Deutsches Fürstentum und deutsches VerfassungswesenB. G. Teubner, 1905 - 155 Seiten |
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Seite 3
... Frieden schließen können . Gewiß sind die Beziehungen zwischen Fürstentum und Volksfreiheit in der langen Entwicklungsreihe deutscher Geschichte nicht immer die nämlichen ; die verschiedenen Zeitumstände lassen bald das eine , bald das ...
... Frieden schließen können . Gewiß sind die Beziehungen zwischen Fürstentum und Volksfreiheit in der langen Entwicklungsreihe deutscher Geschichte nicht immer die nämlichen ; die verschiedenen Zeitumstände lassen bald das eine , bald das ...
Seite 11
... Frieden ausdrücklich anerkannt . An dieser Einschränkung der deutschen Königsgewalt wurde auch nichts durch deren Verbindung mit der römischen Impe- ratorenidee geändert . Die Erneuerung des Imperatorentums im deutschen Königtum ...
... Frieden ausdrücklich anerkannt . An dieser Einschränkung der deutschen Königsgewalt wurde auch nichts durch deren Verbindung mit der römischen Impe- ratorenidee geändert . Die Erneuerung des Imperatorentums im deutschen Königtum ...
Seite 23
... Frieden sorgte , ging durch fast alle Schichten der deutschen Bevölkerung der Zug , sich im Wege der Selbsthilfe die entbehrte Ordnung zu schaffen . Die sich erhebende landesherrliche Macht vermochte teils noch nicht die volle ...
... Frieden sorgte , ging durch fast alle Schichten der deutschen Bevölkerung der Zug , sich im Wege der Selbsthilfe die entbehrte Ordnung zu schaffen . Die sich erhebende landesherrliche Macht vermochte teils noch nicht die volle ...
Seite 24
... Frieden und Recht zu verbürgen . Es einten sich untereinander die Städte , die auf dem Lande ansässigen Rittergeschlechter , die verschiedenen . Gruppen des deutschen Fürstentums selbst . Häufig trat eine weitere Verbündung dieser ...
... Frieden und Recht zu verbürgen . Es einten sich untereinander die Städte , die auf dem Lande ansässigen Rittergeschlechter , die verschiedenen . Gruppen des deutschen Fürstentums selbst . Häufig trat eine weitere Verbündung dieser ...
Seite 31
... in Kreise vor , in deren jedem ein bestimmter Fürst Versammlungen einzuberufen habe , um einen gemeinen Haupt- - mann zur Handhabung von Frieden und Recht zu wählen . § 4. Kaiser und Reich . Landesherr und Landstände .. 31.
... in Kreise vor , in deren jedem ein bestimmter Fürst Versammlungen einzuberufen habe , um einen gemeinen Haupt- - mann zur Handhabung von Frieden und Recht zu wählen . § 4. Kaiser und Reich . Landesherr und Landstände .. 31.
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Deutsches F¿rstentum und Deutsches Verfassungswesen (Classic Reprint) Eduard Hubrich Keine Leseprobe verfügbar - 2018 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
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Beliebte Passagen
Seite 137 - Staatsleben nicht günstig; nicht durch Reden und Majoritätsbeschlüsse werden die großen Fragen der Zeit entschieden - das ist der große Fehler von 1848 und 1849 gewesen sondern durch Eisen und Blut.
Seite 92 - Zu diesem Zwecke sind: a) die Provinzialstände da, wo sie mit mehr oder minder Wirksamkeit noch vorhanden sind, herzustellen und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; b) wo gegenwärtig keine Provinzialstände vorhanden, sind sie anzuordnen. § 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlung der Landesrepräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll.
Seite 69 - Alle Rechte und Pflichten des Staats gegen seine Bürger und Schutzverwandten vereinigen sich in dem Oberhaupte desselben. § 2. Die vorzüglichste Pflicht des Oberhauptes im Staate ist, sowohl die äußere als innere Ruhe und Sicherheit zu erhalten und einen Jeden bei dem Seinigen gegen Gewalt und Störungen zu schützen.
Seite 125 - Erklärung, daß es keiner Macht der Erde je gelingen soll, mich zu bewegen, das natürliche, gerade bei uns durch seine innere Wahrheit so mächtig machende Verhältnis zwischen Fürst und Volk in ein konventionelles konstitutionelles zu wandeln...
Seite 151 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Seite 84 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Seite 110 - Ich habe heute die alten deutschen Farben angenommen, und Mich und Mein Volk unter das ehrwürdige Banner des deutschen Reiches gestellt. Preußen geht fortan in Deutschland auf.
Seite 143 - Mains begründen wird, und erklärt Sich damit einverstanden, daß die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt.
Seite 125 - Gott im Himmel und dieses Land ein beschriebenes Blatt, gleichsam als eine zweite Vorsehung, eindränge, um uns mit seinen Paragraphen zu regieren und durch sie die alte heilige Treue zu ersetzen...