fertafeln in lackirten oder polirten Holzrahmen. . . c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Verbindung mit anderen Materialien, soweit sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen.. d) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Ausnahme der Statuen: 1. Ausser Verbindung mit anderen Materialien oder nur in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne Politur und Lack 2. In Verbindung mit anderen Materialien, auch Meerschaumwaaren, alle diese Waaren, soweit sie nicht unter die kurzen Waaren fallen. . 29 Steinkohlen, Braunkohlen; Torf, Torfkohlen. 30 Stroh-, Rohr- und Bastwaa ren: a) Bürsten und Besen aus Binsen, Gras, Schilf, Heidekrautwurzeln oder Reisstroh, auch in Verbindung mit Holz ohne Politur und Lack, ordinäre Matten und Fussdecken von Bast, Stroh, Gras, Seegras, Binsen und Schilf, ungefärbt b) Vorgenannte Matten und Fussdecken, gefärbt.. c) Hüte aus Holzspan, ohne Garnitur; Strohbänder aller Art.. d) Stroh- u. Bastgeflechte, mit Ausnahme der Strohbänder; Decken von ungespaltenem Stroh .. e) Hüte aus Stroh, Rohr, Bast, Binsen, Fischbein und Palmblättern, ohne Garnitur . 1868 1868 Abgabensätze Nummer Benennung der Gegenstände f) Hüte aus den vorgenannten Ma- 31 Theer; Pech; Harze aller Art; As- 32 Thiere und thierische Pro- a) Geflügel aller Art; Wildpret, nen d) Blasen und Därme, thierische; 33 Thonwaaren: a) Mauer- und Dachziegel, Fliesen b) Andere Thonwaaren, mit Aus. 1. Einfarbige oder weisse 2. Bemalte, bedruckte, vergol- c) Porzellan, weisses, auch mit far- Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, zur Verhinderung. Entdeckung und Bestrafung von Uebertretungen (§§. 13 und 14) der Zollgesetze des anderen Staates nach Massgabe der folgenden Bestimmungen mitzuwirken. §. 2. Jeder der vertragenden Theile wird seinen Angestellten, welche zur Verhinderung oder zur Anzeige von Uebertretungen seiner eigenen Zollgesetze angewiesen sind, die Verpflichtung auflegen, V. Recueil. 27 1868 |