindliche und noch dahin zu verbringende sächsische Material an Geschützen, Waffen, Munition und Ausrüstungsstücken, Vorräthen, Lebensmitteln und alles sonst sich daselbst befindende Staatseigenthum verbleibt unbestrittenes Eigenthum der königl. fächsischen Regierung. Die Leztere behält demnach die freie und ungehinderte Verfügung über alle genannten Gegenstände, so daß sie dieselben auf dem Königstein belassen, oder von da jederzeit zurückziehen kann. 4) Zur Bewahrung des vorgedachten königl. sächsischen Staatseigenthums verbleibt, jedoch unter dem Befehl des königl. preußischen Gouvernements (Commandantur) das königl. sächsische Artilleriedetachement als Theil der Besaßung in der Festung; mit ihm der Untercommandant, der Festungsingenieur, der Adjutant, sowie alle Festungsbeamten und Handwerker. Der kal. preußischen Besabung der Festung steht es frei, die dortigen Magazine und Vorräthe aller Art zu ihrem Unterhalte gegen Abrechnung zu benüßen. 5) Unmittelbar nach erfolgtem Austausche der Ratificationen des Friedensvertrages wird Se. Majestät der König von Sachsen bei allen von Sr. Maj. nicht zur Friedensbesaßung von Dresden bestimmten Truppentheilen, innerhalb der militärisch zulässigen Grenzen, eine Beurlaubung in ausgedehntem Maßstabe, und zwar noch vor deren Rückkehr nach Sachsen, eintreten lassen. Die im Uebrigen noch nöthige Demobilisirung bei den einzelnen Truppencorps erfolgt unmittelbar nach deren Rückkehr nach Sachsen. Auch tritt dann die vollständige Beurlaubung aller entbehrlichen Mannschaften ein. 6) Dresden erhält eine gemeinschaftliche Besatzung von preußischen und sächsischen Truppen. Die hiezu bestimmten k. sächsischen Truppen werden einen Präsenzstand von 2 bis 3000 Mann, exclusive der Chargen, nicht überschreiten. 7) In Beziehung auf die nicht für die Garnison in Dresden bestimmten k. sächsischen Truppentheile wird die erforderliche Unterkunft ihrer Cadres, Pferde, Waffen und Ausrüstung unter Vernehmung mit dem höchstcommandirenden fgl. preußischen General in Sachsen geregelt werden. Auch wird demselben sächsischerseits das Marschtableau für die aus Desterreich zurückkehrenden k. sächsischen Truppen rechtzeitig mitgetheilt werden. 8) Sobald die einzelnen sächfischen Truppentheile auf sächsisches Gebiet zurückgekehrt sein werden, treten sie bis auf weitere Bestimmung unter den Oberbefehl des höchstcommandirenden k. preußischen Generals in Sachsen. 9) Für die Stadt Dresden und die dort angelegten Festungswerke ernennt Se. Majestät der König von Preußen den Gouverneur, Se. Maj. der König von Sachsen den Commandanten. Das gegenseitige Verhältniß dieser Behörden zu einander und zu den beiderseitigen Besaßungscontingenten von Dresden wird vorläufig nach Analogie der früheren Bundesfestungen geregelt. Die übrigen damit verknüpften Fragen bleiben dem weitern Einvernehmen vorbehalten. 10) Vis die Reorganisation der sächsischen Truppen im Wesentlichen durchgeführt und deren Einreihung in die Armee des norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, fährt Preußen fort, die für die Besaßung des Königreichs Sachsen nöthige Anzahl von Truppen seinerseits zu stellen. Die hieraus entspringenden gegenseitigen Verpflichtungen werden zwischen den beiden betheiligten hohen Regierungen durch

besondere Vereinbarung näher geregelt werden. Sämmtliche für die Ausführung vorstehender Bestimmungen sonst noch nöthige Anordnungen bleiben einer Verständigung zwischen der königl. sächsischen Regierung und dem höchstcommandirenden königl. preußischen General überlassen.”

Protokoll,

gleichzeitig mit dem Friedensvertrag unterzeichnet.

Die fönigl. sächsische Regierung, von dem lebhaften Wunsche beseelt, die vollfommene Nebereinstimmung zu bethätigen, welche zwischen ihr und der königlich preußischen Regierung bezüglich der von jezt an gemeinsam zu verfolgenden politischen Richtung besteht, ist bereit: a) sofort und bis zu dem Zeitpunkte, wo die Frage wegen der internationalen Repräsentation des norddeutschen Bundes in de= finitiver Weise geordnet sein wird, ihre eigene völkerrechtliche Vertretung bezüglich derjenigen Höfe und Regierungen, bei welchen dieselbe gegenwärtig diplomatische Agenten nicht unterhält, auf die preußischen Missionen zu übertragen und b) das= selbe Verhältniß denjenigen Höfen und Regierungen gegenüber, bei welchen dermalen sächsische Missionen bestehen, in allen Fällen temporärer Vacanz auf deren Dauer eintreten zu lassen, e) auch in diesem Sinne die kgl. sächsischen Vertreter im Ausland mit entsprechender Instruction zu versehen, so daß sich Sachsen im Geiste des mit Preußen abgeschlossenen Bündnisses schon jezt in internationaler Beziehung der preußischen Politik fest anschließt. Der königlich preußische Bevollmächtigte erklärt seinerseits, daß seine Regierung bereit ist, die in Rede stehende Vertretung zu übernehmen und hiebei die Interessen, sowohl der königlich sächsischen Regierung, als auch die der königlich sächsischen Staatsangehörigen, gleich wie ihre eigenen allent= halben zu wahren. Schließlich waren die beiderseitigen Bevollmächtigten dahin einig, daß durch vorstehende interimistische Bestimmungen das Recht Sr. Maj. des Königs von Sachsen, in einzelnen Fällen außerordentliche Bevollmächtigte zu senden, in keiner Weise alterirt werden solle.

VII.

Proteft des Königs Georg von Hannover

d. d. Hieking bei Wien 23. September 1866.

„Wir Georg V. von Gottes Gnaden König von Hannover, königlicher Prinz von Großbritannien und Zrland 2c. 2c. Am 15. Juni d. J. hat Se. Maj. der König von Preußen, unser leiblicher Vetter und bis dahin unser Verbündeter, unser Königreich mit Verletzung der legitimsten und heiligsten Rechte feindlich überfallen lassen. Das Verhalten unserer Regierung während des Conflicts, der zu unserm tiefen Bedauern zwischen Desterreich und Preußen ausgebrochen war, konnte keinen Grund für ein so ungerechtes Vorgehen darbieten. Im Gegentheil, von dem aufrichtigsten und sehnlichsten Verlangen beseelt, die entstandenen Zerwürfnisse zwischen den beiden mächtigsten Gliedern des deutschen Bundes beigelegt zu sehen und be= strebt, das Unglück zu verhüten, das aus einem Krieg zwischen Deutschen hervorgehen mußte, hat unsere Regierung alles, was in ihren Kräften stand, gethan, um in freundlichen Beziehungen sowohl zu Preußen als zu Desterreich und so im Stande

[ocr errors]

zu bleiben, in der Bundesversammlung in einem Geist des Friedens und der Vers söhnung zu wirken.

„Da die preußische Regierung gegen uns den Wunsch ausgedrückt hatte, uns in einem eventuellen Krieg neutral zu sehen, haben wir diesem Wunsche nachgegeben; nur haben wir in Berlin erklären lassen, daß die besonderen Bestimmungen dieser Neutralität erst in dem Fall der thatsächlichen Auflösung des deutschen Bundes geregelt werden können. Unser Beitritt zu dem Vorschlag Preußens war vollkommen in Uebereinstimmung mit den Umständen, da das Bundesrecht, indem es den Bundesgliedern den Krieg unter sich verbot, ihnen folgerichtig auch untersagte, an einem Krieg theilzunehmen, der trop jenes Verbots zwischen zwei Bundesregierungen ausbrechen würde. Zur Begründung der feindseligen Handlungen, deren Preußen sich gegen unser Königreich schuldig gemacht, hat man kürzlich in Berlin behauptet, daß wir während der erwähnten Neutralitätsverhandlungen gegen das Wiener Cabinet die Verpflichtung übernommen hätten, unsere Truppen gemeinsam mit dem in Holstein stehenden österreichischen Corps operiren zu lassen. Diese Behauptung ist vollständig falsch. Unsere Regierung hielt sich für gebunden durch die Versicherung, Neutralität beobachten zu wollen für den Fall der Auflösung des Bundesvertrags, und nur in dem Fall, daß unser Land durch Preußen angegriffen worden wäre, hätten wir die Hülse angenommen, die Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich uns anbieten ließ. Aber voll Vertrauen in die Loyalität der preußischen Regierung ließen wir Seiner kaiserlichen Majestät antworten, daß wir dieser Hülse nicht zu bedürfen glaubten. In Folge dessen hat jenes österreichische Truppencorps, welches Holstein besezt gehalten, unser Land durchzogen ohne Aufenthalt und auf dem kürzesten Weg, um sich nach dem Süden Teutschlands zu begeben. Um dieselbe Zeit haben wir dem preußischen Armeccorps, welches unter Befehl des Generallieutenants v. Man: teuffel stand, gestattet, unser Gebiet zu passiren, um nach Minden zu gelangen. Unser Verhalten hat unter diesen Umständen den Grundsäßen der strengsten Neutralität entsprochen. Wir waren weit entfernt damals zu gewärtigen, daß der König von Preußen wenige Tage später dasselbe Armeecorps dazu benüßen werde, um sich unseres Landes zu bemächtigen. Unsere Armee befand sich auf dem vollständigen Friedensfuß, da wir uns auf die uns zugesicherte Neutralität verließen und deren Negociationen, obwohl vertagt, doch wieder zu gelegener Zeit aufgenommen werden sollten, nämlich in Betreff der speciellen Bedingungen ihrer Ausführung, den ausdrücklichen und wiederholten Erklärungen gemäß, welche unser Minister des Auswärtigen, Graf Platen-Hallermund, in dieser Angelegenheit dem preußischen Minister Prinzen Ysenburg gemacht hatte. Unsere Regierung hatte daher keine Pferde aufkaufen lassen, noch hatte sie die geringste Maßregel getroffen, welcher man den Charakter einer militärischen Rüstung beilegen konnte. Alles, was die preußischen Blätter seit kurzem über die angeblichen Rüstungen in Hannover mitgetheilt haben, ist durchaus unbegründet und hat nur dazu dienen sollen, die öffentliche Meinung irrezuführen und jene unqualificirbaren Gewaltacte zu entschuldigen, welche gegen uns, unser Königreich und unsere Unterthanen verübt worden. Stets von demselben Geist der Mäßigung, der Versöhnlichkeit und Unparteilichkeit beseelt, haben wir unserem Bundesgesandten den Auftrag ertheilt, sich gegen die österreichische Proposition vom 14. Juni auszusprechen, insoweit diese den Zweck hatte, den deutschen Bund gegen Preußen Partei nehmen zu lassen und nur insoweit für die beantragte Mobilmachung zu stimmen, als diese nicht gegen die lettere Macht gerichtet war und lediglich nur die Aufrechterhaltung der Ruhe und Sicherheit auf dem Bundesgebiet bezweckte. Die Ausführungen und Belege (les allégations), welche die preußischen Organe in jüngster Zeit gegen unsere dießbezügliche Politik vorbrachten, entbehren gleicher Weise jeder Begründung. Die Haltung, welche unsere Regierung seit Beginn des Con flicts eingenommen, ließ uns daher hoffen, daß unser Königreich und unsere getreuen Unterthanen von einem Krieg unberührt bleiben dürften, der von Tag zu Tag drohender zu werden schien.

„Aber wie groß war unsere schmerzliche Ueberraschung, als das Berliner Cabinet am 15. Juni d. J. sich den Anschein gab, als hätte es alle Antecedentien

der Frage vergessen, und unserer Regierung eine Sommation vorlegen ließ, die keineswegs den Zweck hatte, uns zur definitiven und gegenseitigen Festseßung der Bedingungen der Neutralität, die uns angeboten worden und die wir im Princip acceptirt hatten, aufzufordern, sondern uns zu bewegen, uns gewisser wesentlicher Prärogative unserer Souveränetät zu Gunsten Preußens, ferner eines Theils der Unabhängigkeit unseres Königreichs und vieler legitimen Rechte unserer Unterthanen zu begeben, obwohl unsere Souveränetät und die Unabhängigkeit unseres Königreichs von ganz Europa anerkannt und garantirt worden waren! Man ließ uns nur einen Tag Bedenkzeit, um unsern Entschluß zu fassen, und man bedrohte uns mit Krieg für den Fall, daß wir uns weigern sollten, uns dem Willen Preußens zu unterwerfen. Nachdem wir unsere Minister vernommen, faßten wir auf ihren einmüthigen und unserer eigenen Anschauungsweise entsprechenden Rath den Entschluß, dem Gesandten des Königs von Preußen erklären zu lassen, daß die Propositionen, die uns eben vorgelegt worden waren, unannehmbar seien; daß jedoch unsere Regierung, in der unerschütterlichen Ueberzeugung, daß das Bundesrecht jeden Krieg zwischen Bundesgliedern verbiete, keine militärische Maßnahme ergreifen werde gegenüber der verbündeten preußischen Regierung, insolange die Grenzen Hannovers nicht angegriffen würden, und daß sie die Hoffnung nicht aufgebe, daß die freundnachbarlichen Beziehungen, welche bis dahin zwischen den beiden Regierungen bestanden haben, auch fortan aufrecht erhalten blieben. Nachdem unser Entschluß dem Gesandten Preußens mitgetheilt worden, antwortete dieser mit einer Kriegserklärung, gegen welche unser Minister des Auswärtigen unverzüglich Protest einlegte. Dieß geschah um Mitternacht in der Nacht vom 15. auf den 16. Juni d. J. Fünf Uhr Nachmittags desselben Tages, nämlich des 15. Juni, befand sich das Armeecorps des Generals v. Manteuffel in der Umgebung von Harburg und nahm daselbst eine feindliche Stellung noch vor der Kriegserklärung an.

„Wir überweisen dem Urtheil aller Rechtschaffenen dieses Vorgehen der preußischen Regierung, welche unser Vertrauen täuschte, indem sie uns die Erlaubniß entlockte, ihre Truppen durch unser Gebiet marschieren zu lassen, mit der geheimen Absicht, dasselbe mit Gewalt an sich zu bringen. Wir überweisen dem Unwillen der civilisirten Welt diesen Angriff, verübt im vollen Frieden gegen das Land eines befreundeten, verwandten und verbündeten Fürsten, und wir sind überzeugt, daß die ganze Welt mit uns diese schmähliche Verlegung der öffentlichen Moral, des Völkerund Vertragsrechts und der Sitten der in staatlicher Ordnung lebenden Nationen verdammen wird. Wir sind zugleich überzeugt, alle Unpartheiischen werden unsere Ansicht theilen, daß die preußische Regierung schon geraume Zeit den vorgefaßten und wohlbedachten Plan hegte, sich unseres Landes zu bemächtigen; daß der Vorschlag, neutral zu bleiben, der uns gemacht wurde, nur den Zweckt hatte, uns in falsche Sicherheit zu wiegen; daß das Berliner Cabinet uns absichtlich erniedrigende Allianzbedingungen stellte, wohl wissend, daß wir dieselben nicht annehmen könnten, und daß es uns schließlich welche Haltung wir auch immer eingenommen hätten sehr schwer, wenn nicht unmöglich geworden wäre, uns den Gewaltthätigkeiten der preußischen Regierung zu entziehen. Bei der Unmöglichkeit, in der sich unsere Armee befand, der Invasion der preußischen Macht, welche in unser Land dessen Gränzen sie seit mehreren Tagen besezt gehalten von allen Seiten hereinbrach, nachdrücklichen Widerstand zu leisten, zogen wir unsere Truppen bei Göttingen zusammen, um sie unverzüglich dem preußischen Machtbereich zu entrücken. In der Nähe von Eisenach angelangt, traten wir in Unterhandlung wegen einer Waffenruhe, die uns angeboten und dann von beiden Theilen verabredet worden war. Allein ehe dieselbe noch abgelaufen war, sahen sich unsere Truppen von der preußischen Armee angegriffen in Folge eines Befehls, welchen diese vom General Vogel v. Faldenstein erhalten hatte. Es war dieß eine zweite flagrante Verlegung aller Rechte und Gebräuche, welche bei civilisirten Völkern bestehen. Obwohl sich unsere Armee auf dem Friedensfuß befand und ihre Kräfte in Folge von Strapazen, Entbehrungen und forcirten Märschen, denen sie sich während mehr als acht Tagen unterziehen mußte, sehr erschöpft waren, errang sie dennoch bei Langensalza einen glänzenden Sieg über

[ocr errors]

die Preußen. Am nächsten Morgen sahen wir sie unglücklicherweise von einer dreifach überlegenen Macht umzingelt und da wir auf keine Hülfe hoffen konnten, entschlossen wir uns eine Capitulation anzunehmen, um nicht unnüßerweise das Blut unserer tapferen Soldaten zu vergießen. Sobald der Krieg zwischen Oesterreich und Preußen seinem Ende zuzugehen schien, begaben wir uns nach Wien, wo die Friedensverhandlungen soeben eröffnet wurden und richteten an Ee. Maj. den König von Preußen, der sich in Nickolsburg befand, ein Schreiben, in welchem wir ihm unsern auf: richtigen Wunsch ausdrückten, unsererseits in Friedensverhandlungen mit ihm zu treten. Gegen alle Gebräuche, welche zwischen Souveränen bestehen, wurde unser Schreiben von Sr. Maj. dem König von Preußen nicht angenommen. Troßdem versuchten wir uns die Erhaltung unseres Königreichs durch alle Mittel, die in unserer Macht standen, zu sichern. Wir waren sogar geneigt, uns unserer königlichen Rechte zu Gunsten unseres vielgeliebten Sohnes und Kronerben, Sr. königl. Hoheit des Prinzen Ernst August, für den Fall zu begeben, daß Preußen ihn unverzüglich in den Besitz der Krone des Königreichs Hannover sehen würde. Anderer: seits ließen unsere treuen Unterthanen, die muthig der barten, willkürlichen und despotischen Herrschaft, welche ihnen die preußische Verwaltung auferlegt hatte, Widerstand leisteten, keine Gelegenheit vorübergehen zur Kundgebung ihres heißen Wunsches, unter einer Dynastie zu verbleiben, welche ihnen theuer ist, die mit ihnen seit tausend Jahren das Schicksal des Landes getheilt und die alle Anstrengungen gemacht hat, dessen Gedeihen zu sichern und dessen Wohlfahrt zu befestigen. Vergebliche Anstrengungen! Se. Maj. der König von Preußen hat, nachdem er unser Königreich auf eine heimtückische Weise occupirt hatte, geglaubt, von demselben definitiv Besit ergreifen zu können und hat es am 20. Sept. d. J. als seinen Staaten einverleibt erklärt. Der einzige Grund, welchen die preußische Regierung zur Recht= fertigung dieses in den Annalen der Geschichte Deutschlands unerhörten Actes der Willkür anführt, ist derjenige, welchen sie in dem Rechte der Eroberung zu finden glaubt. Aber das Recht der Eroberung sezt einen Krieg nach den Principien des Völkerrechts voraus. Allein es gab niemals zwischen uns und dem König von Preußen einen solchen Krieg. Er konnte auch, wie wir es schon oben gesagt, nach den Grundgefeßen des deutschen Bundes gar nicht statthaben und hätte moralisch unmöglich sein sollen von Seiten eines nahen Verwandten, eines befreundeten Souverains, eines deutschen Fürsten. Wir befanden uns daher einfach und klar in dem Fall einer rechtmäßigen Vertheidigung gegen einen Angriff, den nichts rechtfertigte und den wir nicht hervorgerufen haben.

"

„Angesichts der angeführten Thatsachen protestiren wir laut und feierlich gegen die nicht zu rechtfertigende Invasion in unser Land, die sich die Armeecorps des Königs von Preußen am 15. Juni und den folgenden Tagen erlaubt haben; gegen die Occupation unseres Königreichs durch diese Truppen; gegen die Usurpation unserer Rechte und Prärogative, welche die Agenten Preußens verübt haben und noch weiter verüben könnten; gegen die Beschädigungen an unserem Eigenthum, unseren Einkünften und Gütern jeglicher Natur, welche wir und unser königliches Haus von Preußen erlitten und noch weiter erleiden würden; gegen die Beraubung, welche der hannoversche Staatsschaß unter der preußischen Verwaltung erfahren und noch ferner erfahren würde; gegen die Verfolgungen, Verluste und Benachtheili: gungen, denen unsere treuen Unterthanen in Folge der ungerechten und ungeseßlichen Acte der Verwaltung des Königs von Preußen ausgefeßt waren oder in der Folge werden könnten; gegen die Hindernisse, welche die genannte Verwaltung auf brutale Weise den Kundgebungen unserer viel geliebten Unterthanen für die Erhaltung unserer Dynastie und der Unabhängigkeit Hannovers in den Weg gelegt hat, während sie durch die unlautersten Kunstgriffe Kundgebungen im entgegengesetzten Sinne hervorgerufen und begünstigt hat; gegen den bösen Willen des Königs von Preußen, welcher die Schritte zurückgewiesen hat, die wir bei ihm oder seiner Regierung gemacht oder zu machen befohlen, um den Frieden zwischen uns herzustellen. Schließlich protestiren wir vor allem Angesichts der ganzen Welt gegen die Besißergreifung unseres Königreichs und dessen Einverleibung in Preußen, welche als endgültig vollzogen

« ZurückWeiter »