Serbien und die Serben, Band 1

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B. Elischer Nachfolger (B. Winckler), 1888 - 492 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 460 - Dein wahrer Freund ist nicht, wer dir den Spiegel hält Der Schmeichelei, worin dein Bild dir selbst gefällt. Dein wahrer Freund ist, wer dich sehn läßt deine Flecken, Und sie dir tilgen hilft, eh Feinde sie entdecken.
Seite 273 - Theilnehmem zur Nüchternheit der Seele, zur Vergebung der Sünden, zur Gemeinschaft Deines heiligen Geistes , zur Fülle des Himmelreiches , zum Vertrauen auf Dich , nicht aber zum Gericht oder zur Verdammnifs gereichen." Dann wird dieser „vernünftige Dienst...
Seite 336 - Gränze müssen einbrechende Räuberhorden abwehren oder den Schaden bezahlen. Wer seinen Sohn oder Bruder in Hofdienst gibt und für seine Treue bürgt, der muss für Untreue desselben die Strafe erleiden. Für Untreue und jede Missethat haftet der Bruder für den Bruder, der Vater für den Sohn und die Kinder für den Vater, so lange sie ungetheilt sind. Für Gewaltthat an einer Adeligen werden dem Adeligen Hände und Nase abgehauen, der Bauer wird gehenkt. Für Gewaltthat des Bauern an seines...
Seite 58 - Gütern send' ich dir kein einz'ges, Hab' für mich mein gutes Schwert gewetzt nur, Hab' für mich mein Falkenross genährt nur, Hab' für mich mein treues Weib gefreit nur, Keins von meinen Gütern kann ich missen!" Da erbebt der Türkensultan Mehmed, Hebt ein mächtig Heer und zieht vor Stalac. Wohl drei Jahre stürmt er und beschiesst es, Stürmt ihm keinen Stein ab, keinen Splitter. Nicht vermag das Schloss er zu bezwingen, Noch viel wen'ger will er es verlassen. Da, des Morgens früh vor einem...
Seite 335 - Kirchengründcn dürfen nur von Priestern gerichtet werden. Hohepriester sollen nie weltlichen Beamten, sondern immer nur Mönche aussenden an die Pfarrer, um Kirchengebühren zu erheben; auch dürfen sie ihre Pferde und Füllen künftig nicht durch die Pfarrer und Dörfer verpflegen lassen. — Serben und Griechen, die vermöge älterer Schenkbriefe Erbgründe besitzen, behalten diese nach wie vor. Verleihungen des Carj werden gleich den Schenkungen früherer Könige rechtsgiltig sein. Verfälschte...
Seite 335 - Igumene abgesetzt. Die Wahl der Igumene muss streng sein : tadellose Igumene sind unabsetzbar, nur sollen sie in Klöstern wohnen und auf 1000 Häuser Klostergut wenigstens 50 Mönche erhalten. Mönche und Nonnen dürfen ebenfalls nicht ausserhalb des Klosters (di mit und unter Weltlichen) leben. Mönchsgewand abzulegen ist streng verboten. Der Edelmann darf Mönche nur gerichtlich belangen, nicht gewaltthätig in Haft nehmen. Wer einen Christen einem Nichtchriston verkauft, dem soll Hand • und...
Seite 204 - Jahrhunderts. In dieser Periode wurden die serbischen Bergwerke weltbekannt. Von ihrer Ergiebigkeit erzählte man sich Unglaubliches. Der französische Mönch Brocard berichtet 1332, der König von Serbien besitze fünf Silberbergwerke und ebensoviel Goldbergwerke, in denen die Bergleute ununterbrochen beschäftigt seien; ausserdem gäbe es in seinem Lande auch -einige gemischte Bergwerke, die sowohl Gold als Silber enthalten. Der Byzantiner Kritobulos (1453) bemerkt in der Erzählung von den Feldzügen...
Seite 337 - Perpern, von einer #upa von jedem Dorfe ein Perper usw. Erkennt jemand Gestohlenes, so schreite man zur Umfrage (svod). Befindet er sich im Walde oder am Felde, so gehe er damit vor die nächste Dorfobrigkeit und diese weiter vor Gericht; für das Unterlassen wird das Dorf gestraft. Berge und Waldungen sind zwischen dem Carj, den Kirchen und Kdelleuten vertheilt.
Seite 336 - Grenzstreitigkeiten zwischen Dörfern werden nach dem Gesetze des h. Königs (Milutin) geschlichtet. Hat Jemand besondere Urkunden, so zeige er sie vor. Jedes Dorf stellt die Hälfte der Zeugen. Jeder Bauer darf mit dem Carj, der Carin, der Kirche und den Edelleuten Rechtsstreit führen, und es soll ihm Gerechtigkeit werden. Führt ein Bauer mit seinem Herrn einen Rechtsstreit, so soll ihm der Richter für des Herrn Bezahlung Bürge sein. Bauern, die auf fremden Erbgründen sitzen, dürfen diese...
Seite 336 - ... Kaiser, noch der Kralj, noch die Carin mit Gewalt an sich reissen oder kaufen. Leibeigene sind ewiglich an den Erbgrund gebunden; doch dürfen Herr, Frau und Sohn ihre Leibeigenen freilassen. Adeligen, die auf ihren Erbgründen Kirchen haben, steht die freie Wahl des Pfarrers zu; nur sollen Grundherrn ohne Vorwissen des Bischofs den Pfarrer nicht fortschicken. Hat der Pfarrer Erbgründe, so darf man ihn gar nicht entlassen. Nach dem Tode des Grundherrn fallen sein bestes Pferd und seine Waffen...

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