Deutsches Fürstentum und deutsches VerfassungswesenB. G. Teubner, 1905 - 155 Seiten |
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... damals große Schichten des Preußenvolks und nicht gerade die schlech- testen auf ,, das Blatt Papier " , das hinfort das väterliche Regiment der Hohenzollernkönige ersehen sollte , und noch über ein Jahrzehnt hinaus mochte man zum Teil ...
... damals große Schichten des Preußenvolks und nicht gerade die schlech- testen auf ,, das Blatt Papier " , das hinfort das väterliche Regiment der Hohenzollernkönige ersehen sollte , und noch über ein Jahrzehnt hinaus mochte man zum Teil ...
Seite 12
... damals als ein Glück , daß für den Träger des Bundespräsidiums im neuen Norddeutschen Bunde , den König von Preußen , nicht der Kaiser- titel in Aussicht genommen : ,, es ist nichts Gleichgültiges um den Titel bei großen politischen ...
... damals als ein Glück , daß für den Träger des Bundespräsidiums im neuen Norddeutschen Bunde , den König von Preußen , nicht der Kaiser- titel in Aussicht genommen : ,, es ist nichts Gleichgültiges um den Titel bei großen politischen ...
Seite 18
... damals noch karolingischen Trägern nicht ge- hinderten Usurpation , aber unter der Zustimmung der sich als besondere Einheit fühlenden waffenfähigen Männer der Land- schaft , als ein neues politisches Zwischenglied zwischen das Königtum ...
... damals noch karolingischen Trägern nicht ge- hinderten Usurpation , aber unter der Zustimmung der sich als besondere Einheit fühlenden waffenfähigen Männer der Land- schaft , als ein neues politisches Zwischenglied zwischen das Königtum ...
Seite 35
... damals auf fürstlicher Seite deduzierte , erhellt am besten aus „ Anonymi Discurs von Landständen 1716 " S. 9 : „ Der Nexus ratione des Kaysers und des Reichs ist nur Feudalis , das ist , ex Pacto profluens und benimmt der Souveraineté ...
... damals auf fürstlicher Seite deduzierte , erhellt am besten aus „ Anonymi Discurs von Landständen 1716 " S. 9 : „ Der Nexus ratione des Kaysers und des Reichs ist nur Feudalis , das ist , ex Pacto profluens und benimmt der Souveraineté ...
Seite 44
... damals durch ihren Ausschuß die Mittel für das stehende Herr dauernd bewilligten . Damit war das wichtigste ständische Recht , die Steuerbewilligung , überhaupt so gut wie aufgegeben . Wenn auch ohne formelle Aufhebung des ständischen ...
... damals durch ihren Ausschuß die Mittel für das stehende Herr dauernd bewilligten . Damit war das wichtigste ständische Recht , die Steuerbewilligung , überhaupt so gut wie aufgegeben . Wenn auch ohne formelle Aufhebung des ständischen ...
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Deutsches F¿rstentum und Deutsches Verfassungswesen (Classic Reprint) Eduard Hubrich Keine Leseprobe verfügbar - 2018 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
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Beliebte Passagen
Seite 137 - Staatsleben nicht günstig; nicht durch Reden und Majoritätsbeschlüsse werden die großen Fragen der Zeit entschieden - das ist der große Fehler von 1848 und 1849 gewesen sondern durch Eisen und Blut.
Seite 92 - Zu diesem Zwecke sind: a) die Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; b) wo gegenwärtig keine Provinzialstände vorhanden, sind sie anzuordnen. § 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Landesrepräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll.
Seite 69 - Alle Rechte und Pflichten des Staats gegen seine Bürger und Schutzverwandten vereinigen sich in dem Oberhaupte desselben. § 2. Die vorzüglichste Pflicht des Oberhauptes im Staate ist, sowohl die äußere als innere Ruhe und Sicherheit zu erhalten und einen Jeden bei dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu schützen.
Seite 125 - Erklärung, daß es keiner Macht der Erde je gelingen soll, mich zu bewegen, das natürliche, gerade bei uns durch seine innere Wahrheit so mächtig machende Verhältnis zwischen Fürst und Volk in ein konventionelles konstitutionelles zu wandeln...
Seite 151 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Seite 84 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 110 - Ich habe heute die alten deutschen Farben angenommen, und Mich und Mein Volk unter das ehrwürdige Banner des deutschen Reiches gestellt. Preußen geht fortan in Deutschland auf.
Seite 143 - Mains begründen wird, und erklärt Sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt.
Seite 125 - Gott im Himmel und dieses Land ein beschriebenes Blatt, gleichsam als eine zweite Vorsehung, eindränge, um uns mit seinen Paragraphen zu regieren und durch sie die alte heilige Treue zu ersetzen...