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gabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 8. Alle übrigen, zwischen den hohen Contrahenten vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden hiemit wieder in Kraft geseht. Art. 9. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und soviel als thunlich zu fördern ist, werden sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsäße aufstellen lassen. Art. 10. Die großh. hessische Regierung erklärt sich im Voraus mit den Abreden einverstanden, welche Preußen mit dem fürstlichen Hause Taris wegen Beseitigung des Thurn- und Taris’schen Postwesens trifft. In Folge dessen wird das gesammte Postwesen im Großherzogthum Hessen an Preußen übergehen. Art. 11. Die großh. hessische Regierung verpflichtet sich, in Mainz keine andere als eine preuBische Telegraphenstation zu gestatten. In gleicher Weise räumt die großh. Regie rung der preußischen auch in den übrigen Gebietstheilen des Großherzogthums das Recht zur unbeschränkten Anlegung und Benußung von Telegraphenlinien und Telegraphenstationen ein. Art. 12. Die großh. hessische Regierung wird die Erhebung der Schifffahrtsabgaben auf dem Rhein und zwar sowohl der Schifffahrtsgebühr Tarif B zur Uebereinkunft v. 31. März 1831 — als auch des Zolles von der Ladung Zujatartikel 16 u. 17 zu der Uebercinkunft vom 31. März 1831 von dem Tage ab völlig einstellen, an welchem in den übrigen deutschen Uferstaaten des Rheins die gleiche Maßregel zur Ausführung gebracht werden wird. Die hohen Contrahenten übernehmen dieselbe Verpflichtung bezüglich der noch bestehenden Schifffahrtsabgaben auf dem Maine. Art. 13. Se. kgl. Hoh. der Großherzog v. Hessen und bei Rhein 2. erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Desterreich zu Nickoleburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrags an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Teutschlands betreffen, auch seinerseits bei. Art. 14. Ee. fgl. Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. tritt an Se. Maj. den König von Preußen mit allen Souveränetäts- und Tomänialrechten ab: I. Tie Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim, jedoch ausschließlich der beiden, in der f. preuß. Provinz Sachsen belegenen hessen-homburgischen Tomänialgüter Hötensleben und Lebisfelde; II. Folgende bisher zur Provinz berhessen gehörigen Gebietstheile, nämlich: 1) den Kreis Biedenkopf; 2) den Kreis Böhl, einschließlich der Enclaven Eimelrod und Höringhausen; 3) den nordwestlichen Theil des Kreises Gießen, welcher die Orte Frankenbach, Krumbach, Königsberg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rodheim, Walgirmes, Naunheim und Hermannstein mit ihren Gemarkungen umfaßt; 4) den Ortsbezirk Nödelheim; 5) den unter großh. hess. Souveränetät stehenden Theil des Ortsbezirks Niederursel. Mit Seinen sämmtlichen nördlich des Mains liegenden Gebietstheilen tritt Se. f. Heh. der Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. auf der Basis der in den Reformvorschlägen v. 10. Juni 6. J. aufgestellten Grundsäße in den Norddeutschen Bund ein, indem Er sich vers pflichtet, die geeignete Einleitung für die Parlamentswahlen, dem Bevölkerungsverhältnisse entsprechend, zu treffen. Das in Folge dessen auszusondernde, zum norddeutschen Bunde gehörige großherzogl. hefsische Contingent tritt unter Oberbefehl des Königs von Preußen nach Maßgabe der auf der Basis der Bundesreformvorschläge vom 10. Juni d. J. zu vereinbarenden Bestimmungen. Art. 15. Se. Maj. der König von Preußen tritt an Se. kgl. Hoheit den Großherzog von Hessen und bei Rhein behufs Herstellung territorialer Einheit in der Provinz Oberhessen folgende Gebietstheile mit allen Souveränetäts- und Domänialrechten ab: 1) den vormals kurhessischen Distrikt Kaßenberg mit den Ortschaften Ohmes, Vockenrode, Nuhlkirchen,

Seibelsdorf; 2) das vormals kurhessische Amt Nauheim, mit den sämmtlichen lan= desherrlichen Eigenthumsrechten und den in Nauheim befindlichen Badeanstalten und Salinen, sowie den Ortschaften Dorheim, Nauheim, Schwalheim und Rödgen; 3) bas östlich davon belegene vormals nassauische Amt Reichelsheim, mit den Ortschaften Reichelsheim und Tornassenheim; 4) die vormals kurh. Enclave Trais an der Lumda; 5) den vormals kurhess. zwischen den großh. hessischen Ortschaften Altenstadt und Bönstadt belegenen Domänialwalddistrikt; 6) die vormals Frankfurtischen Ortsbezirke Dortelweil und Niedererlenbach; 7) den vormals kurhess. Ortsbezirk Massenheim; 8) den vormals nassauischen Ortsbezirk Haarheim; 9) den vormals kurhessischen, etwa 1700 Morgen umfassenden Gebietstheil des Ortsbezirks Mittel-Gründau. Diese Gebietstheile (zu 1-9) treten in die Provinz Oberhessen und in die für dieselbe geltenden staatsrechtlichen Verhältnisse (Art. 13) ein. Nächstdem wird der auf dem linken Mainuser gelegene, vormals furhessische Gebietstheil mit dem Orte Rumpenheim ebenfalls an Se. k. Hoheit mit allen Souveränetäts- und Domänialrechten abgetreten. Die betreffenden Grenzbeschreibungen liegen bei. Art. 16. Die Ausein andersehung zwischen den beiden hohen Contrahenten bezüglich der gegenseitig abge= tretenen Gebietstheile, der Archive, der Beamten, Militärs 2c. bleibt besonderer Verständigung durch beiderseitige Commissarien vorbehalten. Art. 17. Die vor dem Jahre 1794 in der Kölnischen Tombibliothek befindlich gewesenen, zur Zeit in dem großh. Museum und der großh. Bibliothek aufbewahrten Bücher, Handschriften und andere Inventarienstücke werden der Regierung Sr. Maj. des Königs von Preußen für das Kölner Domcapitel zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung über die Zubehörigkeit der einzelnen Stücke wird durch einen Commissarius Sr. Maj. des Königs von Preußen, in streitigen Fällen durch einen von beiden zu wählenden unparteiischen Obmann, endgültig getroffen werden. Art. 18. Die großh. Regierung verpflichtet sich, den zwischen einer Anzahl Badehausbesitzern in Kreuznach und der großh. Saline Carls-Theodors-Halle_abgeschlossenen, bis zu dem Jahre 1872 laufenden Contrakt wegen Lieferung von Soole und Mutterlauge bis auf Weiteres, jeden: falls bis zu den Zeitpunkte, zu welchem die preußische Regierung sich zu dem Erwerb der gedachten Saline veranlaßt finden sollte, mit der sofort eintretenden Maßgabe zu verlängern, daß die Stadt Kreuznach in Stelle der bisherigen Contrahenten den nöthigen Bedarf an Soole und Mutterlauge erhält. Auch wird großh. hefsischer Seits die Legung einer Röhrenleitung für den Bezug der Soole aus den Salinenbrunnen nach der Stadt Kreuznach gestattet. Art. 19. Tie Ratification des gegen= wärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 15. September d. J.

Spezialübereinkunft vom nämlichen Tage zum Friedensvertrag.

Art. 6. Man ist beiderseits damit einverstanden, daß bei den bezüglich des Post- und des Telegraphenwesens zu treffenden besonderen Vereinbarungen der Gesichtspunkt maßgebend sein soll, daß die beiden südlich des Mains gelegenen großherzoglich hessischen Provinzen Starkenburg und Rheinhessen hinsichtlich der Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in dasselbe Verhältniß treten werden, welches für die Provinz Oberhessen auf Grund der in dem norddeutschen Bunde geltenden Einrichtungen stattfinden wird. Mit Beseitigung des fürstlich Thurn und Taris'schen Postwesens tritt die k. preußische Regierung, in Bezug auf bestehende Verbindlichkeiten, namentlich was die Entrichtung des Canons betrifft, an die Stelle des fürstlich Thurn- und Taxis'schen Hauses. Auch sollen wegen technischer Ausführung der im Absaß 2 des Art. 10 des Hauptvertrags enthaltenen Abrede alsbald Verhandlungen zwischen beiderseitigen Commissarien stattfinden. Art. 8. In Beziehung auf das Preußen zustehende und ihm ausschließlich verbleibende Besaßungsrecht in Mainz werden die, bisher zwischen dem Bunde und der Territorialregierung maßgebend gewesenen Bestimmungen auf das Verhältniß zwischen Preußen und der Territorialregierung Anwendung finden. Art. 9. In Bezug auf den Absaß 1 des Art. 11 des Hauptvertrage wird großherzoglich hessischer Seits anerkannt, daß mit Rücksicht auf

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die Besaßungsverhältniffe von Mainz der telegraphische Verkehr daselbst ausschließlich der preußischen Regierung zustehen muß. Die Verwaltung und der Betrieb der zum Dienste der Eisenbahnen bestimmten Bahntelegraphen wird durch Art. 11 des Hauptvertrags nicht berührt, wohlverstanden, soweit dies nach Umständen mit der unbe bedingten Sicherung der Festung vereinbar ist.

VI.

Friedensvertrag von Berlin zwischen Preußen und Sachsen.

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d. d. 21. October 1866.

Art. 1. Zwischen Sr. Maj. dem Könige von Preußen und Sr. Maj. dem Könige von Sachsen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Se. Maj. der König von Sachsen, indem er die Bestimmungen des zwischen Preußen und Desterreich zu Nicolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrages, soweit sie sich auf die Zukunft Deutschlands und insbesondere Sachsens beziehen, anerkennt und acceptirt, tritt für sich, seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen den Art. 1-6 des am 18. Aug. d. Js. zu Berlin zwischen Sr. Maj. dem König von Preußen einerseits und Sr. k. H. dem Großherzog von Sachsen Weimar und andern norddeutschen Regierungen andererseits geschlossenen Bündnisses bei und erklärt dieselben für sich, seine Erben und Nachfolger für das Königreich Sachsen verbindlich, sowie Se. Maj. der König von Preußen die darin gegebenen Zusagen ebenfalls auf das Königreich Sachsen ausdehnt. Art. 3. Die hiernach nöthige Reorganisation der sächsischen Truppen, welche einen integrirenden Theil der norddeutschen Bundesarmee zu bilden und als solche unter den Oberbefehl des Königs von Preußen zu treten haben werden, erfolgt, sobald die für den norddeutschen Bund zu treffenden allgemeinen Bestimmungen auf der Basis der Bundesreformvorschläge vom 10. Juni b. 38. festgestellt sein werden. Art. 4. Inzwischen treten in Beziehung auf die Besaßungs-Verhältnisse der Festung Königstein, die Rückkehr der sächsischen Truppen nach Sachsen, die nöthige Beurlaubung der Mannschaften und die vorläu fige Garnisonirung der auf den Friedensstand zurückverseßten sächsischen Truppen die gleichzeitig mit dem Abschlusse des gegenwärtigen Vertrages getroffenen besonderen Bestimmungen in Kraft. Art. 5. Auch in Beziehung auf die völkerrechtliche Vertretung Sachsens erklärt die k. sächsische Regierung sich bereit, dieselbe ihrerseits nach den Grundsäßen zu regeln, welche für den norddeutschen Bund im Allgemeinen maßgebend sein werden." Art. 6 sept die Kriegskostenentschädigung auf 10 Mill. Thlr. fest, die in drei gleichen Raten zu zahlen sind. Art. 7 u. 8 enthalten Bestimmungen über die Garantieleistung für Bezahlung dieser Summe. Nach Bestätigung des Vertrages tritt nach Art. 9 das preußische Militärgouvernement, sowie das preußische Civilcommissariat in Dresden außer Wirksamkeit und hört die bisher geleistete täg liche Zahlung von 10,000 Thlrn. auf. Art. 10. Die Auseinandersetzung der durch den frühern deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Insbesondere behält sich Se. Maj. der König von Sachsen einen Anspruch auf über 200,000 Thlr., welche Sachsen anläßlich der Bundesexecution in Holstein aufgewendet und liquidirt hat, ausdrücklich vor. Art. 11. Vor behaltlich der, auf der Basis der Bundesreformvorschläge vom 10. Juni d. Js. in der Verfassung des norddeutschen Bundes zu treffenden Bestimmungen über Zoll

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und Handelsverhältnisse sollen cinstweilen der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesezt sind, unter den hohen Contrahenten, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Auskündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 12. Alle übrigen, zwischen den hohen vertragsschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden hiemit wieder in Kraft gesezt, soweit sie nicht durch die in Art. 2 erwähnten Bestimmungen und den Zutritt zum norddeutschen Bunde berührt werden. Art. 13. Die hohen Contrahenten verpflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer unmittelbar von Leipzig ausgehenden und dort in directem Schienenanschluß mit der thüringischen und der Berlin-Anhaltischen Bahn stehenden Eisenbahn geeigneten Falles unter streckenweiser Mitbenüßung einer der beiden genannten Bahnen über Pegau nach Zeiß zu ge= statten und zu fördern. Se. Maj. der König von Sachsen wird derjenigen Gesellschaft, welche für den im preußischen Gebiete belegenen Theil dieser Bahn die Concession erhalten wird, diese leßtere auch für die auf sächsischem Gebiete gelegene Strecke unter denselben Bedingungen ertheilen, welche in neuerer Zeit den in Sachsen con= cessionirten Privat-Eisenbahngesellschaften überhaupt gestellt worden sind. Die zur Ausführung dieser Eisenbahn erforderlichen Einzelbestimmungen werden durch einen besondern Staatsvertrag geregelt werden, zu welchem Behuse beiderseitige Bevollmächtigte in kürzester Frist an einem noch näher zu vereinbarenden Orte zusammentreten werden. Art. 14. Die Contrahenten sind übereingekommen, daß das Eigenthum der sächsischen Regierung an der auf preußischem Gebiete belegenen Strecke der Görliß-Dresdener Eisenbahn, einschließlich des antheiligen Eigenthumsrechtes an dem Bahnhof in Görlig mit der Ratification des gegenwärtigen Vertrages auf die preuß. Regierung übergehen soll. Dagegen wird die sächsische Regierung vorläufig bis zum Ablaufe der im Art. 14 des Staatsvertrages vom 24. Juni 1843 festgesetten breißigjährigen Frist und vorbehaltlich der alsdann zu treffenden weiteren Berstän digung in der Ausübung des Betriebes auf der Strecke von der beiderseitigen Landesgrenze bis Görliß und in der unentgeldlichen Mitbenußung des Bahnhofes in Görlig verbleiben. Sie wird den rechnungsmäßigen Reinertrag, welchen der Betrieb auf der gedachten Strecke ergibt, alljährlich an die preußische Regierung abliefern. Die preußische Regierung verpflichtet sich bei der von ihr beabsichtigten Umgestaltung des Görlizer Bahnhofes dafür Sorge zu tragen, daß der sächsischen Bahnverwaltung die zur ungestörten Fortsetzung ihres Betriebes erforderlichen Räumlichkeiten und Bahnhofsanlagen in dem dem Bedürfnisse entsprechenden Maße auch fernerweit verfügbar gehalten werden. Art. 15. Um der k. sächsischen Regierung die in dem Staatsvertrage vom 24. Juli 1843 für den Fall der späteren Abtretung ihres Eigenthums an der Eisenbahnstrecke von der Landesgrenze bis Görliß und ihres Miteigenthums an dem Bahnhofe in Görliß in Aussicht genommene Entschädigung zu gewähren, wollen Se. Maj. der König von Preußen von der im Art. 6 des gegenwärtigen Vertrages festgefeßten Kriegskostenentschädigung den Betrag von Einer Mill. Thalern als eine Compensation für die von Sr. Maj. dem König von Sachsen im Art. 14 des gegenwärtigen Vertrages zugestandenen Eigenthumsabtretungen in Abrechnung bringen lassen. Art. 16. Da nach Art. 6 unter 10 der Reformvorschläge vom 10. Juni d. J. das Postwesen zu denjenigen Angelegenheiten gehört, welche der Gesetzgebung und Oberaufsicht der Bundesgewalt unterliegen, nun aber Se. Maj. der König von Sachsen auf Grund dieser Vorschläge dem norddeutschen Bunde beitritt, so verspricht derselbe auch schon von jezt an, weder durch Abschluß von Verträgen mit andern Staaten, noch sonst etwas vornehmen zu lassen, wodurch der definitiven Ordnung des Postwesens im norddeutschen Bunde irgendwie vorge griffen werden könnte. Art. 17. Die k. sächsische Regierung überträgt der k. preuß. Regierung das Recht zur Ausübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs Sachsen in demselben Umfange, in welchem dieses Recht zur Zeit der k. sächsischen Regierung zusteht. Soweit die fgl. sächsische Regierung in andern Staaten Tele

graphenanstalten zu unterhalten berechtigt ist, tritt dieselbe ihre Rechte aus den hierüber bestehenden Verträgen an die k. preußische Regierung ab, welcher die Verhandlungen mit den betreffenden dritten Regierungen über die Ausübung dieser Rechte vorbehalten bleiben. Den Depeschen Sr. Maj. des Königs von Sachsen, der Mitglieder des kgl. Hauses, der k. Hofämter, der Ministerien und aller sonstigen öffentlichen Behörden des Königreichs Sachsen bleiben dieselben Bevorzugungen vorbehalten, welche den gleichartigen k. preußischen Depeschen zustehen. Den Eisenbahnverwaltungen im Königreich Sachsen bleibt selbstverständlich die Venüßung eines Betriebstelegraphen überlassen. Zur Ausführung sämmtlicher im gegenwärtigen Art. enthaltener Bestimmungen werden unmittelbar nach dem Austausch der Natificationen des Friedensvertrages beiderseitige Commissarien zusammentreten. Art. 18. Se. Maj. der König von Sachsen erklärt sich damit einverstanden, daß das in Sachsen, wie in der Mehrzahl der übrigen bisherigen Zollvereinsstaaten bestehende Salz= monopol aufgehoben wird, sobald die Aufhebung in Preußen erfolgt, und daß von dem Zeitpunkte dieser Aufhebung ab, die Besteuerung des Salzes für gemeinschaftliche Rechnung sämmtlicher betheiligter Staaten bewirkt wird. Die näheren Bestim mungen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. Art. 19. Se. Maj. der König von Sachsen erklärt, daß keiner seiner Unterthanen, oder wer sonst den sächsischen Gesetzen unterworfen ist, wegen eines in Bezug auf die Verhältnisse zwischen Preu: ßen und Sachsen während der Dauer des Kriegszustandes begangenen Vergehens oder Verbrechens gegen die Person Sr. Maj., oder wegen Hochverraths, Staatsverraths oder sonst wegen einer die Sicherheit des Staats gefährdenden Handlung, oder endlich wegen seines politischen Verhaltens während jener Zeit überhaupt strafrechtlich, polizeilich oder disciplinarisch zur Verantwortung gezogen oder in seinen Ehrenrechten beeinträchtigt werden soll. Die etwa bereits eingeleiteten Untersuchungen dieser Art sollen einschließlich der Untersuchungskosten niedergeschlagen werden. Se. Maj. der König von Preußen erklärt sich damit einverstanden, daß nach diesen Grundsäßen auch hinsichtlich derjenigen Verbrechen und Vergehen der oben gedachten Art verfahren werde, welche während jener Zeit in Sachsen gegen die Person Sr. Maj. des Königs von Preußen oder gegen den preußischen Staat etwa begangen worden sind. Die aus Sachsen entfernten und etwa noch in preußischer Haft befindlichen Personen sollen, so weit dieß nach den preußischen Gesetzen zulässig ist, aus derselben sofort entlassen werden. Art. 20. Se. Maj. der König von Sachsen erfennt das unbeschränkte jus reformandi Er. Maj. des Königs von Preußen in Betreff der Stifter Merseburg, Naumburg und Zeit an, willigt in die Aufhebung der bisher der Universität Leipzig zugestandenen Berechtigungen auf gewisse Canonicate an diesen Stiftern und verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche, welche der königl. sächsischen Regierung oder der Universität Leipzig aus den Statuten der Stifter oder aus früheren Verträgen und Conventionen, deren etwa entgegenstehende Bestimmungen hiermit ausdrücklich aufgehoben werden, zustehen möchten. Die Entschädigung der Universität Leipzig für die gänzliche Beseitigung ihrer Beziehungen zu den Stiftern, sowie der jeßigen Inhaber ad dies muneris übernimmt die k. sächsische Regierung und macht sich anheischig, die kgl. preußische Regierung gegen alle Entschädigungsansprüche der Universität oder einzelner Facultäten und Professoren an derselben zu vertreten. Art. 21. Se. Maj. der König von Sachsen willigt in die Auspfarrung (mehrerer namentlich aufgeführter bisher in sächsischen Parochien eingepfarrter Gemeinden) und zwar ohne Entschädigung von preußischer Seite, dergestalt, daß die von den genannten sächsischen Parochien zu erhebenden Entschädigungsansprüche lediglich von der k. sächsischen Regierung übernommen werden. Art. 22. Insoweit während des Krieges in Sachsen weggenommene, im Staatseigenthum befindliche Gegenstände, welche nach den bestehenden völkerrechtlichen Grundsäßen nicht als Kriegsbeute anzusehen sind, noch nicht zurückgegeben sein sollten, werden Se. Maj. der König von Preußen Anordnung treffen, daß deren Zurückgabe alsbald erfolgt. Hiezu gehören insbesondere die auf den Staatseisenbahnen in Beschlag genommenen Locomotiven, Tender, Wagen und Schienen, sowie die auf den k. Hüttenwerken bei Freiberg weggenommenen Vorräthe an edlen Metallen und sonst verkäuflichen Producten.

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