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weber als selbständig abgeschlossener Bundesstaat noch unter der Führung Desterreichs thunlich erscheint. Sie sind endlich einverstanden damit, daß Bayern zunächst seine Kräftigung und die Hebung seines Selbstbewußtseins in dem Ausbaue seiner inneren Staatseinrichtungen auf freisinniger Grundlage suchen müsse. Dagegen vermöchten die Unterzeichneten denjenigen Stellen der ministeriellen Erklärung, welche von Bayerns Allianz-Bedürfniß mit Preußen und der Unterstellung seines Heeres unter das leßtere handeln, nur unter der Vorausseßung zuzustimmen, daß denselben eine Deutung gegeben werden darf, wie folgt: Es solle und werde Bayern, wenn es den Fall als eingetreten erkennt, daß deutsches Gebiet und deutsche Interessen durch einen Angriff von Seite des Auslandes bedroht erscheinen, zur Abwehr solchen Angriffs als Bundesgenosse zu Preußen stehen. Zu diesem Zwecke folle Bayern sein Heer, so weit dieß mit der Souveränetät seines Herrschers, der Leistungsfähigkeit des Landes und der Ordnung seiner Finanzen vereinbar erscheint, in einer Weise organisiren, die eine gemeinschaftliche Krieg führung erleichtert."

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Der Abg. Hohenadel, Führer der Centrumspartei, interpellirt die Regierung, ob sie gewillt sei, dem nächsten Landtage ein Schulgesetz vorzulegen, welches, bei einer angemessenen Stellung der Lehrer, den Schulen eine freie geistige Entwickelung, fern von allen beschränkenden Einflüssen, namentlich auch clericalen, sichern könne." Der Cultusminister stellt eine Vorlage in Aussicht.

23. Jan. (Hessen). Die II. Kammer genehmigt das Wahlgesetz für den nordd. Bund. Abg. Dumont (demokrat.) protestirt gegen die Einbeziehung Castels und Kostheims in den nordd. Bund. Abg. Gagern stellt den Vermittlungsantrag, gegen die von Preußen beliebte Auslegung des Friedensvertrages sich zu erklären, gleichwohl aber, um der Regierung keine Verlegenheiten zu bereiten, der VorLage die Zustimmung zu ertheilen, was mit 22 gegen 21 Stimmen beschlossen wird.

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(Hessen). II. Kammer: Debatte über den Friedensvertrag mit Preußen.

Die Commission beantragt einfache Genehmigung. George (Fortschr.) stellt ein Amendement auf Anstreben des Eintritts des ganzen Großherzog thums in den nordd. Bund mit allen Mitteln. Minister Dalwigk erklärt, es fönne ihm gleichgültig sein, ob dieser Antrag angenommen werde oder nicht, weil die Regierung von Anfang an dieselbe Stellung eingenommen und die Aufnahme des ganzen Großherzogthums in den nordd. Bund stets angestrebt habe," gibt aber zu bedenken, ob es nicht besser sei mit dem Amendement zu warten, bis man genauere Kenntniß von dem Entwurf der nordd. Bundesverfassung habe. Dumont (demokr.) stellt darauf den Antrag, einen Beschluß über Anschluß so lange auszuseßen, bis die Regierung in der Lage sei, eine betreffende Vorlage zu machen.

Der Antrag Dumont wird mit 24 gegen 21 Stimmen bejaht und der Friedensvertrag mit Preußen einstimmig genehmigt.

3.-5. Febr. Militärconferenz der vier süddeutschen Staaten in Stutt gart. Dieselbe beschließt:

„Die Regierungen von Bayern, Würtemberg, Baden und Hessen haben sich über folgende Punkte geeinigt: I. Die Versammelten erkennen es als ein

nationales Bedürfniß, die Wehrkräfte ihrer Länder so zu organisiren, daß sie zu Achtung gebietender gemeinsamer Action befähigt werden. II. Sie einigen sich deßhalb vorbehaltlich verfassungsmäßiger Mitwirkung ihrer Stände zu möglichster Erhöhung ihrer Militärkräfte unter einer den Prinzipien der preußischen nachgebildeten Wehrverfassung, welche sie zur Wahrung der nationalen Integrität in Gemeinschaft mit dem übrigen Deutschland geeignet III. Als die Prinzipien dieser Wehrverfassung, welche den vier Staaten gemeinschaftlich sein sollen, werden bezeichnet: 1) Das Prinzip der allgemeinen Wehrpflicht, nach welchem die ganze diensttaugliche Mannschaft unter Aufhebung der Stellvertretung zum Dienste berufen ist, wird zu Grunde gelegt. 2) Die Dienstpflicht beginnt, vorbehaltlich früheren freiwilligen Zuganges mit dem vollendeten 20., in keinem Falle aber später als mit dem vollendeten 21. Lebensjahre. 3) Nach Umfluß der dreijährigen Präsenzpflicht tritt die Mannschaft in die Kriegsreserve ihrer Abtheilung unter Verwendung in der Linie im Kriege. 4) Dem Prinzipe der preußischen Wehrverfassung entspricht ein Formationsstand, welche im stehenden Heere (Linie und Kriegsreserve) ca. 2 Proz. der Bevölkerung beträgt, wovon durchschnittlich die Hälfte mit ca. 1 Proz. den wirklichen Präsenz-Stand bildet. Diese Prozentfäße werden von den vier Regierungen nach Kräften angestrebt, keinesfalls aber soll in ein Herabgehen unter ein Minimum von 11⁄2 Proz. für den Formationsstand des stehenden Heeres und von % Proz. für die wirkliche Präsenz eingegangen werden. 5) Nach Umfluß der Dienstpflicht im stehenden Heere erfolgt der Eintritt in die nach Verwaltungs- (Landwehr-) Bezirken zu bildenden Reserve-Bataillone (Landwehr ersten Aufgebotes) mit kurzen Uebungen im Frieden und mit Verwendung gleich der Linie im Kriege. 6) Die Dienstpflicht im stehenden Heere und in den Reserve-Bas taillonen (Landwehr ersten Aufgebots) endet spätestens mit vollendetem 32. Lebensjahre. 7) Die Bestimmungen über weitere Dienstpflicht in der Landwehr zweiten Aufgebots und über Landsturm werden nicht in den Bereich der Conferenz-Berathungen gezogen. 8) Während der dreijährigen Präsenzpflicht ist Verheirathung und Auswanderung unstatthaft. 9) Für Erhaltung tüchtiger Unteroffiziere wird geseßliche Obsorge getroffen werden. IV. Die Versammelten bekennen sich, bezüglich der Organisation ihrer Armeen, zu dem Prinzip, daß die Armeen so gleichartig eingetheilt und ausgerüstet werden, als zu deren gemeinschaftlicher Action unter sich und mit dem übrigen Deutschland nothwendig ist. V. Um die einzelnen Contingente zu dieser gemeinsamen Action zu befähigen, einigen sich die Versammelten über folgende Grundlagen: 1. Gleiche taktische Einheiten. In dieser Beziehung wird die Formation der Infanterie in Bataillone zu 1000 Mann, eingetheilt in 4 Compagnien, die der Cavallerie in Regimenter zu 5 Schwadronen, diejenige der Artillerie in Batterien zu je 6 Geschüßen als vollkommen zweckmäßig anerkannt, und soll diese Formation in den vier Staaten durchgeführt werden. Die Formation der höheren taktischen Einheiten, wie Brigaden, Divisionen u. s. w. ist zu sehr von dem Gesammtstande der einzelnen Contingente abhängig, als daß hiefür gemeinsam giltige Bestimmungen festgesetzt werden könnten; doch soll auch in dieser Beziehung die Formation von Armeecorps von 30,000 bis 45,000 Mann geschehen, und hiebei auf ein Bataillon Infanterie, wenn nur immer thunlich, eine Schwadron Cavallerie, und auf je 1000 Mann Jnfanterie und Cavallerie drei Geschüße gerechnet werden. 2. Möglichste Uebereinstimmung der Reglements. Sind die taktischen Einheiten gleichmäßig ge= bildet, so können bei den Exerzirvorschriften im Allgemeinen keine so wesentlichen Verschiedenheiten bestehen, daß hiedurch eine gemeinsame Action erschwert wird. Als unabweisbares Bedürfniß in dieser Richtung wird dagegen anerkannt: a) Gleichheit der Signale und b) der formellen Bestimmungen des Feldbienstes. 3) Möglichste Uebereinstimmung der Feuerwaffen und Munition. Für die Infanterie-Feuerwaffe werden zur Zeit noch allenthalben Verbesserungen

angestrebt, und kann daher diese Frage noch nicht für so gereist erachtet werden, daß eine Uebereinstimmung hierüber schon jeßt erzielt werden könnte. In Betreff der Feldgeschüße besteht bereits Ucbereinstimmung der vier Staaten unter sich, sowie mit den übrigen deutschen Staaten, und es wird solche hiemit festgehalten. 4) Gemeinschaftliche größere Uebungen. Die Zwed: mäßigkeit und Nothwendigkeit solcher Uebungen wird anerkannt; doch soll es den jeweiligen Vereinbarungen der einzelnen Staaten überlassen bleiben, in dieser Beziehung das Nöthige festzuseßen. 5) Gleichmäßige Ausbildung der Offiziere. Wenn schon das Maß jener Kenntnisse, welche allein zum Eintritt in den Offizierstand befähigen, im Allgemeinen das gleiche sein soll, so schließt dieß doch nicht aus, den Eigenthümlichkeiten der verschiedenen Landesschulen und Bildungsanstalten die nöthige Rechnung zu tragen. Den Vereinbarungen der einzelnen Regierungen wäre es daher vorzubehalten, für gemeinsame höhere Ausbildung ihrer Offiziere in Kriegsakademien, Generalstabs, Artillerie- und Genicschulen, Equitationen, Schießkursen x. Vorsorge zu treffen. 6) Auf diesen Grundlagen soll spätestens bis 1. Dc= tober 1867 eine Militärconferenz von Bevollmächtigten der vier Staaten in München zusammentreten. VI. Bezüglich der Festungen Ulm und Rastatt wird ein Entschluß bis nach Beendigung der möglichst zu beschleunigenden Liquidationsverhandlungen aufgeschoben."

6. Febr. (Hessen) gibt seine bisherige Besaßung in der Festung Mainz definitiv auf und stellt das ganze Inventar der großh. Caserne zu Versteigerung.

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(Bayern). II. Kammer: Die Regierung legt derfelben den Entwurf einer neuen Wehrverfassung in Uebereinstimmung mit den Stuttgarter Conferenzbeschlüssen nebst eingehender Motivirung vor.

(Bayern). II. Kammer: Die Linke stellt den förmlichen Antrag auf Vorlage eines Schulgesetes, mit dem Beifügen,

daß die Antragsteller sich verpflichtet fühlen, der k. Staatsregierung gegen= über sich offen auszusprechen, in welcher Richtung der besagte Geseßesentwurf ausgearbeitet werden muß," zu welchem Ende eine Reihe principieller Gesichtspunkte als maßgebend aufgestellt und wenigstens beispielweise auf einige concrete Verhältnisse hingedeutet wird, wie auf die prinzipielle Aufs hebung des geistlichen Schulinspectionsrechts, auf Aufhebung der unnüßen Sonntagsschulen und Ersaß derselben durch geeignete Fortbildungsanstalten, auf Wiederaufhebung der Präparandenschulen, auf Ausscheidung des niederen Kirchendienstes vom Schuldienste, auf das künftige Verhältniß des Religionsunterrichtes zum Schulunterrichte u. A. m.

(Baden) adoptirt das preuß. Zündnadelgewehr für seine Truppen ohne Rücksicht auf die Stuttgarter Vereinbarungen v. 5. Febr. (Bayern). II. Kammer: Die Abgg. Edel und Völk stellen den Antrag auf Errichtung eines obersten Verwaltungsgerichtshofes, der Abg. Frhr. v. Stauffenberg auf Abschaffung der Todesstrafe mit einem scharfen Ausfalle gegen den Justizminister v. Bomhard und die Art und Weise, wie z. 3. die Frage von Begnadigungen im Justizministerium zum Entscheid der Krone vorbereitet werde.

(Bayern). Die II. Kammer lehnt den Gesezesentwurf bez. Behandlung der Wehrverfassungsvorlage, der die Vertagung der Kammer ermöglichen sollte, ab, indem sich nur 87 gegen 53 Stimmen, somit nicht die benöthigte Majorität, dafür ergeben.

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16. März. (Bayern). Die II. Kammer lehnt eine Petition der Arbeiter von Nürnberg und Augsburg auf Erlassung eines Landtags= Wahlgesezes mit directen Wahlen und geheimer Abstimmung mit großer Majorität ab, nachdem sich auch die Regierung dagegen ausgesprochen hatte.

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(Bayern). II. Kammer: Der Ministerial-Commissär Graf Tauffkirchen macht dem Militärausschusse der Kammer die Eröffnung, daß ein bis jest gemein gehaltenes Schuß- und Truzbündniß mit Preußen zur Wahrung der Integrität der beiderseitigen Gebiete und mit dem Oberbefehle Preußens im Kriege bestehe und heute zur Veröffentlichung komme. Der Ausschuß beschließt hierauf einstimmig:

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Es sei an die . Staatsregierung die Bitte zu stellen, dieselbe wolle Aufschiebung der Berathung und Beschlußfassung über das Militärverfassungsgeset bis zur Vorlage eines die ganze Materie einschließenden und regelnden Entwurfs gestatten" unter der weiteren Motivirung: „4) daß zwar das Festhalten an der Stuttgarter Vereinbarung und die Organisation der bayerischen Armee auf der Grundlage dieser Vereinbarung im deutschen Intercsse als eine politische Nothwendigkeit anerkannt wird, daß es aber im Hinblic auf die angesonnene bedeutende Erhöhung des Militäretats auf 171⁄21⁄2 (mit Gendarmerie 19) Mill. Gulden und die überdieß noch für die erste Einrichtung geforderte Summe von 121⁄2 Mill. Gulden wohl überhaupt zweckmäßiger erscheinen dürfte, wenn die Berathung und Beschlußfassung über das Militärverfassungsgesetz mit der Budgetberathung verbunden würde, indem die Gestaltung der finanziellen Verhältnisse des Landes bei lepterer Berathung auf die Beschlüsse über den genannten Gesetzentwurf von wesentlichem Einfluß werden muß.“

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(Bayern). II. Kammer: Debatte über den Antrag des Abg. Freiherrn v. Stauffenberg auf Aufhebung der Todesstrafe. Rede Stauffenbergs; Rede des Justizministers gegen den Antrag. Derselbe wird mit 87 gegen 44 Stimmen angenommen.

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(Bayern). II. Kammer: Ein von nicht weniger als hundert Abgg. (% der Kammer) unterzeichneter Antrag verlangt an den König die Bitte zu richten, dem Landtag einen Gesetzentwurf vorLegen zu lassen, durch welchen das Gesetz vom 4. Juni 1848, die Verantwortlichkeit der Minister betreffend, dahin umgebildet werde, daß künftig ein wirkliches Gesammtstaatsministerium mit voller Solidarität für alle Fragen von allgemeiner Bedeutung in Wahrheit bestehe.". Der Antrag wird vom Führer der Linken, Abg. Barth, kurz begründet und an den Ausschuß gewiesen (wo er indeß bis Ende des Jahres liegen bleibt). Durch k. Rescript wird der Landtag bis auf weiteres vertagt.

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(Württemberg). Der württ. Staatsanz. veröffentlicht das Schuß- und Trußbündniß mit Preußen, das gleichzeitig von der Regierung dem ständischen Ausschusse mitgetheilt wird. Dieser erwidert die Mittheilung dahin, daß er die Vorlage des Bündnisses an den Landtag zur verfassungsmäßigen Genehmigung erwarte.

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April. (Baden). Zahlreiche Versammlungen und Adressen in den verschiedenen Landestheilen sprechen sich gegen die franz. Gelüste auf Luxemburg aus.

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Eine dieser Adressen, von dem früheren Minister des Innern Staatsrath Lamey verfaßt, gibt in würdiger und maßvoller Weise die allgemeine Stim: mung wieder: „Es ist nicht nöthig zu sagen, wie sehr wir wünschen mit unserm großen und geachteten Nachbarvolk in Frieden und Eintracht zu leben; wir halten beide Nationen, die französische wie die deutsche, für berufen und reich ausgestattet, um im friedlichen Wetteifer Wissenschaft, Kunst und Gewerbe zu fördern, und den Fortschritt und die freie Entwicklung der Völker Europas zu verbürgen: aber unsere erste Pflicht- und darin stehen alle Parteien fest und einig zusammen gilt der Ehre und Unversehrtheit unseres deutschen Vaterlands." Die Adresse führt dann weiter aus, daß die Auflösung des deutschen Bundes nicht auch die Auflösung Deutschlands und des deutschen Volks bedeute; vielmehr sei über alle Stämme deutscher Nation das deutsche Vaterland der höchste Souverain geblieben. Diesem Souverain gehöre jezt und immer, auch wenn kein organisches Band die deutschen_Gesammtländer zur Zeit vereinige, die alte deutsche Grenzmarke Luxemburg zweifellos; das deutsche Volk aber sei empört darüber, daß ein Fürst aus deutschem Stamm ein ihm anvertrautes deutsches Grenzland durch schnöden Verkauf dem Ausland überliefern wolle.

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(Hessen) schließt mit Preußen eine Militärconvention ab, welche die Organisation des hessischen Militärwesens derjenigen Preußens und des nordd. Bundes vollständig gleichstellt und die hessische Division zu einem Theil des nordd. Bundesheeres macht.

Art. 1. Die gesammten großh. hessischen Truppen treten für Krieg und Frieden als eine geschlossene Division in den Verband eines der Armeecorps des k. preußischen Heeres, und damit unter den Oberbefehl Sr. Maj. des Königs von Preußen. Art. 2. Zu diesem Zwecke findet eine entsprechende Umformation der großh. hessischen Division nach preußischem Organisations= modus für Krieg und Frieden statt (conf. Anlage), welche in den Hauptpunkten mit dem 1. Oct. d. J. vollendet sein wird. Es kommt für das Großherzogthum Hessen diejenige Wehrverfassung zur Einführung, welche für die f. preußische Armee durch die Art. 53, 55 und 56 des Entwurfs der Verfassung des norddeutschen Bundes festgesezt ist, resp. durch spätere Bundesgeseze festgesetzt werden wird. Art. 3. Um jedoch den Uebergang in die neue Heeresverfassung zu erleichtern, wird ausnahmsweise und unbeschadet der im Art. 53 der Verfassung des norddeutschen Bundes bestimmten Wehrpflichtig= keit, für die nächsten 5 Jahre noch eine Stellvertretung von Dienstpflichtigen durch ausgediente Unteroffiziere und Spielleute und ein Tausch Dienstpflichtiger mit freigeloosten nicht Dienstpflichtigen unter Controle des Staats ge= stattet. Art. 4. Großh. Unterthanen, denen die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienst zusteht, können dieser Dienstpflicht unter gleichen Beding= ungen, wie jeder Preuße, auch in der kgl. Armee genügen; dasselbe findet vice versa statt. Art. 5. In dem Großherzogthum Hessen ist, mit Ausschluß der Militärkirchenordnung, die gesammte preußische Militärgesetzgebung bis zum 1. Oct. d. J. einzuführen, und zwar sowohl die Geseze selbst als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen und Rescripte, namentlich also das Militärstrafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militärstrafgerichtsordnung vom gleichen Tage, die Ver= ordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden ergangenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, über Mobilmachung xc., sowie auch über Organisation, Gliederung, Ausbildung,

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