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" Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzuge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare... "
Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handels- und ... - Seite 195
1871
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Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung: Zunächst für das ..., Band 27

1866 - 588 Seiten
...Handelsgesetzbuches, wenn der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzuge sich befindet, das Recht zu, die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem...öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederzulegen, oder nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen. Durch diese gesetzliche...
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Beiträge zur erläuterung des deutschen rechts, Band 15

1871 - 998 Seiten
...Verzuge befindet, der Verkäufer, lcher der ihm eingeräumten Vefugniß, die Waare auf Gefahr und Wen des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder...niederzulegen, auch für befugt erklärt ist, nach vorgangiger Mrohung die Waare öffentlich, oder, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis hat, nicht...
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Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts, Band 17

1879 - 492 Seiten
...HGB. in a. 343 : „Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzuge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen-,...
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Das ungarische Handelsgesetz: (XXVII. gesetzartikel vom jahre 1875 ...

Hungary - 1876 - 310 Seiten
...§ 351. Ist der Käufer mit der Uebernahme der Waare im Verzüge, so hat der Verkäufer das Recht, die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einer Privatperson zu hinterlegen oder im Sinne des § 347 zu veräussern, und unter Einem den Ersatz...
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Zur Revision der Lehre vom Gläubigerverzuge

Hirsch - 1895 - 326 Seiten
...werde: „Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich verkaufen zu lassen;...
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Das ungarische Handelsgesetz: (Gesetz-artikel XXXVII vom jahre 1875.) Text ...

Hungary - 1902 - 298 Seiten
...werden. §. 351. Ist der Käufer mit der Entgegennahme der Waare im Verzuge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten deponiren, oder im Sinne des §. 347 verkaufen und gleichzeitig den Ersatz des aus dem Verzuge entstandenen...
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