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1867 diesem Uebereinkommen ist jedoch festzuhalten, dass die Einnahmen von den Bahnen jeder der beiden Gesellschaften bis zur Landesgrenze unverändert vorbehalten bleiben.

Artikel 4.

Die in dem zwischen der kaiserlich österreichischen Regierung und der Südbahngesellschaft am 27. Februar 1866 abgeschlossenen Lebereinkommen festgesetzten Specialtarife dürfen im Verkehre der Österreichischen Provinzen mit dem Venetianischen, sowie im Transito von und nach Tirol und darüber hinaus von beiden Gesellschaften. der österreichischen und italienischen, nicht erhöht werden.

Artikel 5.

Die Bahnhofbaulichkeiten und Erweiterungen in den Wechselstationen sollen von der Eisenbahngesellschaft des Territorialstaates nach einem von derselben mit der anderseitigen Bahnverwaltung festzusetzenden Bauprogramme ausgeführt werden.

Der Regierung des Territorialstaates bleibt die Genehmigung der nach diesem Programme zu entwerfenden Detailprojecte, sowie auch die Ueberwachung der entsprechenden Ausführung der diesfälligen Bauarbeiten vorbehalten, soweit es den Eisenbahndienst betrifft.

Die Bauprojecte für den Dienst der zusammengelegten Aemter beider Staaten sind der gemeinschaftlichen Genehmigung beider Regierungen zu unterziehen.

Artikel 6.

Aenderungen an der Bahn oder Einrichtungen an den Fahrbetriebsmitteln, wodurch der wechselseitige Uebergang von einer Bahn auf die andere in dem Gebiete der vertragschliessenden Staaten erschwert oder unmöglich gemacht würde, sollen nicht vorgenommen werden.

Artikel 7.

Die volle Landeshoheit sammt Ausübung der Justiz- und Polizeigewalt auf den Eisenbahnstrecken von der Landesgrenze bis zu den Wechselstationen und auch in diesen letzteren verbleibt der Territorialregierung.

Dieselbe wird jedoch dafür Sorge tragen, dass den Organen der anderseitigen Bahnverwaltung bei Handhabung der bahn- und betriebspolizeilichen Aufsicht die nöthige Unterstützung geleistet

werde.

Artikel 8.

Derselben Eisenbahnverwaltung steht die Ernennung jener Beamten und Diener zu, welche für die Beaufsichtigung und Erhal

tung der Bahnstrecken zwischen der Landesgrenze und den Wechsel- 1867 stationen, sowie für den ausschliesslichen Dienst ihrer Bahn in den Wechselstationen und in jenen Stationen, die zwischen der Wechselstation und der Landesgrenze bestehen oder nachträglich etwa errichtet werden, anzustellen sind.

Artikel 9.

Spediteure (Agenten) für die Zollabfertigungen auf der Wechselstation werden für die Ein-, Aus- und Durchfuhrabfertigungen von den Aemtern des einen oder anderen Staates nur dann zugelassen werden, wenn die bezügliche Zollverwaltung gegen ihre Zulassung keine gegründete Einwendung zu machen findet.

Artikel 10.

Der Gewerbebetrieb auf der Eisenbahnstrecke zwischen der Grenze und der internationalen Wechselstation, wie in dieser Station selbst, unterliegt der ämtlichen Aufsicht der Finanzbehörde des Territorialstaates. Die Zollbeamten und Wachangestellten des Territorialstaates sind daher berechtiget, in die Räume des Bahnbetriebes, so oft sie es erforderlich finden, einzutreten, Nachforschungen zu pflegen, der Gewerbeausübung beizuwohnen, den Stand der vorhandenen Waaren aufzunehmen, dann die Einsicht der den Bahnbetrieb betreffenden Bücher und Schriften zu fordern.

Zu diesen Amtshandlungen, soweit dieselben in den von der anderseitigen Bahnverwaltung benützten Räumen stattfinden, ist jederzeit ein Oberbeamter dieser Verwaltung beizuziehen.

Artikel 11.

Die vertragschliessenden Regierungen verpflichten sich, auf Verlangen des anderen Theiles zu verhindern, dass die Eisenbahngesellschaft ihres Landes auf dem anderseitigen Gebiete solche Beamte und Diener zum Dienste, beziehungsweise zur Arbeit verwende, welche wegen gemeiner Verbrechen, wegen Schleichhandels oder schwerer Gefällsübertretungen rechtskräftig verurtheilt worden sind.

Artikel 12.

Unter Beobachtung der für den ausnahmsweisen zollfreien Bezug von Gegenständen vorgeschriebenen Bedingungen wird vom Territorialstaate der anderseitigen Eisenbahnverwaltung die zollfreie Ein- und Wiederausfuhr der für die Erhaltung der Eisenbahnstrecke zwischen der Landesgrenze und den Wechselstationen, dann der für den Eisenbahnbetriebsdienst in den Wechselstationen und in den zwischen diesen und der Landesgrenze gelegenen Stationen erforderlichen Materialien und Verbrauchsgegenstände, sowie auch der für

V. Recueil.

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1867 die Ausrüstung der eigenen Amtslocalitäten benöthigten Einrichtungsstücke, insoferne selbe ausschliesslich nur für den eigenen Betrieb verwendet werden, gestattet, wenn selbe aus auf dem anderseitigen Gebiete gelegenen Eisenbahnmagazinen, Depots oder Werkstätten bezogen werden.

Artikel 13.

Aus Anlass des Bahnbetriebes in der Wechselstation und auf der Bahnstrecke zwischen dieser und der Grenze wird der Territorialstaat von der fremden Eisenbahnverwaltung eine Stempel- und Gebührenentrichtung für Bücher, Fahrkarten und sonstige Schriften nicht fordern. Die von dieser Verwaltung im Territorialstaate abgeschlossenen förmlichen Rechtsgeschäfte und ausgestellten eigentlichen Rechtsurkunden unterliegen jedoch den im Territorialstaate jeweilig in Wirksamkeit stehenden Stempel- und Gebührenvorschriften.

Artikel 14.

Jede der beiden Eisenbahngesellschaften und deren Organe sollen berechtiget sein, den Betriebstelegraphen der anderen Gesellschaft für Dienstesdepeschen unentgeltlich zu benützen.

Artikel 15.

In den Stationen Cormons und Ala wird der Betriebswechsel erfolgen. Die beiden Regierungen werden jedoch dahin wirken, dass zwischen beiden Gesellschaften eine Vereinbarung getroffen werde, wornach die Personenwagen, soweit es die Umstände erlauben, auch über die Wechselstationen hinaus verkehren können. Jedenfalls sollen die gegenwärtig bestehenden Wagentausch- und Benützungsverträge aufrecht erhalten bleiben, und beide Bahnverwaltungen verpflichtet sein, sich gegenseitig in ausserordentlichen Fällen mit den eigenen Betriebsmitteln Aushilfe zur Deckung eines augenblicklich dringenden Bedarfes zu leisten.

Die Lastwagen jedoch sollen von den Bahnen der einen Verwaltung auf die Bahnstrecken der anderen Verwaltung ohne weiters übergehen, soferne nicht die Beschaffenheit der auf denselben beförderten Waaren oder andere Gründe eine Umladung in der Wechselstation erfordern.

Artikel 16.

In den durch Vereinbarung zwischen den Bahnverwaltungen festzusetzenden Fahrordnungen, nach welchen die Züge auf den im unmittelbaren Anschlusse stehenden Eisenbahnstrecken verkehren, soll darauf Rücksicht genommen werden, dass weder die Reisenden noch die Waaren in den Wechselstationen grössere Aufenthalte erleiden, als der Eisenbahnbetrieb überhaupt, dann die Handhabung der zollämtlichen Manipulation und Passvorschriften erfordern.

Die Genehmigung dieser Fahrordnungen bleibt jeder der beiden 1867 Regierungen für die Eisenbahnen ihres Gebietes vorbehalten.

Artikel 17.

Die beiderseitigen Postoberbehörden (in Oesterreich das Ministerium für Handel und Volkswirthschaft in Wien, in Italien das Ministerium der öffentlichen Arbeiten) werden sich im Wege unmittelbarer Correspondenz über die Fahreintheilung jener Personenzüge, beziehungsweise deren Influenz in den Grenzstationen einigen, für welche die Abfahrtsstunden und die Dauer des Aufenthaltes der Concessionsurkunde der Südbahngesellschaft zufolge im Einverständnisse mit der Postverwaltung festgesetzt werden müssen.

Artikel 18.

Die Eisenbahnaufsichtsbehörden der beiden vertragschliessenden Regierungen (in Oesterreich die Generalinspection der österreichischen Eisenbahnen und ihre etwa exponirten Commissäre, in Italien das General - Einbahncommissariat) werden in Eisenbahnbetriebs- und Verkehrsangelegenheiten unmittelbar mit einander correspondiren können.

Artikel 19.

Bei allfälligen Reclamationen gegen die Eisenbahnverwaltungen bleibt jeder der beiden Regierungen die gesetzliche Ingerenz auf die in ihrem Gebiete befindliche Eisenbahnadministration vorbehalten.

Artikel 20.
B. Zollwesen.

Zur Vollziehung des Zollverfahrens für die Ein-, Aus- und Durchfuhr der auf den obengenannten Eisenbahnstrecken die Zolllinie überschreitenden Waaren werden auf den internationalen Wechselstationen zusammengelegte Zollämter beider Staaten mit jenen Befugnissen bestehen, welche in Oesterreich den Nebenzollämtern I. Classe, in Italien den Zollämtern zweiten Ranges I. Classe zukommen. Diese Aemter werden auch zur Ausfertigung von Begleitscheinen und zur Austrittsbestätigung von Durchfuhrwaaren ermächtiget sein.

Man behält sich vor, die Befugnisse dieser Zollämter zu erweitern, wenn dies zur Erleichterug des Verkehres erforderlich sein soll.

Artikel 21.

Erforderniss an Räumlichkeiten für Amtshandlungen.

Ein für gewisse von beiden Aemtern gleichzeitig zu pflegende Amtshandlungen bestimmter Raum ist als gemeinschaftlicher Amtsplatz gemeinschaftliche Revisionshalle) zu bezeichnen. Ferner wird

1867 für jedes der beiden Zollämter zur gewöhnlichen Vollziehung des zollämtlichen Verfahrens ein besonderer Raum als Amtsplatz, dann im Zusammenhange mit diesem ein Waarenmagazin, eine Manipulationskanzlei, ein Amtsleiterbureau und ein Zimmer für die Finanzund rücksichtlich Zollwache bestimmt und bezeichnet.

Bei den unter Artikel 2 vorbehaltenen Verhandlungen wird das Raumerforderniss dieser Localitäten näher bestimmt werden.

Artikel 22.

Die Eisenbahnen als Zollstrassen.

Die Eisenbahnen werden an den Punkten und in den Richtungen, wo sie die gemeinschaftliche Grenze erreichen und überschreiten, für die Bahnbetriebsbewegungen unter den für diese vorgezeichneten besonderen Bedingungen als Zollstrassen erklärt, und auf denselben allen, nicht einem unbedingten Ein-, Aus- oder Durchfuhrverbote unterliegenden Waaren, der Ein- und Austritt, sowohl bei Tag als bei Nacht, an Sonn- und Festtagen, sowie an anderen Tagen für den vorschriftsmässigen Bahnbetrieb gestattet.

Rücksichtlich der Ein- und Durchfuhr von Gegenständen der Staatsmonopole bleiben die bestehenden Vorschriften aufrecht.

Artikel 23.

Zollämtliche Untersuchung.

Die zollämtliche Untersuchung der Waaren ist zuerst von den Beamten des Staates, aus welchem die Waaren austreten, und dann von jenen des Eintrittsstaates vorzunehmen, jedoch soll diese Amtshandlung zur Abkürzung des Verfahrens, soweit als thunlich, von den Beamten beider Staaten zu gleicher Zeit vollzogen werden.

Artikel 24.

Rechte und Verpflichtungen der Beamten beider Aemter bezüglich der gegenseitigen Amtshandlungen.

a) Berechtigung zur Anwesenheit bei der gegenseitigen Zollabfertigung.

Den Angestellten der zusammengelegten Aemter ist gestattet, bei der Zollabfertigung des anderen Amtes und bei der Verpackung der Gegenstände in die abgehenden Bahnwagen anwesend zu sein.

b) Einsichtnahme in die Register.

Die Oberbeamten beider Aemter sind berechtiget, in die sämmtlichen Zollregister des anderen Amtes Einsicht zu nehmen, sowie daraus Auszüge und Abschriften zu erheben.

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