Archiv für katholisches Kirchenrecht, Bände 66-67Verlag Kirchheim., 1903 |
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Häufige Begriffe und Wortgruppen
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Beliebte Passagen
Seite 292 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Seite 330 - Beschwerden über Mißbrauch der kirchlichen Gewalt können auch bis zu der obersten weltlichen Staatsbehörde gebracht werden. § 59. Die Kirchen und Schulen und deren Diener sind in ihren bürgerlichen Beziehungen und Handlungen den Gesetzen des Staats unterworfen.
Seite 309 - Demeritenanstalt geschlossen werden. § 9. Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinar-Entscheidungen im "Wege der Staatsverwaltung findet nur dann statt, wenn dieselben von dem Oberpräsidenten, nach erfolgter Prüfung der Sache, für vollstreckbar erklärt worden sind.
Seite 297 - Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkündet werden: 1. weil dasselbe eine Handlung vorgenommen hat, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten; 2. weil dasselbe öffentliche Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt oder nicht ausgeübt hat.
Seite 284 - Rechtes ist, auch des religiösen; und zwar des katholischen nicht anders als des protestantischen.
Seite 114 - Landesordnung selbst darauf hin. daß dieselbe erlassen worden sei: von des grozzen gebrechen wegen der uns und maenichlichen ueberal in dem lande anligend ist von todes wegen, der in dem lande ist gewesen1).
Seite 310 - Gehorsam geloben. §. 35. Der Staat gewährt den Geistlichen jede zur Erfüllung ihrer Berufsgeschäfte erforderliche gesetzliche Unterstützung und schützt sie in dem Genüsse der ihrer Amtswürde gebührenden Achtung und Auszeichnung. §. 36. Den Geistlichen, so wie den Weltlichen, bleibt, wo immer ein Missbrauch der geistlichen Gewalt gegen sie stattfindet , der Rekurs an die Landesbehörden.
Seite 297 - Wahl- oder Stimmrechte in einer bestimmten Richtung ausgeübt oder nicht ausgeübt hat". ') Art. 3 § 16b.: „Geistliche, welche kirchliche Straf- oder Zuchtmittel verhängen oder verkünden, geistliche Versprechungen oder Drohungen anwenden, a. um zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher die Staatsgesetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten; d.
Seite 210 - In Ansehung der übrigen inneren Kirchenangelegenheiten sind die weiteren Bestimmungen in Beziehung auf die katholische Kirche in dem mit dem päpstlichen Stuhle abgeschlossenen Konkordat vom 5.
Seite 285 - J. genehmigt worden ist ; so will Ich, auf Ihren Antrag, auch dem wesentlichen Inhalt dieser Bulle, nämlich dem, was die auf vorerwähnte Gegenstände sich beziehenden sachlichen Verfügungen betrifft, hierdurch Meine Königliche Billigung und Sanction...