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Fünfter Abschnitt.

Deutsche Zeugnisse über die

Revolution des Jahres 1866.

Kündigungs-Erklärung des Reichsgrafen Clemens von Westphalen an das preußische Herrenhaus S. 499. Graf Cajus zu Stolberg-Stolberg an einen alten Waffengefährten von Ligny und Belle Alliance S. 500. Heinrich W. J. Thiersch S. 507. Ludwig von Gerlach S. 515. A. F. C. Vilmars Losjagung von den um des politischen Erfolgs willen das göttliche Gesez verleugnenden Theologen S. 518. Aus einer Rede Hermann v. Mallinckrodts S. 519. Herrmann v. Gauvain über die Annerionsmoral S. 521. Constantin Franz über die Politik von 1866 vom preußischen, deutschen und christlichen Standpunkte aus S. 522. Der preußische Kriegsminister von Roon S. 523. J. C. Bluntschli constatiert auf Grund eines Gedankenaustausches mit Bismarck als Consequenz des Jahres 1866 den großpreußischen Einheitsstat S. 524. Wilhelm Liebknecht meldet die Socialdemokratie als lachenden Erben an S. 525. G. G. Gervinus für Herstellung der annectierten Staten S. 525.

499

Berichtigungen und Zufähe.

S. 57, Zeile 11 v. u. ist 42 zu lesen statt 43.

S. 93, Zeile 18 v. u. 1866 statt 1886.

S. 179 fehlt bei dem Stück 12 C folgende Fußnote :

Nach Sybel erklärte Bismarck auf Befragen der Italiener „kurz und bestimmt Gramonts Erzählung für eine Lüge." Vorsichtiger wendet Sybel selbst die Sache dahin, „daß an irgend einer Stelle die Worte des Königs misverstanden worden sind“ (Die Begründung 2. IV, S. 417).

S. 305 fehlt am Schluße des Stückes 5 die eckige Schlußklammer.
S. 368, 3. 10 v. o. ist Jacoby statt Jaocby zu lesen.

S. 432, 3. 13 v. u. ist 9 statt 8 zu lesen.

Für den Gebrauch des Buches

wolle man folgendes beachten:

1. Die wörtlich wiedergegebenen Actenstücke 2c., welche den Hauptbestandteil des Buches bilden, sind in durchscho= Bener Schrift gedruckt. Ihre litterarischen Nachwei= sungen finden sich jedesmal unter den meist von dem Herausgeber gewählten Ueberschriften in runden Nonpareille-Klammern möglichst genau angegeben.

2. Die Zutaten des Herausgebers stehen im Terte überall in ecigen Klammern und sind außerdem da, wo sie sich zu längeren Zwischenbemerkungen oder zusammenfaßenden Darstellungen erweitern, in nicht durchschoßener Schrift gedruckt.

3. Die Fußnoten haben, dem zugehörigen Terte entsprechend, teils durchschoßene, teils nicht durchschoßene Schrift. In den seltenen Fällen, wo sie nicht vom Herausgeber herrühren, ist dieß ausdrücklich angegeben.

Erfter Abschnitt.

Rechtszustand und Rechtsbewußtsein vor der
Katastrophe.

1. Aus den Grundgesehen des Deutschen Bundes.
(Deutschlands Constitutionen, Rinteln 1833, S. 1 ff.)

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A) Aus der Bundesacte. Im Namen der allerheilig= sten und unteilbaren Dreieinigkeit", vom 8. Juni

1815.

Art. 1. Die souveränen Fürsten und freien Städte Deutschlands mit Einschluß Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich und der Könige von Preußen, von Dänemark und der Niederlande, und zwar der Kaiser von Desterreich und der König von Preußen beide für ihre gesamten, vormals zum Deutschen Reiche gehörigen. Besizungen, der König von Dänemark für Holstein, der König der Niederlande für das Großherzogtum Luremburg, vereinigen sich zu einem beständigen Bunde, welcher der Deutsche Bund heißen soll.

Art. 2. Der Zweck desselben ist: Erhaltung der äußern und innern Sicherheit Deutschlands, und der Unabhängigkeit und Unverleylichkeit der einzelnen deutschen Staten.

Art. 11. Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowol ganz Deutschland, als jeden einzelnen Bundesstat gegen jeden Angriff in Schuß zu nehmen, und garantieren sich gegenseitig ihre sämtlichen, unter dem Bunde begriffenen Besißungen.

Bei einmal erklärtem Bundeskriege darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.

Die Bundesglieder behalten zwar das Recht der Bündnisse aller

Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindungen einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes oder einzelner Bundesstaten gerichtet wären.

Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und dennoch eine richterliche Entscheidung notwendig würde, solche durch eine wolgeordnete Aufträgal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Teile sich sofort zu unterwerfen haben.

B) Aus der Schlußacte der über Ausbildung und Befestigung des Deutschen Bundes zu Wien gehaltenen Ministerialconferenzen vom 15. Mai 1820. Durch Beschluß der deutschen Bundesversammlung vom 8. Juni 1820 zu einem der Bundesacte selbst an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgeseße des Bundes erhoben.“

Art. 1. Der Deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souveränen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverlegbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staten, und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.

Art. 5. Der Bund ist als ein unauflöslicher Verein gegründet, und es kann daher der Austritt aus diesem Verein keinem Mitglied desselben freistehen.

Art. 6. Der Bund ist nach seiner ursprünglichen Bestimmung auf die gegenwärtig daran Teil nehmenden Staten beschränkt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann nur Statt haben, wenn die Gesamtheit der Bundesglieder solche mit den bestehenden Verhältnissen vereinbar und dem Vorteile des Ganzen angemessen findet. Veränderungen in dem gegenwärtigen Besißstande der Bundesglieder können keine Veränderungen in den Rechten und Verpflichtungen derselben in Bezug auf den Bund, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesamtheit bewirken. Eine freiwillige Abtretung auf einem Bundesgebiete haftender Souveränetätsrechte kann ohne solche Zustimmung nie zu Gunsten eines Mitverbündeten geschehen.

Art 18. Da Eintracht und Friede unter den Bundesgliedern

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ungestört aufrecht erhalten werden soll, so hat die Bundesversammlung, wenn die innere Ruhe und Sicherheit des Bundes auf irgend eine Weise bedroht oder gestört ist, über Erhaltung oder Wiederherstellung derselben Rat zu pflegen und die dazu geeigneten Beschlüße nach Anleitung der in den folgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu faßen.

Art. 19. Wenn zwischen Bundesgliedern Tätlichkeiten zu besorgen oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundesversammlung berufen, vorläufige Maßregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthilfe vorgebeugt und der bereits unternommenen Einhalt getan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für Aufrechterhaltung des Besißstandes Sorge zu tragen.

2. Erklärung der drei Monarchen von Russland, Oefterreich und Preußen, dd. Paris, 26. Septbr. 1815.

Die drei Monarchen sind durch die Ereignisse der jüngst vergangenen Jahre zu der Ueberzeugung gelangt, daß nur die göttliche Vorsehung deren glücklichen Ausgang bewirkt haben kann. Sie haben nun beschloßzen, von jest an sowol in der Verwaltung ihrer Länder, als auch in ihren Beziehungen zu einander sich allein von den Vorschriften der christlichen Religion, nemlich der Gerechtigkeit, der christlichen Liebe und des Friedens leiten zu laßen, Vorschriften, die weit entfernt davon, nur auf das Privatleben anwendbar zu sein, im Gegenteil direct die Entschlüße und Maßregeln der Fürsten leiten müßen als die einzigen Mittel, die menschlichen Einrichtungen zu befestigen und den Unvollkommenheiten abzuhelfen. Die Monarchen sehen sich nur als Bevollmächtigte der göttlichen Vorsehung an, um die drei Zweige derselben Familie zu regieren, und erkennen keinen anderen Souverän als Gott, Christus, das Lebenswort des Allerhöchsten. Sie empfehlen auch ihren Völkern als das einzige Mittel, um den rechten Frieden zu genießen, daß sie sich täglich mehr in den Grundsägen der christlichen Religion bestärken. Endlich fordern sie alle übrigen christlichen Monarchen auf, diesem heiligen Bunde beizutreten.1)

1) Dieser Acte traten in der Folge alle damals lebenden christlichen Monarchen bei, mit Ausnahme des Pabstes, der keine Aufforderung zum Beitritt erhalten hatte, und des Prinzregenten von England, der seine persönliche Billigung des Bundes aussprach, sich an dem Beitritt

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