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und den Thatsachen, die die russische Regierung durch Rücktritt von den das Schwarze Meer betreffenden Neutralitätsverpflichtungen geschaffen hatte.

Hinsichtlich der Flussschiffahrt auf der Donau wird

in den Artikeln 4-7 bestimmt:

1. Die durch den Pariser Frieden geschaffene europäische Commission für die Schiffbarmachung der Donaumündungen bis Isaktscha wird in ihrer bisherigen Zusammensetzung beibehalten. Ihr Bestand dauert fernere z wölf Jahre bis zu dem Zeitraum, wo die von dieser Commission unter Garantie der Signatarmächte (mit Ausnahme Russlands) aufgenommene Anleihe amortisirt sein wird (24. April 1883).

2. Die Bedingungen für die Vereinigung der Uferstaatencommission (Art. 17 des Pariser Traktats) werden durch vorangegangenes Einverständniss der Uferstaaten festgestellt, vorbehaltlich der auf die drei Donaufürstenthümer bezüglichen Clauseln. Soweit eine Abänderung des Art. 17 des Traktats in Betracht kommen würde, bildet dieselbe einen Gegenstand besonderer vertragsmässiger Vereinbarung unter den Mitunterzeichnern des Traktats.

3. Die Uferstaaten (puissances riveraines) desjenigen Theiles der Donau, wo die Katarakten und das Eiserne Thor der Schiffahrt Hindernisse bereiten, behalten sich vor, sich über die Beseitigung dieser Hindernisse zu verständigen. Es wird ihnen das

Recht zuerkannt, eine Abgabe von den Handelsschiffen sämmtlicher Flaggen zu erheben, die davon Nutzen ziehen, und zwar bis zur Tilgung der zur Ausführung der Arbeiten aufgenommenen Schuld. Art. 15 des Traktats von 1856 wird somit für die Zeit, die zur Zurückzahlung dieser Schuld erforderlich ist, auf den betreffenden Theil des Stromlaufs unanwendbar erklärt.

4. Alle von der europäischen Commission hergestellten Arbeiten und Einrichtungen, soweit diese zum Vollzuge des Pariser Traktats von 1856 oder des gegenwärtigen Traktats dienen, geniessen fortdauernd die ihnen bisher zuerkannt gewesene Neutralität und soll diese auch in Zukunft von den Contrahenten gleicher Weise geachtet werden. Doch versteht es sich, dass diese Bestimmung in keiner Weise das Recht der Hohen Pforte berührt, wie zu jeder Zeit geschah, in ihrer Eigenschaft als Territorialmacht Kriegsschiffe in die Donau einlaufen zu lassen.

Weitergehende Forderungen an die Türkei wurden in London nicht durchgesetzt. England insbesondere hatte wiederholentlich ohne Erfolg vorgeschlagen, die Competenz der europäischen Commission auf die Flussstrecke bis zu dem oberhalb Galatz gelegenen Hafen von Braila auszudehnen.

In diesem Rechtszustande verharrte das Flussschiffahrtsrecht der Donau bis zum Ende des russischtürkischen Krieges im Jahre 1878.

Dritte Periode.

Vom Berliner Traktat bis zur Gegenwart.

(1878--1883.)

Die dritte Periode in der Entwickelung des Donauschiffahrtsrechts, die für die Zwecke meiner Darstellung gleichzeitig die letzte ist, beginnt mit dem Berliner Traktat vom 13. Juli 1878. Die territorialen Veränderungen, die durch den russisch-türkischen Krieg vorbereitet worden waren, dürfen als bekannt vorausgesetzt werden. Hier ist nur daran zu erinnern, dass das Donauufer von diesen Ereignissen insoweit berührt wurde, als Russland durch Wiedererwerb der bessarabischen Gebietstheile am Kilia-Arme der Donaumündungen, in die Gemeinschaft der Donauuferstaaten eintrat, die Hohe Pforte auf ihre oberhoheitlichen Rechte am südlichen bulgarischen Ufer beschränkt wurde und Rumänien zur Entschädigung für seinen Verlust in Bessarabien das Mündungsgebiet der Sulina und des St. Georgkanals, sowie die südlich davon belegnen Landstriche der Dobrudscha erwarb, so dass es damit auf der letzten

Strecke des Stromlaufs, vom Kilia - Arm abgesehen, die gegenüberliegenden Ufer unter seiner Herrschaft vereinigte. In den sechs auf die Donau bezüglichen Artikeln des Berliner Traktats (Art. 52–57), wird Nachfolgendes von den sieben Mächten bestimmt:

1. Im Interesse der Freiheit der Schiffahrt auf der Donau, die ein europäisches Interesse darstellt, werden alle Festungen und Fortificationen auf der Strecke vom Eisernen Thor bis zur Mündung geschleift. Errichtung neuer Festungen ist unzulässig. Kein Kriegsschiff darf auf dieser Strecke verkehren. Ausgenommen von diesem Verbote sind leichte Wachtschiffe zum Zweck der Verzollung oder Flusspolizei. Die von den Mächten an den Mündungen stationirten Kriegsfahrzeuge können bis Galatz aufwärts gehen (Art. 52).

2. Die europäische Donauschiffahrtscommission, unter deren Mitgliedern Rumänien vertreten sein wird, behält ihre Befugnisse. Ihr künftiger Sitz ist Galatz. Sie fungirt völlig unabhängig von unabhängig von der Territorialregierung. Alle früheren auf sie bezüglichen Abmachungen bleiben bestehen (Art 53).

3. Ein Jahr vor dem Ablauf ihrer Functionen werden sich die Mächte über die Verlängerung ihrer Vollmachten oder etwaige Abänderungen verständigen (Art. 54).

4. Die Reglements betreffend die Polizei und Be

aufsichtigung der Flussschiffahrt auf der Strecke

vom Eisernen Thor bis Galatz, werden durch die europäische Commission unter Mitwirkung der Delegirten der Uferstaaten ausgearbeitet und in Uebereinstimmung mit den abwärts von Galatz bereits geltenden oder noch zu erlassenden Reglements gesetzt werden (Art. 55).

5. Die europäische Donauschiffahrtscommission wird sich mit der competenten Stelle ins Einvernehmen setzen, um die Unterhaltung des Leuchtthurmes auf der Schlangeninsel zu sichern (Art. 56). 6. Zur Beseitigung der am Eisernen Thor bestehenden Hemmungen übernimmt Oesterreich die erforderlichen Arbeiten. Die Uferstaaten an diesem Theile des Flusslaufes gewähren alle diejenigen Erleichterungen, welche im Interesse der betreffenden Arbeiten erforderlich erscheinen könnten. Die Bestimmungen des Vertrages von London bezüglich der zu erhebenden Flusszölle, durch welche die Herstellungskosten gedeckt werden sollen, werden zu Gunsten von Oesterreich aufrecht erhalten (Art. 57) 1).

Der Berliner Traktat enthält, wie sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergiebt, zunächst eine Verstärkung der völkerrechtlichen Garantien der Flussschiffahrtsfreiheiten durch Constituirung einer Servitut der Nichtbefestigung der Donauufer und der

1) S. den französischen Text in dem Reichsgesetzblatt 1878 S. 307.

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