| D. Rauter - 1885 - 340 Seiten
...derHöhedesBetrages oderWerthes, wenn derselbe mehr als fünfundzwanzig Gulden ausmacht; der Werth wird dabei aber nicht nach dem Vortheile des Diebes, sondern nach dem Schaden des Bestohlenen berechnet. — Aus der Beschaffenheit der That wird der Diebstahl zum Verbrechen: 1. ohne Rücksicht... | |
| Heinrich Lammasch - 1893 - 100 Seiten
...§.173, dass der Werth des gestohlenen Objectes ausschlaggebend sein soll und dass dieser zu berechnen ist nicht nach dem Vortheile des Diebes, sondern nach dem Schaden des Bestohlenen. 7) Bei den Entwendungen des §. 306 kann nicht die Rede sein von dem Schaden des Bestohlenen. Wollte... | |
| 1902 - 806 Seiten
...811 Z. 3 der deutschen CPO Zweifel, dass diese Bestimmung im Wege extensiver Interpretation1) aucb auf andere deliktische Schadenszufügungen angewandt...ausdrücklich erwähnt, auch die Rechtssätze des II. GB und der WO gehören). Nun bestimmt das ab BG im §335 a. E.: „In dem Falle, dass der unredliche... | |
| Leo Geller - 1904 - 562 Seiten
...Eigenthümern entwendet, ob der Diebstahl an einem oder an verschiedenen Gegenständen vollbracht worden ist. Der Werth aber ist nicht nach dem Vortheile des Diebes,...sondern nach dem Schaden des Bestohlenen zu berechnen. solcher Vortheil zu ziehen gesucht wird (16. XI. 01/2672). 54c. Die Aneignung einer Sache von Wert,... | |
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