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Seinen Geschäftsträger am k. k. Hofe, Dr. Johann Jacob von 1868 Tschudi,

welche auf Grund ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten sich über die nachstehenden Artikel geeiniget haben:

Artikel 1.

Austausch der Postsendungen.

Zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits, und dem Gebiete der Schweiz anderseits, soll durch Vermittlung der beiderseitigen Postanstalten ein geregelter Austausch der im gegenseitigen unmittelbaren, wie im Durchgangsverkehre vorkommenden Briefpost- und Fahrpostsendungen stattfinden.

Die Verwaltungen machen sich verbindlich, für möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführten Briefpost- und Fahrpostsendungen Sorge zu tragen; insbesondere sollen für Beförderung der Briefpostsendungen jederzeit die schnellsten vorhandenen Routen benützt werden.

Bietet die Beförderung auf verschiedenen Routen gleiche Beschleunigung dar, so ist die Bestimmung des zu benützenden Weges der freien Wahl der absendenden Postverwaltung überlassen.

Welche Postanstalten und Eisenbahnpostbureaux behufs des geregelten Austausches der Sendungen in directe Brief- oder Frachtkartenschluss-Verbindung zu setzen sind, bleibt der Verständigung der Postverwaltungen vorbehalten.

Für den Fall, dass ein Austausch von Briefpostkartenschlüssen zwischen den beiderseitigen Postanstalten auf dem Wege durch dritte Staaten erfolgen sollte, werden die Kosten des Transits durch die fremden Gebiete von den beiden Postverwaltungen der österreichisch-ungarischen Monarchie einerseits, und der schweizerischen Postverwaltung anderseits, zu gleichen Theilen getragen werden.

Diese Bestimmung bezieht sich indessen nicht auf solche Briefkartenschlüsse zwischen den beiderseitigen Postanstalten, welche durch das Gebiet der deutschen Postbezirke versendet werden. Die Kosten des Transits dieser Briefkartenschlüsse werden von den beiden Postverwaltungen des österreichisch - ungarischen Reiches allein ge

tragen.

Artikel 2.

Ueberführung der Posttransporte auf den Grenzen.

Bei den Verabredungen, welche hinsichtlich der Beförderung der Posttransporte auf den Grenzstrecken zu treffen sind, soll im Allgemeinen von dem Grundsatze ausgegangen werden, dass jeder

1868 Theil für die Ueberführung der Postsendungen aus seinem Gebiete zur gegenüberliegenden Grenzpoststation des benachbarten Gebietes zu sorgen hat.

Die Herstellung der zu diesem Behufe erforderlichen Postcurse und die Regelung der Specialverhältnisse auf den einzelnen Cursen. sowie die Benützung der Eisenbahn- und Dampfschiffverbindungen an der Grenze zur gegenseitigen Ueberlieferung der Posttransporte. bleibt der Verständigung zwischen den Postverwaltungen überlassen.

Artikel 3.

Aeussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.

In Bezug auf die äussere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen bei der Auf- und Abgabe und bei der Weiterspedition gelten die zwischen den beiderseitigen Postverwaltungen zu verab redenden Reglements und Ausführungsbestimmungen, beziehungsweise die Festsetzungen der Verträge mit dritten Staaten oder Transportunternehmungen.

Soweit in diesen Reglements etc. besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden die für den inneren Verkehr der hohen vertragschliessenden Theile bestehenden Vorschriften Anwendung.

Artikel 4.

Briefpostsendungen.

Zur Briefpost gehören:

Die gewöhnlichen und recommandirten Briefe,

Drucksachen,

Waarenproben und Muster,

Postanweisungen,

Zeitungen und Zeitschriften.

Das Gewicht der Briefe, Drucksachen und Waarenproben darf ein halbes Pfund 250 Gramm im Einzelnen nicht überschreiten.

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Artikel 5.
Briefporto.

Das Porto für die Briefe zwischen den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Majestät einerseits, und der Schweiz anderseits, soll betragen:

1. für den einfachen frankirten Brief 10 Neukreuzer oder

25 Rappen,

2. für den einfachen unfrankirten Brief 20 Neukreuzer oder 50 Rappen.

Zur Erleichterung des Grenzverkehres wird das Porto zwischen 1868 allen denjenigen k. und k. österreichischen und schweizerischen Postorten, welche in gerader Linie nicht mehr als 7 geographische Meilen 52, Kilometer von einander entfernt sind, festgesetzt, wie folgt:

=

a) für den einfachen frankirten Brief 5 Neukreuzer, beziehungsweise 10 Rappen,

b für den einfachen unfrankirten Brief 10 Neukreuzer, beziehungsweise 20 Rappen.

Die Feststellung derjenigen Postorte, welche innerhalb des Grenzrayons von 7 Meilen belegen sind, erfolgt im Wege der Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen.

Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 1 Loth, beziehungsweise 15 Gramm nicht überschreitet. Alle schwereren Briefe bis zu dem zulässigen Maximalgewichte von einem halben Pfunde unterliegen ohne weitere Abstufung dem doppelten Betrage des nach den obigen Normen für den einfachen. Brief in Anwendung kommenden Porto.

Artikel 6.
Drucksachen.

Das Porto für Drucksachen zwischen den beiden Staatsgebieten Seiner kaiserlichen und königlichen Apostolischen Mejestät einerseits, und der Schweiz anderseits, soll betragen: 2 Neukreuzer oder 5 Rappen für je 21, Loth, beziehungsweise 40 Gramm, oder einen Bruchtheil davon.

Innerhalb des im Artikel 5 festgesetzten Grenzrayons soll das Porto für Drucksachen nach der Schweiz 2 Neukreuzer für je 21 Loth und aus der Schweiz 2 Rappen für je 40 Gramm betragen. Die Sendungen müssen frankirt werden.

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Zur Versendung als Drucksache gegen die obige ermässigte Taxe werden zugelassen: alle gedruckten, lithographirten, metallographirten, photographirten oder sonst auf mechanischem Wege hergestellten, nach ihrem Format und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeigneten Gegenstände. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriftstücke.

Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif- oder Kreuzband, oder in einfacher Art zusammengefaltet eingeliefert werden. Dieselben können auch aus offenen Karten bestehen.

Ausser der Adresse des Empfängers dürfen die Unterschrift des Absenders, Ort und Datum handschriftlich hinzugefügt werden.

VI. Recueil.

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1868

Bei Preiscouranten, Curszetteln und Handelscircularen ist ausserdem die handschriftliche Eintragung oder Abänderung der Preise, sowie des Namens des Reisenden gestattet.

Anstriche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sind zulässig.

Den Correcturbogen können Aenderungen und Zusätze, welche die Correctur, die Ausstattung und den Druck betreffen, hinzugefügt, auch kann denselben das Manuscript beigelegt werden.

Die bei Correcturbogen erlaubten Zusätze können in Ermanglung des Raumes auch auf besonderen, den Correcturbogen beigefügten Zetteln angebracht sein.

Im Uebrigen dürfen bei den gegen das ermässigte Porto zu versendenden Gegenständen nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w. irgend welche Zusätze oder Aenderungen am Inhalte, sei es durch handschriftliche oder sonstige Vermerke oder Zeichen, nicht angebracht sein.

Drucksachen, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie geltenden Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken.

Artikel 7.
Waarenproben.

Hinsichtlich des Porto für Waarenproben sollen die nämlichen Bestimmungen massgebend sein, wie solche im Artikel 6 bezüglich der Drucksachen getroffen sind.

Dies gilt auch für diejenigen Fälle, in welchen die Waarenproben mit Drucksachen zusammengepackt werden.

Die Sendungen müssen frankirt werden.

Zur Versendung gegen die ermässigte Taxe werden nur wirk liche Waarenproben und Muster zugelassen, die an sich keinen eigenen Kaufwerth haben und zur Beförderung mit der Briefpost überhaupt geeignet sind. Sie müssen unter Band gelegt oder anderweit, z. B. in zugebundenen aber nicht versiegelten Säckchen. dergestalt verpackt sein, dass der Inhalt, als in Waarenproben bestehend, leicht erkannt werden kann.

Ein Brief darf diesen Sendungen nicht beigefügt sein; auch dürfen dieselben keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen. als die Adresse des Empfängers, den Namen oder die Firma des Absenders, die Fabriks- oder Handelszeichen, einschliesslich der näheren Bezeichnung der Waare, die Nummern und die Preise.

Waarenproben, welche unfrankirt oder unzureichend frankirt zur Absendung gelangen, oder welche den sonstigen für sie gelten

den Bedingungen nicht entsprechen, werden wie unfrankirte Briefe 1868. behandelt und taxirt, jedoch unter Anrechnung des Werthes der etwa verwendeten Freimarken.

Artikel 8.

Recommandation.

Es ist gestattet, Briefe, Drucksachen und Waarenproben unter Recommandation abzusenden.

Für dieselben ist vom Absender das gewöhnliche Porto der frankirten Briefpostsendungen gleicher Gattung, und ausserdem eine Recommandationsgebühr von 10 Neukreuzern oder 25 Rappen in voraus zu entrichten.

Der Absender kann durch Vermerk auf der Adresse das Verlangen ausdrücken, dass ihm eine Empfangsbescheinigung des Adressaten Rückschein zugestellt werde. Für die Beschaffung des Rückscheines ist bei der Auflieferung des Briefes u. s. w. eine weitere Gebühr von 10 Neukreuzern oder 25 Rappen zu entrichten.

Geht eine recommandirte Briefpostsendung verloren, so soll die Postverwaltung des Aufgabegebietes verpflichtet sein, dem Absender, sobald der Verlust festgestellt ist, eine Entschädigung von 20 Gulden oder von 50 Franken zu leisten, vorbehaltlich des Rückgriffes auf diejenige Postverwaltung, in deren Bereich der Verlust erweislich stattgefunden hat.

Der Anspruch auf Ersatz muss innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe der Briefpostsendung an gerechnet, erhoben. werden, widrigenfalls die Entschädigungsverbindlichkeit der Postverwaltungen erlischt. Die Verjährung wird durch Anbringung der Reclamation bei der Postbehörde des Aufgabegebietes unterbrochen. Ergeht hierauf eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjährungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reclamation gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird.

Für die durch Krieg, durch unabwendbare Folgen von Naturereignissen oder durch die natürliche Beschaffenheit der Sendung herbeigeführten Verluste wird ein Ersatz nicht gewährt.

Ein Ersatzanspruch für nicht recommandirte Briefpostsendungen kann gegen die Postverwaltungen nicht erhoben werden.

Artikel 9.
Postanweisungen.

Die Postverwaltungen der hohen vertragschliessenden Theile sind ermächtigt, im unmittelbaren Verkehre das Verfahren der Ver

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