Deutsches Fürstentum und deutsches VerfassungswesenB. G. Teubner, 1905 - 155 Seiten |
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Seite 16
... eigenen Kräfte zu verlassen , als auf die der Gesamt- heit " : Es ist der Mangel an Gefügigkeit des einzelnen und des Stammes zugunsten des Gemeinwesens , jener Gefügigkeit , welche unsere Nachbarvölker in den Stand gesezt hat , die ...
... eigenen Kräfte zu verlassen , als auf die der Gesamt- heit " : Es ist der Mangel an Gefügigkeit des einzelnen und des Stammes zugunsten des Gemeinwesens , jener Gefügigkeit , welche unsere Nachbarvölker in den Stand gesezt hat , die ...
Seite 20
... eigenen Dasein zu bilden . Auch die deutschen Könige sahen sich zur Verleihung zahlreicher Immunitäten ge- nötigt und übertrugen vielfach auch die Grafenrechte direkt den Immunitätsherren für die Immunitätsbezirke . Eine weitere ...
... eigenen Dasein zu bilden . Auch die deutschen Könige sahen sich zur Verleihung zahlreicher Immunitäten ge- nötigt und übertrugen vielfach auch die Grafenrechte direkt den Immunitätsherren für die Immunitätsbezirke . Eine weitere ...
Seite 50
... eigenen Füßen ruhende Regiment des Preußenkönigs und die kastenmäßige Gliederung des Preußenvolks in Adel , Bürger- und Bauernstand in das gemeine Rechtsbewußtsein aller Beteiligten übernommen und dadurch vom Rechtsstandpunkt aus ...
... eigenen Füßen ruhende Regiment des Preußenkönigs und die kastenmäßige Gliederung des Preußenvolks in Adel , Bürger- und Bauernstand in das gemeine Rechtsbewußtsein aller Beteiligten übernommen und dadurch vom Rechtsstandpunkt aus ...
Seite 64
... eigenen Gewissen ist der Fürst verpflichtet . Eine Volksvertretung er- scheint Ludwig XIV . als eine Umkehrung der Ordnung der Dinge , die Monarchie überhaupt als die einzige naturgemäße , die einzige berechtigte Verfassungsform ...
... eigenen Gewissen ist der Fürst verpflichtet . Eine Volksvertretung er- scheint Ludwig XIV . als eine Umkehrung der Ordnung der Dinge , die Monarchie überhaupt als die einzige naturgemäße , die einzige berechtigte Verfassungsform ...
Seite 67
... eigenen , d . h . an sich ursprünglichen und selbständigen Gewalt erkannt war . „ Jedes Territorium " , be- merkt Goenner , bildet einen besonderen Staat , der durch seine eigene , selbständige Gewalt regiert wird . Die teutsche ...
... eigenen , d . h . an sich ursprünglichen und selbständigen Gewalt erkannt war . „ Jedes Territorium " , be- merkt Goenner , bildet einen besonderen Staat , der durch seine eigene , selbständige Gewalt regiert wird . Die teutsche ...
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Deutsches F¿rstentum und Deutsches Verfassungswesen (Classic Reprint) Eduard Hubrich Keine Leseprobe verfügbar - 2018 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
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Beliebte Passagen
Seite 137 - Staatsleben nicht günstig; nicht durch Reden und Majoritätsbeschlüsse werden die großen Fragen der Zeit entschieden - das ist der große Fehler von 1848 und 1849 gewesen sondern durch Eisen und Blut.
Seite 92 - Zu diesem Zwecke sind: a) die Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; b) wo gegenwärtig keine Provinzialstände vorhanden, sind sie anzuordnen. § 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Landesrepräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll.
Seite 69 - Alle Rechte und Pflichten des Staats gegen seine Bürger und Schutzverwandten vereinigen sich in dem Oberhaupte desselben. § 2. Die vorzüglichste Pflicht des Oberhauptes im Staate ist, sowohl die äußere als innere Ruhe und Sicherheit zu erhalten und einen Jeden bei dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu schützen.
Seite 125 - Erklärung, daß es keiner Macht der Erde je gelingen soll, mich zu bewegen, das natürliche, gerade bei uns durch seine innere Wahrheit so mächtig machende Verhältnis zwischen Fürst und Volk in ein konventionelles konstitutionelles zu wandeln...
Seite 151 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Seite 84 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 110 - Ich habe heute die alten deutschen Farben angenommen, und Mich und Mein Volk unter das ehrwürdige Banner des deutschen Reiches gestellt. Preußen geht fortan in Deutschland auf.
Seite 143 - Mains begründen wird, und erklärt Sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt.
Seite 125 - Gott im Himmel und dieses Land ein beschriebenes Blatt, gleichsam als eine zweite Vorsehung, eindränge, um uns mit seinen Paragraphen zu regieren und durch sie die alte heilige Treue zu ersetzen...