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JX 676 1855

V. II

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396.

2 janvier 1867. Publication du ministère des affaires étrangères concernant l'accession du Grand-Duché de Bade à la convention avec la Prusse et la Bavière relative à la pro tection légale contre la falsification du timbre et des certificats officiels.

(R. G. B. 1867, Nr. 5.)

Kundmachung des Ministeriums des kaiserlichen Hauses und des Arussern vom 2. Jänner 1867, betreffend den Beitritt der grossherzoglich badischen Regierung zu dem zwischen der k. k. österreichischen Regierung für das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein einerseits, und der königlich preussischen und der königlich bayerischen Regierung unter Vorbehalt des Beitrittes der übrigen Staaten und des deutschen Zollvereines anderseits abgeschlossenen Uebereinkommen über den gegenseitig zu gewährenden gesetzlichen Schutz gegen die Verfälschung ron Stempelzeichen, Postmarken, Amtssiegeln und öffentlichen Bescheinigungen und Beglaubigungen, sowie von Formularen, welche zu solchen Bescheinigungen und Beglaubigungen dienen können, ferner gegen die Verletzung zollämtlicher Waarenverschlüsse. (Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 37, Jahrgang 1865).

Wirksam für das ganze Reich.

Von Seiten des Ministeriums des Aeussern wird hiemit bekannt gemacht, dass die grossherzoglich badische Regierung laut einer Ministerialerklärung ddo. Carlsruhe 12. December 1866, welche gegen eine entsprechende k. k. österreichische Ministerialerklärung vom 2. Jänner 1867 ausgewechselt wurde, dem mittelst Ministerialverordnung vom 25. Juni 1865 (Nr. 37 des Reichs-Gesetz-Blattes) kundgemachten, zwischen der k. k. österreichischen Regierung für das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein einerseits, und der königl. preussischen und der königl. bayerischen Regierung unter Vorbehalt des Beitrittes der übrigen Staaten des deutschen Zollvereines anderseits abgeschlossenen Uebereinkommen über den gegenseitig zu gewährenden gesetzlichen Schutz gegen die Verfälschung von Stempelzeichen. Postmarken, Amtssiegeln und

V. Recueil.

1867 öffentlichen Bescheinigungen und Beglaubigungen, sowie von Formularen, welche zu solchen Bescheinigungen und Beglaubigungen dienen können, ferner gegen die Verletzung zollämtlicher Waarenverschlüsse beigetreten ist.

Wien, am 2. Jänner 1867.

Freiherr von Beust m. p.

397.

4 janvier 1867. Ordonnance du ministère I. R. des finances concernant l'autorisation des autorités impériales des finances à correspondre directement avec la délégation italienne des finances de Venise.

Ermächtigung der Finanzlandesbehörden

(F. V. B. 1867, Nr. 3.)

zum unmittelbaren

schriftlichen Verkehr mit der königlich italienischen Finanzdelegation in Venedig.

Im Einvernehmen mit der königlich italienischen Regierung werden die Finanzlandesbehörden ermächtigt, in Angelegenheiten des Umtausches von Zolldocumenten, welche Waaren begleiteten, die vor Abschluss des Friedensvertrages mit Italien abgesendet worden. waren, dann in anderen Dienstesangelegenheiten von minderem Belange mit der königlichen Finanzdelegation in Venedig in unmittelbaren schriftlichen Verkehr zu treten.

Wien, am 4. Jänner 1867.

398.

5 janvier 1867. Ordonnance du ministère I. R. des finances concernant l'exécution du traité de commerce et de navigation conclu le 11 décembre 1866 entre l'Autriche et la France. (T. V. Bl. 1867, Nr. 33.)

Vollziehung des zwischen Oesterreich und Frankreich abgeschlossenen Handelsvertrages vom 11. December 1866 und des Schifffahrtsvertrages von demselben Datum.

Mit Beziehung auf die Verordnung der Ministerien des Aeussern, der Finanzen und des Handels vom 20. December 1866 (R. G. Bl.

Nr. 172, V. Bl. Nr. 54, S. 337), womit in Folge des österreichisch- 1867 französischen Handelsvertrages vom 11. December 1866 für die Länder des allgemeinen österreichischen Zollgebietes bereits die Behandlung französischer Erzeugnisse auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation angeordnet wurde, wird den Zollämtern in Absicht auf die Vollziehung des erwähnten Vertrages (R. G. Bl. Nr. 164, V. Bl. Nr. 54, S. 297), sowie des Schifffahrtsvertrages von gleichem Datum (R. G. Bl. Nr. 165, V. Bl. Nr. 54, S. 410), Folgendes zur Darnachachtung bedeutet:

I. Zu dem Handelsvertrage:

1. Zu Artikel 3.

Die in dem Specialtarife B für die Einfuhr in das allgemeine österreichische Zollgebiet festgesetzten Zölle haben mit erstem März 1867 in Wirksamkeit zu treten, und zwar nicht bloss für französische Provenienzen, sondern auch für die Erzeugnisse jener Länder, welche nach den bestehenden Verträgen Anspruch auf die Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation haben, nämlich auf die Erzeugnisse Grossbritanniens und Italiens und auf die aus dem freien Verkehre des deutschen Zollvereines eingehenden Waaren.

In der mit hierortiger Genehmigung von den Zollbeamten Pillwein und Libisch unter dem Titel „Oesterreichischer allgemeiner und Vertragszolltarif, giltig vom 1. Jänner 1867" im Druck und Verlag der k. k. Hof- und Staatsdruckerei herausgegebenen Druckschrift, mit welcher die Zollämter betheilt wurden, erscheinen die vertragsmässigen Zollsätze, soferne sie geringer sind als die allgemeinen, in einer besonderen Colonne angesetzt.

2. Zu Artikel 3, Schlussprotokoll, Z. 2.

Die Bestimmungen der Artikel 14, 15, 16, 17 und 18 des Handelsvertrages zwischen Frankreich und Preussen, ddo. Berlin 2. August 1862, nach welchem sich in jenem Falle zu benehmen ist, wenn die Partei statt der Anwendung der specifischen, nach dem Gewichte bemessenen Zollsätze des Specialtarifs B, die Zollbemessung für Glas und Glaswaaren mit 10 Procent des Werthes verlangt, was nur bei Hauptzollämtern erster Classe stattfinden darf, lauten, wie folgt:

Artikel 14. Die in dem gegenwärtigen Vertrage verabredeten Werthzölle sollen nach dem Werthe am Orte des Ursprunges oder der Fabrikation des eingeführten Gegenstandes mit Hinzurechnung der zur Einbringung nach Frankreich bis zum Orte der Eingangsabfertigung erforderlichen Transport-, Versicherungs- und Commissionskosten berechnet werden.

Wer einen solchen Gegenstand einführt, hat dessen Werth schriftlich zu declariren und dieser Declaration ausser dem Ursprungs

1867 zeugnisse eine von dem Fabrikanten oder Verkäufer herrührende Factur beizufügen, welche den wirklichen Preis derselben angibt.

Artikel 15. Wenn die Zollbehörde den declarirten Werth für unzulänglich erachtet, so soll sie berechtiget sein, die Waaren zu behalten, gegen Zahlung des declarirten Preises mit einem Zuschlage von fünf vom Hundert an denjenigen, welcher dieselbe eingeführt hat. Diese Zahlung muss innerhalb der auf die Declaration folgenden vierzehn Tage erfolgen, und es müssen die etwa erhobenen Zölle gleichzeitig erstattet werden.

Artikel 16. Wenn die Zollbehörde das im vorigen Artikel verabredete Vorkaufsrecht ausüben will, so kann derjenige, gegen welchen dasselbe ausgeübt werden soll, sofern er es vorzieht, die Abschätzung der Waare durch Sachverständige verlangen. Dieselbe Befugniss steht der Zollbehörde zu, wenn sie es nicht für angemessen erachtet, sofort von dem Vorkaufsrechte Gebrauch zu machen.

Artikel 17. Wenn die Schätzung durch Sachverständige ergibt. dass der Werth der Waare den bei der Einfuhr declarirten nicht um fünf vom Hundert übersteigt, so soll der Zoll nach dem in der Declaration angegebenen Betrage erhoben werden.

Wenn der Werth den Declarirten um fünf vom Hundert übersteigt, so kann die Zollbehörde nach ihrer Wahl das Vorkaufsrecht ausüben, oder den Zoil nach dem durch die Sachverständigen ermittelten Werthe erheben.

Dieser Zoll soll zur Strafe um die Hälfte seines Betrages erhöht werden, wenn der von den Sachverständigen ermittelte Werth um Zehn vom Hundert höher ist, als der declarirte.

Die Kosten der Untersuchung sind von dem Declaranten zu tragen, wenn der durch die schiedsrichterliche Entscheidung ermittelte Werth den declarirten Werth um fiinf vom Hundert übersteigt; im entgegengesetzten Falle sind dieselben von der Zollbehörde zu tragen.

Artikel 18. In den durch Artikel 16 vorgesehenen Fällen wird der eine der beiden sachverständigen Schiedsrichter von dem Declaranten, der andere von dem Vorstande der Localzollbehörde ernannt. Im Falle der Meinungsverschiedenheit oder, wenn der Declarant es verlangt, schon bei Niedersetzung des Schiedsgerichtes, wird ein Obmann von den Sachverständigen gewählt, oder, insoferne sich die Letzteren über die Wahl nicht verständigen, von dem Präsidenten des zuständigen Handelsgerichtes ernannt.

Wenn die Zollstelle, bei welcher die Declaration erfolgt, von dem Sitze des Handelsgerichtes weiter als einen Myriameter entfernt ist, so kann der Obmann von dem Friedensrichter des Bezirkes ernannt werden.

Die schiedsrichterliche Entscheidung muss innerhalb der auf die Niedersetzung des Schiedsgerichtes folgenden vierzehn Tage abgegeben werden.

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