Bayerns gesetze und gesetzbücher, Band 16 |
Inhalt
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
Absender Abtheilung amtlichen Anmeldung Antrag Anwendung Arbeitgeber Arbeitsbuch auslän Ausländer außerhalb Band Seite Bayern Bayerns Gesetze Beförderung Behörde Bekanntmachung Beschäftigung besondere Bestellung Bestimmungen betr Betrag betreffend Betrieb Bezirk bezüglich Briefe Bundesrath Dampfschiff darf Deutschen Reichs dung dürfen Empfänger Entrichtung erfolgt erlassen Erlaubniß ertheilt Estafette explosiven Stoffen Extrapost Fabriken Fällen find Formulare Fuhrwerk Gebühr Gegenstände Geldstrafe gemäß gerichtliche Gewerbe Gewerbebetrieb Gewerbeordnung Grund Handlungen Impfung Inhaber iſt Jahren jugendliche Arbeiter Juli Karten Kenntniß Kinder Kreisumlagen Land Legitimationsschein lichen lung Lymphe Mark März Maßgabe Meldescheines Ministerialrath Mittelfranken muß Niederbayern Nitroglycerin Oberbayern Orte Packete Personen Pfeufer Polizeibehörde Post Postanstalt Postanweisungen Postauftrag Postillon Quittungsbuch Reblaus Regierung Reichsgesetzblatt Reichsgesetze Reisenden Rentamte rung schein Schießbaumwolle Schiffe Sendungen Siehe hieher soll sowie Spielkarten Staats Staatsministerium des Innern Stempelmarken Steuer Steuerbehörde strafbaren Strafbestimmung Strafe Stunden Taback Tage Theile Umherziehen Verbot Verordnung Verpflichtung versehen Vollzug Vollzugsinstruktion Vorschriften vorstehenden Waaren Werthangabe Wohnort Ziff
Beliebte Passagen
Seite 97 - Vereine, welche durch sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische Bestrebungen den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung bezwecken, sind zu verbieten. Dasselbe gilt von Vereinen, in welchen sozialdemokratische, sozialistische oder kommunistische auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichtete Bestrebungen in einer den öffentlichen Frieden, insbesondere die Eintracht der Bevölkerungsklassen gefährdenden Weise zu Tage treten.
Seite 269 - Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren ein.
Seite 269 - Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft : 1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, Anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, derart herstellt, daß der Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder Genußmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 2.
Seite 1 - Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preussen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung...
Seite 270 - War in den Fällen des § 12 der Genuss oder Gebrauch des Gegenstandes die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet, und war diese Eigenschaft dem Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn Jahren, und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen verursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Seite 99 - Das Einsammeln von Beiträgen zur Förderung von sozialdemokratischen, sozialistischen oder kommunistischen auf den Umsturz der bestehenden Staats- oder Gesellschaftsordnung gerichteten Bestrebungen, sowie die öffentliche Aufforderung zur Leistung solcher Beiträge sind polizeilich zu verbieten.
Seite 102 - Bundesrath wählt vier Mitglieder aus seiner Mitte und fünf aus den Mitgliedern der höchsten Gerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten. Die Wahl dieser fünf Mitglieder erfolgt für die Zeit der Dauer dieses Gesetzes und für die Dauer ihres Verbleibens im richterlichen Amte.
Seite 90 - Bedingungen abweicht; 2. wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte oder des Lokals eine...
Seite 88 - Fabrikräumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle ein Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter unter Angabe ihrer Arbeitstage, sowie des Beginns und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dafür zu sorgen...
Seite 2 - OS 21. ff.) werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 16.