(unecht vergoldeten oder versilberten) Herren- und Frauenschmuckes, der Nippes- und Toi- lettegegenstände und aller echt vergoldeten oder versilberten, oder mit Gold oder Silber belegten Waaren. Ausnahmsweise gehören hieher die plattirten (versilberten) Drähte, Ble- che, Tafeln u. Platten aus Kupfer u. Messing. a) Zinnwaaren, grobe, als: Schüsseln, Teller, Kessel und andere Gefässe, nicht lackirt und ohne Verbindung mit anderen Materialien . b) Metallwaaren, gemeine, d. i. Walzen, Kessel, Schüsseln, Teller, Töpfe und sonstiges Koch- geschirr, mit Ausnahme der unter a) genann- ten; gelochte Bleche u. Platten, dann Messing- saiten
c) Metallwaaren, feine, d. i. :
1. Kupferschmied-, Gelbgiesser- und Messing- blechwaaren (d.i. Blasen, Bügeleisen, Eimer, Gewichte, Gewinde, Hähne, Mörser, Riegel. Röhren, Stössel, Waagschalen, nicht polirt, gefirnisst oder lackirt, auch in Verbindung mit Holz oder Eisen;
2. Geriebenes Metall (Bronzepulver), Metall- tücher;
3. Rauschgold und Rauschsilber, Metallfolien, unechte leonische Drähte, unechtes Blatt- gold und Blattsilber;
4. Plattirte (versilberte) Drähte, Bleche, Tafeln und Platten, aus Kupfer und Messing; 5. Alle nicht unter a), b) und d) genannten, dann alle Metallwaaren in Verbindung mit anderen Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen Waaren fallen. vom 1. Jänner 1869 an.
d) Schreibfedern, Uhrfournituren und Uhrwerke
b) Andere Wagen mit Leder- oder Polsterarbeit 1 Stck. 75 44 Instrumente, ohne Rücksicht auf die Materialien,
Benennung der Gegenstände
45 Maschinen und Maschinenbestandtheile aus uned- len nicht vergoldeten oder versilberten Me- tallen, allein oder in Verbindung mit Neben- bestandtheilen aus anderen Materialien, inso- fern diese Verbindungen nicht unter die kur- zen Waaren fallen, je nachdem der dem Ge- wichte nach überwiegende Bestandtheil be- steht:
a) aus Gusseisen .
b) aus Schmiedeisen oder Stahl.
e) aus anderen unedlen Metallen.
Anmerkung. Unter Maschinen sind auch Locomo- tiven, Tender und Dampfkessel begriffen.
46 Kurze Waaren, d. i. alle Waaren aus Gold, Silber und anderen edlen Metallen, Edelsteinen, echten und unechten Perlen und Korallen, Bernstein, Gagat, Schildpatt, Menschenhaa- ren, bossirtem Wachse, unedlen Metallen, die echt vergoldet, versilbert, oder mit Gold oder Silber belegt sind, mit Ausnahme der plattirten Drähte, Bleche und Platten aus Kupfer und Messing, Verbindungen aus diesen Stoffen untereinander und mit anderen Mate- rialien (insoweit sie nicht zu den Kleidungen und Putzwaaren gehören) und ähnliche dieser Nummer ausdrücklich eingereihte Waaren: a) 1. Waaren, ganz oder theilweise aus edlen Metallen, echten u. unechten Perlen, echten u. unechten Korallen, gefassten Edelsteinen; 2. Taschenuhren, echtes Blattgold u. Blattsilber; 3. Echte Gold- und Silbergespinnste, sowie Arbeiten aus denselben oder aus echt ver- goldeten oder versilberten leonischen Ge- spinnsten (Tressen waaren);
4. Herren- und Frauenschmuck, Nippes- und Toilettegegenstände aus unedlen Metallen, echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber belegt;
5. Zubereitete Schmuckfedern, sowie Arbeiten aus denselben oder aus Menschenhaaren;
Alle diese (Ziffer 4 und 5) genannten Waaren auch in Verbindung mit anderen Materialien.
6. Verbindungen der Seiden-, höchst belegten Baumwoll-, Leinen- und Wollenwaaren mit
was immer für Materialien, insofern diese Verbindungen nicht unter die Kleidungen und Putzwaaren gehören.
b) 1. Waaren aus unedlen Metallen (mit Ausnahme der unter a), Ziffer 4, enthaltenen Gegen- stände, dann der Metallperlen und der unter Nr.42 c)ausnahmsweise eingereihten Drähte, Bleche und Platten), echt vergoldet, ver- silbert oder mit Gold oder Silber belegt; 2. Waaren aus gefassten Halbedelsteinen, Schildplatt, Bernstein, Gagat.
Alle diese (Ziffer 1 und 2) angeführten Waaren auch in Verbindung mit anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht unter a) begriffen sind.
3. Unechte Perlen, künstliche Zähne aller Art, Stickereien auf anderen Stoffen, als Webe- und Wirkwaaren .
Anmerkung. Die unter 6), Ziffer 1, aufgeführten Waaren vom 1. Jänner 1872 an.
c) 1. Feine Galanterie- und Quincailleriewaaren (Herren- und Frauenschmuck, Nippes- und Toilettegegenstände) aus unedlen Metallen, jedoch fein gearbeitet u. entweder vernirt (unecht vergoldet oder versilbert), oder in Verbindung mit Alabaster, Elfenbein, Email, nachgeahmten Edelsteinen (Glasflüssen ), Lava, Perlmutter oder auch mit Schnitz- arbeiten, Pasten, Cameen, Ornamenten in Metallguss u. s. W.;
2. Arbeiten aus unechten leonischen Gespinn- sten und Drähten (Tressenwaaren); 3. Waaren aus bossirtem Wachse.
Alle diese (Zifler 1 und 3) genannten Waaren auch in Verbindung mit anderen Stoffen, insoweit diese Verbindungen nicht unter a) oder b) begriffen sind.
4. Metallperlen, echt vergoldet, versilbert, oder mit Gold oder Silber belegt;
5. Wand- und Stutzuhren (mit Ausnahme je- ner in goldenen oder silbernen Gehäusen und der hölzernen Hängeuhren);
6. Operngucker u. gefasste Augengläser (nicht mit Gestellen, ganz oder theilweise aus ed- len Metallen), Darmsaiten, auch mit Seide
übersponnen, Arbeiten aus Goldschläger- häutchen;
7. Verbindungen der Webe- und Wirkwaaren mit anderen Materialien, insoweit sie nicht unter a) oder b) oder unter die Kleidungen und Putzwaaren gehören
d) 1. Unechte leonische Gespinnste;
2. Arm- und Halsbänder aus Rein, Holz, Leder, Gummi, Glas, Papier, Stroh, Thon, unedlen (nicht echt oder unecht vergoldeten, ver- silberten oder mit Gold oder Silber beleg- ten) Metallen, auf Schnüre gefasst;
3. Wagen für Kinder mit Polster- und Leder- arbeit, insofern deren Gewicht 50 Zoll- pfunde nicht überschreitet;
4. Kinderspielwaaren in Verbindung mit Webe- und Wirkwaaren, echt vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen und ähnlichen zwar höher als mit 15 fl. belegten, aber nicht zu den höchst belegten kurzen Waaren gehörigen Gegenständen .
XII. Chemische Producte, Farbwaaren, literarische und Kunstgegenstände.
47 Chemische Producte und Farbwaaren: a) Seife:
1. Grüne, schwarze und andere Schmierseife; gemeine feste Seife
2. Feine Seife in Tafeln, Kugeln, Büchsen, Töpfen
Anmerkung. Wenn die Umhüllungen, in welchen die Waare eingeht, höher belegt sind, als diese letztere, so wird dieser höhere Satz erhoben.
b) Zündwaaren, gemeine, als: Schwefelfäden, Schwefelhölzchen, Reibhölzchen, Reibfidibus und Zündfläschchen, Zündhölzchen, Lunten (auch Pech-, Zünd- oder Sprengschnüre), Feuerschwamm (künstlicher) und Zunder (na- türlicher und künstlicher), auch Zunderpapier c) Leim (Fisch- [Hausenblasen], Horn-, Leder- und Mundleim), Kraftmehl-Producte (Haar- puder, Stärke, Kleister, Pappe), Tapioka und Arrowroot, Albumin und Gelatin (thierische Gallerte), Schwärzen (Russ- u. Kohlenschwarz
d) Tusche, Reisskohlen, Farbstifte, nicht in Rohr oder Holz gefasst; alle Farben in Bläschen, Kapseln, Muscheln, Pasten und Kästchen; Parfümeriewaaren und Schminken, mit Ausnahme der weissen; Zündhütchen, gefüllte Anmerkung. Kommen diese Gegenstände in Um
schliessungen vor, welche ihrer Beschaffenheit nach zu den kurzen Waaren gehören, so unterliegen sie dem Zolle der Umschliessung. e) Feuerwerkskörper, Hefe, künstliche (einschliesslich der Presshefe), Fabrikate aus Gallerten, Räucherkerzchen, Siegellack, Aetzkali und Aetzstein, Chlorkalilauge (Eeau de Javelle), Phosphor, Phosphorsäure, Chloroform, Schwefeläther, Quecksilberpräparate (auch Zinnober); Chlormagnesium, schwefelsaure und kohlensaure Magnesia, Karbolsäure (Kreosot); Tinten und Tintenpulver.
48 Literarische und Kunstgegenstände:
a) Bücher, Karten (wissenschaftliche), Musika- lien, Papier, beschriebenes (Acten und Manu- scripte)
b) Bilder auf Papier, d. i. Kupfer- und Stahl- stiche, Steindrücke, Holzschnitte, Photogra- phien u. dgl.
c) Gemälde, d. i. Gemälde auf Holz und unedlen Metallen, nicht lackirt, auf Leinwand und Stein, dann auch Originalbilder und Zeich- nungen auf Papier (nicht durch den Druck oder Stich oder auf chemischem Wege ver- vielfältigte), und Bilddruckplatten aus uned- len Metallen oder Holz
a) Kleien, Spreu, Oelkuchen, Oelkuchenmehl und andere Rückstände von ausgesottenen oder ausgepressten Früchten und Samen; Lohziegel (Lohkuchen, ausgelaugte Lohe), Blut, flüssiges und eingetrocknetes, Flechsen und Sehnen, Dünger, thierischer (auch Pon- drette), ausgelaugte Pflanzenasche, Torf-,
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