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der König von Preußen Seine Truppen aus dem Württembergischen Gebiete zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundesverpflegungs-Reglement. Art. 6. Die Auseinanderseßung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Art. 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedens wegen Regelung des Zollvereinsverhältnisse in VerhandYung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesezt sind, vom Tage des Austausches der Natificationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 8. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu verz einbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zugelassen und so viel als thuulich zu fördern ist, werden sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehr interessen gebotenen Grundsäße aufstellen lassen. Art. 9. Seine Majestät der König von Württemberg erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Desterreich zu Nickolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrages an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei. Art. 10. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 21. August d. J.

Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift und ihrem Siegel versehen. So geschehen, Berlin den 13. August 1866.

III.

Friedensvertrag von Berlin zwischen Preußen und Baden d. d. 17. August 1866.

Art. 1. Zwischen Sr. kgl. Hoheit dem Großherzog von Baden und Sr. Maj. dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Se. kgl. Hoheit der Großherzog von Baden verpflichtet sich behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von 6 Mill. Gulden binnen zwei Monaten zu bezahlen. Durch Bezahlung dieser Summe entledigt sich Se. kgl. Hoheit der Großherzog von Baden der im §. 7 des Waffenstillstandsvertrags, d. d. Würzburg, den 3. August 1866, übernommenen Entschädigungsverbindlichkeiten. Art. 3. Se. t. Hoh. der Großherzog von Baden leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von badischen Staatspapieren oder durch Beibringung der Bürgschaft der Direction der Discouto-Gesellschaft dahier. Art. 4. Sr. k. Hoh, dem Großh. von Baden

steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise unter Abzug eines Discontos von 5 Procent per Jahr früher zu bezahlen. Art. 5. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3 oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung wird Se. Maj. der König von Preußen jeine Truppen aus dem badischen Gebiet zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegs-Reglement. Art. 6. Die Auseinanderseßung der durch den frühern deutschen Bund begründeten Eigenthuinsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Art. 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedens wegen Regulirung der Zollvereins-Verhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinigungs-Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Bereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gefeßt find, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß Jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Auffündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 8. Die hohen Contrahenten werden unmittel bar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissarien zu dem Zweck veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet find, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und soviel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsäge aufstellen lassen. Art. 9. Die hohen Contrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schifffahrtsabgaben auf dem Rhein und zwar sowohl der Schiffsgebühr — Tarif B. zur Uebereinkunst vom 31. März 1831 - als auch des Zolles von der Ladung Zusagartikel 16 und und 17 zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 völlig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferstaaten des Rheins gleichzeitig die gleiche Maßregel treffen. Art. 10. Se. kgl. Hoh. der Großherzog von Baden erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nickolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarvertrags an und tritt denselben, so weit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch seinerseits bei. Art. 11. Die Ratification des gegen wärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 21. August d. J.

IV.

Friedensvertrag von Berlin zwischen Prenßen und Bayern d. d. 22. August 1866.

Art. 1. Zwischen Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner Majestät dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Seine Majestät der König von Bayern verpflichtet sich, behufs Deckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Seine Majestät den König von Preußen die Summe von Dreißig Millionen Gulden in

Silberthalern oder Silberbarren zu bezahlen. Davon werden zehn Millionen bei Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags, unter Vergütung eines Disconto auf zwei Monate nach dem Saße von 5 pCt. per Jahr, zehn Millionen innerhalb dreier Monate und zehn Millionen innerhalb sechs Monaten nach der Ratification gezahlt. Die lezten beiden Naten werden von Anfang des dritten Monats nach der Natification an mit 5 pCt. verzinst. Art. 3. Seine Majestät der König von Bayern leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von procentigen Bayerischen Staats-Kassen-Anweisungen, beziehungsweise von Bayerischen oder Württembergischen Staats - Obligationen und Wechseln erster Häuser auf die Bank in Nürnberg, welche mit dem Giro der Königlichen Seehandlung versehen sind. Die 311⁄2procentigen Staatsobligationen werden dabei zum Curse von 70 pCt., die 4procentigen von 80 pCt., die 4 procentigen von 90 pCt, die 5procentigen von 95 pCt. berechnet. Art. 4. Nach erfolgtem Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages wird das königlich preußische zweite Reserve-Gorps den Rückmarsch aus Bayern antreten und mit thunlichster Be schleunigung das bayerische Gebiet räumen. Unmittelbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3, oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung, wird Seine Majestät der König von Preußen Seine sämmtlichen übrigen Truppen aus dem bayerischen Gebiet zurückziehen und dieselben werden dieses Gebiet mit möglichster Beschleunigung ganz verlassen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegungs-Reglement. Art. 5. Seine Majestät der König von Bayern erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen und Desterreich zu Nickolsburg vom 26. Juli 1865 abgeschlossenen Prä-, liminarvertrags an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch Seinerseits bei. Art. 6. Die Auseinandersezung der durch den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vor= behalten. Art. 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedens wegen Regelung der Zollvereinsverhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinigungsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesezt sind, vom Tage des Austausches der Natificationen des gegen= wärtigen Vertrages an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 8. Alle übrigen zwischen den hohen vertragschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Ueber= einkünfte werden hiemit neuerdings in Kraft geseßt. Art. 9. Die hohen Contra= henten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu vereinbaren, welche geeignet sind, den Personen- und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, namentlich die Concurrenz-Verhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen entgegen zu treten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsäße aufstellen lassen. Art. 10. Die hohen Contrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schifffahrts= Abgaben auf dem Rheine, und zwar sowohl der Schiffsgebühr Tarif B zur Uebereinkunft vom 31. März 1831, als auch des Zolles von der Ladung ZusatzArtikel 16 und 17 zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 völlig einstellen, sofern die übrigen deutschen Uferstaaten des Rheines gleichzeitig die gleiche Maßregel treffen. Die hohen Contrahenten übernehmen dieselbe Verpflichtung bezüglich der noch bestehenden Schifffahrts-Abgaben auf dem Main. Art. 11. Die innerhalb des Gebietes des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen belegenen bayerischen Telegraphen-Stationen gehen auf Preußen über. Die Zurückziehung der ge= dachten Stationen, sowie der bayerischen Telegraphenstation in Mainz wird binnen

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längstens sechs Wochen vom Tage des Austausches der Natificationen des gegens wärtigen Vertrages erfolgen. Das Betriebsmaterial dieser Telegraphen bleibt Eigens thum Bayerns. Art. 12. Die in dem königlich bayerischen Archive zu Bamberg befindlichen, im Wege commissarischer Verhandlung zu bezeichnenden Urkunden und sonstigen Archivalien, welche eine besondere und ausschließliche Beziehung auf die ehemaligen Burggrafen von Nürnberg und die Markgrafen von Brandenburg fränkischer Linie haben, werden an Preußen ausgeliefert. Art. 13. Da von Seite PrenBens Eigenthums Ansprüche an die früher in Düsseldorf befindlich gewesene, später nach München gebrachte Gemäldegallerie erhoben worden sind, so wollen die hohen Contrahenten die Entscheidung über diese Ansprüche einem Schiedsgerichte unterwerfen. Zu diesem Behufe wird Bayern drei deutsche Appellationsgerichte namhaft machen, unter welchen Preußen dasjenige bezeichnet, welches den Schiedsspruch zu fällen hat. Art. 14. Nachdem zur Wahrung strategischer und Verkehrs-Interessen eine Grenzregulirung als erforderlich befunden worden ist, tritt Seine Majestät der König von Bayern das Bezirksamt Gersfeld und einen Bezirk um Orb nach anliegender Grenzbeschreibung, sowie die zwischen Saalfeld und dem preußischen Landkreis Ziegenrück ge= legene Enclave Caulsdorf an Seine Majestät den König von Preußen ab. hohen Contrahenten werden sofort nach dem Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages Commissarien ernennen, welche die Regulirung der Grenze vorzunehmen haben. Die Uebergabe der vorgenannten Landestheile erfolgt innerhalb vier Wochen nach der Ratification dieses Vertrages. Art. 15. Unmittelbar nach der Ratification dieses Vertrages wird alles weggeführte oder zurückbehaltene Material der Staats- und Privat-Eisenbahnen frei gegeben und nöthigenfalls in Hof, Lichten= fels oder Aschaffenburg abgeliefert werden. Art. 16. Alle Kriegsgefangenen werden innerhalb acht Tagen nach Auswechslung der Natificationen gegenwärtigen Vertrages in Hof oder Aschaffenburg freigegeben und kostenfrei dahin befördert werden. Bei Kranken oder Verwundeten erfolgt diese Freilassung, sobald sie genesen sind. Zur Uebergabe und Uebernahme werden beiderseits Offiziere in Hof und Aschaffenburg, so lange nöthig, stationirt werden. Art. 17. Die aus der Bruderschafts-Casse in Kissingen, einem Unterstüßungs - Vereine armer Salinenarbeiter, durch die königlich preußischen Truppen entnommenen Obligationen im Betrage von 33,000 fl. werden sofort an die königlich bayerische Regierung zurückgegeben oder erjeßt werden. Art. 18. Die Ratification des gegenwärtigen Vertrages erfolgt spätestens binnen zwölf Tagen von heute an und es wird für diese Zeit der Waffenstillstand und die Geltung der verabredeten Demarcationslinie verlängert.

Uebereinkunft vom nämlichen Tage zum Friedensvertrag.

4) Indem Preußen das Telegraphenwesen im Großherz. Hessen übernimmt, sichert es der königlich bayerischen Regierung das Recht zur direkten eigenen telegraphischen Verbindung mit der Rheinpfalz nach ihrem Bedürfnisse zu, wogegen Bayern seine bisherigen Telegraphenstationen im Großherzogthum Hessen zurückzieht. 6) Soweit die im Art. 2 stipulirte Kriegskostenentschädigung in Silberbarren entrichtet wird, wollen die hohen Contrahenten das Pfund fein Silber zu neunundzwanzig Thaler fünfundzwanzig Silbergroschen berechnen. Für den Transport des zur Abtragung der Kriegskostenentschädigung bestimmten gemünzten und ungemünzten Silbers wird auf preußischem Territorium Portofreiheit bewilligt. 7) Die königlich bayerische Regierung gestattet, daß die gegenwärtig in Württemberg stehenden königl. preußischen Truppen ihren Rückmarsch durch Bayern nehmen. Die Verpflegung derselben erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegungs-Reglement. 8) In Be: ziehung auf die vormals nassauischen und kurhessischen Truppen, welche sich zur Zeit noch auf bayerischem Gebiete befinden, werden folgende Abreden getroffen: Die genannten Truppen werden bayerischer Seits baldmöglichst in ihre Heimathsbezirke zurückdirigirt werden. Die Kosten des Rückmarsches dieser Truppen, welche, sobald sie die preußische Demarcationslinie berühren, sich den Befehlen der preußischen

commandirenden Generale zu unterwerfen haben, trägt die k. preußische Regierung. 9) Während des Rückmarsches der k. preußischen Armee aus den von ihr beseßten österr. Landestheilen wird von bayerischer Seite die Eisenbahn Pilsen-Hof-Schwandorf für die betreffenden Militärtransporte zur Verfügung gestellt, wobei selbstverständlich preußischerseits volle Entschädigung erfolgt. Die t. bayer. Regierung wird dem Gouverneur der Festung Mainz, Grafen v. Rechberg, den Befehl zugehen lassen, am 26. d. M. die Festung dem von Sr. Maj. dem König von Preußen zu ernennenden Gouverneur zu übergeben, seinerseits aber an demselben Tage mit den kgl. bayerischen Truppen die Festung zu verlassen. 10) Kein Unterthan JJ. Majestäten wird wegen seines Verhaltens während des Kriegs verfolgt, beunruhigt, oder in seiner Person oder seinem Eigenthum beanstandet werden. 11) Die Ratification der vorstehenden Uebereinkunft soll als mit der Natification des Friedensvertrages vom heutigen Tage erfolgt angesehen werden.

V.

Friedensvertrag von Berlin zwischen Preußen und dem
Großherzogthum Hessen.

d. d. 3. September 1866.

Art. 1. Zwischen Seiner königlichen Hoheit dem Großherzog von Hessen und bei Nhein 2c. und Seiner Majestät dem König von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unterthanen soll fortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Se. kgl. Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein c. verpflichten sich, bchufs Teckung eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenden Kosten an Se. Maj. den König von Preußen die Summe von Trei Millionen Gulden binnen zwei Monaten zu bezahlen. Durch Bezahlung dieser Summe entledigt sich Se. kgl. Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. der im § 8 des Waffenstillstandsvertrags d. d. Eisingen bei Würzburg den 1. Aug. 1866 übernommenen Entschädigungsverbindlichkeiten. Art. 3. Se. kgl. Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch Hinterlegung von Obligationen großh. hefsischer Staatsobligationen, wobei die 4proc. Obligationen zum Curse von 80 und die 31⁄21⁄2prec. zum Curse von 70 angenommen werden. Art. 4. Sr. kgl. Hoh. dem Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. steht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise, unter Abzug eines Disconto von 5 Proc. per Jahr, früher zu bezahlen. Art. 5. Unmit= telbar nach geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3 oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung wird Se. Maj. der König von Preußen seine Truppen aus dem großh. hessischen Gebiete zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundesverpflegungsreglement. Art. 6. Die Auseinanderseßung der durch den frühern deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Art. 7. Die hohen Contra= henten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedens wegen Regelung der Zollvereinsverhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesezt sind, vom Tage des Austausches der Natificationen des gegenwärtigen Vertrages an mit der Maß

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