Die Reform des deutschen Geldwesens nach der Gründung des Reiches, Band 1

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Duncker & Humblot, 1898
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

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Beliebte Passagen

Seite 256 - Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Massgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden.
Seite 242 - Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden. Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von Korporationen ausgegebenen Scheine.
Seite 180 - Bundesstaate haben, so weit geltend zu machen, als die Verfassung uns erlaubt, auch wenn die Grenze zweifelhaft ist, oder von anderer Seite bestritten wird. In dieser Frage aber einen politisch in hohem Grade verstimmenden Druck auf die Bundesgenossen auszuüben, dafür hat uns Gott die Macht, die Preußen in Deutschland angewiesen ist, nicht gegeben.
Seite 52 - Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt werden könne. Die in dieser Beziehung zur Zeit etwa bestehenden Ausnahmen sind längstens bis zum 1. Januar 1859 zur Abstellung zu bringen.
Seite 256 - Mafsgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld stattfinden. Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie über die den einzelnen Bundesstaaten zum Zweck der Einziehung ihres Papiergeldes zu gewährenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen.
Seite 97 - Sie werden einander gleichermassen von allen Vorgängen, welche den gegenseitigen Verkehr ihrer Gold- und Silbermünzen betreffen, Kenntniss geben. Art. 12. Das Recht des Beitritts zur gegenwärtigen Uebereinkunft ist jedem Staate gewahrt, der deren Verbindlichkeiten übernehmen und das Vereinsmünzsystem in Betreff der Gold- und Silbermünzen einführen will.
Seite 303 - Der Parlamentarismus ist am Ende doch nicht jenes fünfte Rad am Wagen, als welches eine wohlfeile Kritik ihn zu verspotten...
Seite 207 - Rechnungseinheit bildet die Mark, wie solche durch § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen (Reichs-Gesetzbl. S. 404), festgestellt worden ist. Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im...
Seite 222 - Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 404), auf Rechnung des Reichs. Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu . lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bnndesrathes festgestellt,...
Seite 255 - Sie mögen Ihre Politik darin haben, aber der Reichstag muß auch seine Politik der Selbsterhaltung haben, und schließlich fällt diese doch mit der Ihrigen zusammen.

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