Abhandlungen des staatswissenschaftliches seminar, Band 4

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

1899 Gemeinnütziger Bauverein 1900 Gemeinnütziger Bauverein Allg allgemeinen Anlage Ansprüche Anstalten Antrag Arbeiter Arbeiterinnen Arbeiterwohnungen Baugenossenschaften Baugesellschaft Bedeutung Beiträge bemessen Bergbau Berggesetz Bergleute Bergordnungen besondere bestehen Bestimmungen Betriebe Braunschweig Corned beef Darlehen deutschen Deutschland Dörrgemüse Dosen Dosengemüse Durchschnitt Einfluß einzelnen Vereine Erbbaurecht Erbsen erst Erwerbshäuser Fabrikanten Fabriken Falle Fleisch Fleischextrakt Fleischkonserven folgenden Geestemünde gemäß Gemüse Gemüsekonserven Generalversammlung Genossenschaft Gesetz gewähren großen Grund Grundbeträge Grundbuche Grundstücke Gutseigentümer Hannover Häuser Heft Herstellung Herzogtum Braunschweig Höhe Hypothek Industrie Invaliden Jahre Jena Kasse Knapp Knappschafts Knappschaftsgenossen Knappschaftsnovelle Knappschaftspensionskasse Knappschaftsverband Knappschaftsvereine Knappschaftswesen Konserven Konservenfabrikanten Konservenfabriken Konservenindustrie Krankenkasse Landes Landesversicherungs Landesversicherungsanstalt Landwirtschaft läßt Leistungen letzten lich Lohnklassen Mark Misburg Mitglieder mündelsichere muß OBAB Oberbergamt Pensions Pensionskasse Preis Preuß Preußen preußischen Prof Proz Quakenbrück Renten Satzung schaftsverein soll Spar Spargel Statistik Statut Steigerungssätze Teil Tilgung unserer Unterstützungen Verband Verhältnisse verschiedenen Versicherten Versicherungsanstalten Vorstand Weise Werke Werksbesitzer Wilhelmsburg Wohnungen Zahl Zeitschr Zinsen

Beliebte Passagen

Seite 10 - Invalide gilt, wer nicht mehr imstande ist durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht, und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, was körperlich und geistig gesunde Personen derselben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben Gegend durch Arbeit zu verdienen Pflegen.
Seite 4 - Versicherte die Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen hat.
Seite 7 - Beiträge aufgebracht, die auf die Mitglieder — nach Maßgabe der in ihren Betrieben von den Versicherten verdienten Gehälter und Löhne, bezw.
Seite 22 - Betriebes auf mehr als vierzig Tage nicht erteilt werden. Für eine zwei Wochen überschreitende Dauer kann die gleiche Erlaubnis nur von der höheren Verwaltungsbehörde und auch von dieser für mehr als vierzig Tage im Jahre nur dann erteilt werden, wenn die Arbeitszeit für den Betrieb oder die betreffende Abteilung des Betriebes so geregelt wird, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreitet.
Seite 110 - ... einer von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Wahlordnung. Ergibt eine solche Wahl keine Stimmenmehrheit, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Beisitzer aus der Zahl derjenigen Personen, welche Stimmen erhalten haben, zu. bestimmen. Die Beisitzer werden auf fünf Jahre gewählt. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amte, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten haben. Ausscheidende Beisitzer sind wieder wählbar. Kommt eine Wahl nicht zustande, so ernennt das Oberbergamt...
Seite xii - Gesetz vom 12. Mai 1851, über die Verhältnisse der Miteigentümer eines Bergwerks, begann die „liberale Berggesetzära", die in den Jahren 1851 — 1862 acht den Bergbau betreffende Gesetze brachte.

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