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fügung. Als wesentlichster Vorzug des Stahlriemens gegenüber dem Lederriemen kann wohl der wirtschaftliche Vorteil angesehen werden, wenn man bedenkt, daß in Deutschland allein für 45 Mill. M jährlich Treibriemen hergestellt werden, von denen für ungefähr 18 Mill. M. ausgeführt werden (1913).

Die Luftfilter System Bollinger. (W. Rosenberg, Rauch und Staub Nr. 11, 1915, S. 169 bis 172.) Die Bollinger-Filter bestehen aus einem versteiften Gehäuse aus Eisenblech, in das eine Anzahl Doppelentstaubungsrahmen aus T-Eisen leicht herausnehmbar eingesetzt sind. Die Doppelrahmen sind an der Vorderund Rückseite mit Filterschnüren aus besonderen feuersicheren Fasern bespannt. Der Blechschacht selbst ist vorn und hinten für den Luftein- und -austritt offen, wird aber zweckmäßig vorn mit einem leicht abnehmbaren Drahtschutzgitter versehen und hinten mit einem eng maschigen Drahtgeflecht verschlossen, welches das etwaige. Durchtreten brennender Teile verhindert. Die Doppelentstaubungsrahmen stehen in den Kammern von vorn nach hinten gesehen senkrecht hintereinander und so angeordnet, daß die Filterschnüre des vorderen Rahmens. immer die Zwischenräume der Filterschnüre des dahinter stehenden Rahmens ausfüllen. Die Filterschnüre bestehen aus faserigem Rohstoff, wodurch die Fasern der dicht neben- und hintereinander liegenden Schnüre ineinander übergreifen und daher ein loses Filtergewebe bilden. Die Wirkung der Bollinger- Filter beruht auf der Stoßwirkung der Luft. Durch das Ansaugen erhält die Luft und somit die in ihr enthaltenen Staubteilchen eine gewisse Geschwindigkeit. Durch das Beharrungsvermögen dieser Staubteilchen stoßen sie sich an den Filterschnüren und setzen sich an ihnen fest. Da die Luft gezwungen ist, um die einzelnen Filterschnüre herumzustreichen, und somit fortwährend ihre Richtung ändert, werden sämtliche Staubteilchen dem Luftstrom entzogen. Beim Austritt aus den Filterkammern befindet sich die Luft in praktisch

reinem Zustande. Die Reinigung der Bolling e r-Filter ist einfach: Ein vorhandener Kompressor oder Vakuumreiniger läßt sich hierzu verwenden; benutzt wird ein 4 bis 6 cm breites Mundstück mit feinem Schlitz. Bei kleineren Filtern genügt unter Umständen schon ein leichtes Abklopfen oder Bürsten mit einer nicht zu harten Bürste. Je nach dem Staubgehalt findet eine solche Reinigung alle drei bis sechs Wochen oder in noch längeren Zeitabständen statt. Es werden zu diesem Zwecke das Drahtschutzgitter fort- und die verschmutzten Rahmen herausgenommen und sofort ein bereitstehender Satz sauberer Reserverahmen eingesetzt. Sodann werden die verschmutzten Filterschnüre in der vorerwähnten Weise gereinigt und die gereinigten Rahmen wieder gegen einen Satz verschmutzter einer anderen Entstaubungskammer ausgewechselt.

Ein angestellter Vergleich zwischen einer Tuchfilteranlage für 48000 m3 Stundenleistung, die beispielsweise 3,86 × 3,86 × 2 m = 29,48 m3 Raum benötigte, mit einer Bollinger - Filteranlage gleicher Stundenleistung bei senkrecht stehenden Rahmen ergab für letztere einen Raum von 4 X 3,50 X 0,25 m = 3,5 m3 oder 5 X3 X 0,25 3,75 m3. Allerdings wird der Unterdruck im Reinluftkanal bei dem Bollinger Luftfilter höher als bei den Tuchfiltern vorgesehen und beträgt in reinem Zustande der Filter 3 bis 5 mm Wassersäule. Der verhältnismäßig hohe Unterdruck hat den Zweck, der durch die Filterschnüre strömenden Luft eine nicht zu niedrige Geschwindigkeit zu geben, um dadurch eine möglichst große Stoßwirkung zu erzielen.

Mit einer Bollinger Filteranlage in einem größeren Elektrizitätswerk angestellte Versuche ergaben, daß die Gesamtleistung, die zum Reinigen der Kühlluft mittels Bollinger - Filter benötigt wurde, 0,045 v. H. der Generatorleistung betrug. Es würde dies also bei einer Leistung von 2250 PS einen Leistungsverbrauch von 1 PS bedeuten. Otto Brandt.

Rechts-Schau.

Schuldbeweis oder Entlastungsbeweis bei Schadenansprüchen aus technischen Mängeln. Wenn ein technischer Unternehmer, Maschinenlieferant usw. durch sein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) einen Mangel einer technischen Anlage, der Maschine usw. verursacht, so liegt in seinem Verhalten eine Vertragswidrigkeit gegenüber dem Auftraggeber, der nach den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechtes ihn zum Schadensersatz verpflichtet. Dieses Recht des Auftraggebers auf Schadensersatz besteht selbständig neben seinen allgemeinen Rechten aus dem Vertrage, nämlich wegen mangelhafter Leistung, Wandelung oder Minderung zu beanspruchen. Dieses Wandlungs- oder Minderungsrecht ist unabhängig von einem Verschulden des technischen Unternehmers. Dieser Grundsatz wird für den Kaufver

trag durch § 463 des bürgerlichen Gesetzbuches, für den Werkvertrag durch § 635 ausdrücklich ausgesprochen:

§ 463: Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

§ 635 Beruht der Mangel des Werks auf einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Die Rechte des Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer sind demnach einfach geregelt. Viel verwickelter dagegen ist die Frage, ob zur Begründung eines Schadensersatzanspruches der Besteller dem technischen Unter

nehmer, Maschinenfabrikanten usw. ein Verschulden nachweisen muß, oder ob der Schadensersatzanspruch ohne weiteres gegeben ist, außer wenn der Unternehmer, Lieferant usw. seine Schuldlosigkeit beweist.

Die Rechtsprechung steht auf dem letzteren Standpunkt, und erachtet den technischen Unternehmer, Lieferanten, falls ein Mangel sich herausstellt, für schadensersatzpflichtig, wenn dieser nicht den sogenannten Entlastungsbeweis führt (vgl. z. B. die Entscheidung des Oberlandesgerichts Kiel U II 201/11).

Diese Anschauung stützt sich darauf, daß im Werkvertragsrecht insbesondere in Hinsicht auf die Mängelhaftung dieselben Grundsätze zur Anwendung zu kommen hätten, wie bei der Unmöglichkeit der Leistung. Hinsichtlich der Unmöglichkeit der Leistung bestimmt aber der § 282 des bürgerlichen Gesetzbuches, daß bei einem Streit darüber, ob der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten habe oder nicht, der Schuldner die Beweislast habe.

Diese juristische Beweisführung ist aber durchaus nicht so einwandsfrei, wie sie auf den ersten Anblick scheint.

Der § 282 des bürgerlichen Gesetzbuches bezieht sich auf die Unmöglichkeit der Leistung, und berechtigt allerdings den Gläubiger zum Schadensersatz, ohne von ihm den Beweis zu verlangen, daß der Schuldner den Umstand, aus dem sich die Unmöglichkeit der Leistung herleitet, zu vertreten hat.

Ob aber die Uebertragung des Grundsatzes auf andere Rechtsverhältnisse ohne weiteres berechtigt ist oder nicht, ist eine Frage, die durch die angeführte Entscheidung jedenfalls nicht genügend geklärt ist. Der Gedanke, daß der § 282 BGB nur die besondere Anwendung eines allgemein geltenden Grundsatzes sei, ist eine bloße Behauptung, nicht aber überzeugend bewiesen.

Erhebliche Gründe sprechen sogar für das Gegenteil dieser Ansicht. Das Gesetz verpflichtet den Werkunternehmer, das Werk ohne Mängel herzustellen. Wenn bei oder nach der Herstellung des Werkes Mängel festgestellt werden, so kann der Besteller den Auftrag rückgängig machen oder Minderung der Vergütung beanspruchen unabhängig davon, ob den technischen Unternehmer, Maschinenfabrikanten usw. ein Verschulden trifft. Es handelt sich hier gewissermaßen um eine gesetzliche Garantiepflicht des Schuldners.

Durch diese Bestimmung ist der Besteller hinreichend geschützt. Selbstverständlich müssen ihm weitere Ansprüche zustehen wenn der technische Unternehmer usw. vertragswidrig gehandelt hat, und durch Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Mängel der Anlage verursacht hat.

Es entspricht den Grundsätzen des bürgerlichen Gesetzbuches, daß ein Schadensanspruch nur gegeben ist, wenn dem Schuldner ein Verschulden nachgewiesen wird.

Dieser Satz gilt nicht nur von außervertraglichen Rechtsverhältnissen, sondern auch von Verträgen. Der Gedanke, daß jemand Schadensersatz leisten soll ohne Verschulden, ist durchaus unsinnig und wird nur bei einigen besonderen Rechtsverhältnissen vom Gesetz auf Grund besonderer Zweckmäßigkeitserwägungen aufgenommen.

So ist es z. B. beim Kauf. Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Ware, so kann der Käufer Wandelung oder Minderung des Kaufpreises beanspruchen. Liefert er schuldhafter Weise mangelhafte Ware, durch die dem Käufer ein Schaden erwächst, so kann der Käufer auch Schadensersatz beanspruchen, ist aber genötigt, dem Verkäufer, den er auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, sein Verschulden bei der Lieferung der mangelhaften Ware nachzuweisen. Dieser Grundsatz ist beim Kaufrecht auch bisher noch nicht in Zweifel gezogen worden.

Schon bei der Regelung des § 282 BGB in Hinsicht auf die Unmöglichkeit der Leistung erscheint die Beweislastverteilung des Gesetzes wenig billig und der ganze Paragraph nicht recht glücklich. Wie dem aber auch sei, es liegt kein Grund vor, eine Bestimmung, die ihrem klaren Wortlaut nach nur auf Unmöglichkeit der Leistung zugeschnitten ist, ohne weiteres auf andere Rechtsverhältnisse auszudehnen. Und es würde als ein unbilliger Zwiespalt im Rechte erscheinen, wollte man diesen Grundsatz des § 282 auf das Werkvertragsrecht erweitern, beim Kaufrecht dagegen nicht zur Anwendung bringen.

Man muß daher auch in Hinsicht auf den technischen Unternehmer den Grundsatz vertreten, daß ein Schadensanspruch nur gegeben ist, wenn der Mangel einer technischen oder maschinellen Anlage als von dem Unternehmer oder Lieferanten verschuldet nachgewiesen wird.

Insofern ist allerdings die gegenteilige Meinung nicht ganz unbegründet, als eine Vermutung in vielen Fällen. für die Schuld des technischen Unternehmers sprechen dürfte. Seine Vertragspflicht geht gerade dahin, Mängel der Leistung zu verhindern. Wenn trotzdem Mängel sich herausstellen, so kann man häufig auf ein Verschulden des technischen Unternehmers schließen.

Eine bloße Vermutung, die in vielen und nicht einmal in allen Fällen gerechtfertigt ist, ist aber noch kein Beweis. Mag in manchen Fällen eine solche Vermutung auch ausreichen, um den Richter davon zu überzeugen, daß der technische Unternehmer, Maschinenlieferant usw. seine Vertragspflicht vernachlässigt haben muß, so darf man doch keineswegs aus diesem Satze einen allgemein gültigen Grundsatz machen. Wie es den allgemeinen Sätzen des bürgerlichen Rechts entspricht, muß man daher auch beim technischen Unternehmer annehmen, daß der allgemeine Grundsatz nicht im Regelfall durchbrochen ist und daß im Zweifel nicht diese zu einem Entlastungsbeweis verpflichtet sind, sondern daß ein Schadensanspruch gegen sie nur dann begründet ist, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen wird.

Dr. jur. Eckstein.

Bücherschau.

Technische Mechanik. Von Karl J. Kriemler. Ein Lehrbuch der Statik und Dynamik starrer und nachgiebiger Körper. Stuttgart 1915. K. Wittwer.

Das vorliegende Buch fällt aus dem Rahmen der gewöhnlichen Darstellung der technischen Mechanik heraus. Der Verfasser will den Leser nicht an Hand von Definitionen und Ableitungen systematisch in die grundlegenden Begriffe und Sätze einführen, sondern stellt ihn mitten hinein in die Welt der Technik, um ihn zu ihrem Verständnis anzuleiten. Eine solche Darstellung besitzt zweifellos ihre besonderen Reize, doch setzt sie, wie mir scheinen will, Leser voraus, denen die Grundlagen nicht mehr unbekannt sind und nur noch zur Anwendung ihrer Kenntnisse auf Probleme der Technik erzogen werden sollen.

„Der Grundgedanke bei der Anordnung und der Auswahl des Stoffes war der, das Wesen der Gesetze in den Vordergrund zu stellen und in engster Aufeinanderfolge und kürzester Fassung die verschiedenen Teile der Mechanik einander zu nähern", sagt der Verfasser im Vorwort. Die Lösung dieser Aufgabe ist ihm in der Tat gelungen. Die Sätze werden zugleich durch eine Fülle von Beispielen erläutert, die von zahlreichen geschickten Skizzen begleitet sind.

Was die Anordnung des Stoffes angeht, so sind zu. nächst die Statik des starren und des elastischen (oder, wie der Verfasser sagt, nachgiebigen) Körpers behandelt, dann folgt die Kinematik des Massenpunktes und des starren Körpers, und endlich werden die Hauptpunkte aus der Dynamik entwickelt. In der Statik werden die Aufgaben des belasteten Balkens mit besonderer Ausführlichkeit erörtert, in der Dynamik dem Schwingungsproblem ein besonderer Abschnitt gewidmet.

Im einzelnen erlaube ich mir folgende Bemerkungen anzufügen. Der Verfasser vermeidet es ängstlich, das Wort „Vektor" zu benutzen, obwohl er natürlich den Vektorbegriff nicht entbehren kann, im Gegenteil Wert darauf legt, den vektoriellen Charakter z. B. von Kraft, Geschwindigkeit und Beschleunigung scharf zu betonen. Seine Bezeichnung für Vektoren erweckt leises Gruseln. Weshalb will der Verfasser nicht deutsche Buchstaben (magere oder fette Fraktur) verwenden, wie es doch mehr. und mehr üblich wird? Seine „symbolischen Gleichungen für auf dem Reißbrett auszuführende Operationen“ sind in der verwendeten, aber nicht konsequent durchgeführten Schreibweise nicht richtig!

Der Abschnitt über den momentanen Drehpol scheint mir zu knapp gehalten und verdiente bei einer Neuauflage wohl eine ausführlichere Darstellung.

Auf S. 223 wird aus der Definition: Kraft gleich Masse und Beschleunigung gefolgert, daß sich die Beschleunigungen wie die Kräfte zusammensetzen, obwohl doch jene Definition nicht den Charakter einer Vektorgleichung hat.

Sehr dankenswert sind die verschiedenen literarischen

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Auf S. 264 fiel mir der Satz auf: „Wenn eine Arbeit negativ ist, so ist die Kraft von dem beweglichen Punkt rückwärts gedrängt worden"; auf S. 195 die Ausdrucksweise: „bei genügend kleinem dt"; auf S. 119 die schwerfällige Bezeichnung St*.

Endlich möchte ich anregen, bei der Behandlung der Aufgabe auf S. 312 bis 313 die Hyperbelfunktionen einzuführen, damit der Studierende von der Existenz und der Verwendbarkeit der ja auch in der „Hütte“ abgedruckten Tafeln einmal erfahre.

Diese Bemerkungen sollen in keiner Weise das schon zum Ausdruck gebrachte Urteil beeinflussen, daß das vorliegende Werk eine hochinteressante Neuerscheinung darstellt, der man weite Verbreitung, besonders in den Kreisen der Studierenden des Baufachs, wünschen wird.

E. Jahnk e.

Handbuch der physikalisch-chemischen Technik für Forscher und Techniker. Von Prof. Dr. Kurt Arndt, Privatdozent an der Kgl. Technischen Hochschule zu Berlin. 830 Seiten mit 644 Abbildungen. Stuttgart 1915. Ferd. Enke. Preis geh. 28,- M.

Das vorliegende umfangreiche Buch wird sicherlich allen in wissenschaftlichen oder Fabriklaboratorien tätigen Chemikern sehr willkommen sein, und man muß dem Verfasser dankbar dafür sein, daß er sich der mühseligen Aufgabe unterzogen hat, die überaus zahlreichen und mannigfaltigen Apparate und Meßmethoden, die bei physikalisch-chemischen Arbeiten Anwendung finden, einmal im Zusammenhang zu besprechen und auf ihre Vorzüge oder Mängel hinzuweisen. Neben den klassischen Apparaten haben auch alle wichtigeren neuen Konstruktionen Berücksichtigung gefunden, die Verfasser mit großer Sorgfalt aus der Zeitschriftenliteratur und oft an entlegener Stelle ge

sammelt hat. Die Bauart der einzelnen Apparate wird an Hand einer großen Zahl recht guter Abbildungen näher beschrieben und eine genaue Anleitung zu ihrem Gebrauch gegeben. Auf diese Weise hat Verfasser ein für jeden Laboratoriumschemiker höchst wertvolles Werk geschaffen, aus dem man sich rasch und zuverlässig auch über die weniger gebräuchlichen Arbeitsmethoden der physikalischen Chemie Auskunft und Rat holen kann, während man bisher in vielen Fällen unter großem Zeitaufwand die betreffende Originalabhandlung aufsuchen mußte. Um den reichhaltigen Inhalt des Buches zu kennzeichnen, seien im folgenden die Ueberschriften der wichtigsten Kapitel angeführt. Im ersten allgemeinen Teil wird kurz die Behandlung des Glases, das Kitten und Löten, das Reinigen von Laboratoriumsgeräten und Metallen sowie das Verhalten von Glas, Quarz, Porzellan und anderen Materialien bei hohen Temperaturen besprochen. Der zweite Teil trägt die Ueberschrift „Hilfsgeräte und ihr Gebrauch“ und behandelt die elektrischen Widerstandsöfen, Luftpumpen, Thermostaten und Vorrichtungen zum Rühren sowie zur Druckreglung. Im dritten Teil berichtet Verfasser auf 680 Seiten über die Meßgeräte und ihren Gebrauch, und zwar über das Wägen, über die Bestimmung der Dichte und des Gasdruckes, über Löslichkeits-, Zeit- und Temperaturmessungen, über die Bestimmung des Schmelz- und Siedepunktes, über das Messen von Wärmemengen, von spezifischen Wärmen, Zähigkeit, Oberflächenspannung, Diffusion, elektrischen Widerständen, Dielektrizitätskonstanten, Ueberführungszahlen, Strommengen und Spannungen sowie schließlich über optische Messungen. Wie aus dieser kurzen Aufzählung schon hervorgeht, stellt das Buch für jeden Chemiker und Physiker ein sehr nützliches Nachschlagewerk dar, das in keinem Laboratorium fehlen sollte. Bei einer Neuauflage wäre es zweckmäßig, den Titel des Buches in „Handbuch der physikalisch - chemischen. Laboratoriums technik" abzuändern. A. Sander.

Durch Belgien. Wanderungen eines Ingenieurs vor dem Kriege. Von Hans Günther. 191 Seiten 8 mit 25 Abbildungen und einer Uebersichtskarte. Stuttgart 1915. Franckh. Preis geb. 4,— M.

Das Buch ist eine freie kritische Bearbeitung und Ergänzung des vor wenigen Jahren erschienenen Werkes „La Belgique au travail", in welchem Ingenieur J. Izart seine durch mehrere Reisen in Belgien gewonnenen Eindrücke niedergelegt hat. Das arbeitende und handeltreibende Belgien kurz vor dem Ausbruche des Weltkrieges ist es also, das in dem Buche geschildert wird: Kohlenzechen, Kanäle, Glashütten, Eisenwerke, Spinnereien, Webereien, also eine Art technischer Bädeker, aber so geschildert, daß auch ein Nicht-Techniker das Buch mit Interesse lesen wird, vorausgesetzt, daß er für technische und soziale Einrichtungen etwas übrig hat. Recht fesselnd sind auch die geschichtlichen Bemerkungen sowohl über die einzelnen Industrieen als auch über die Entwicklung der geschilderten größeren Städte. Die durch den Krieg

geschaffenen Veränderungen sind nicht berücksichtigt, nur an ganz wenig Stellen finden sich kurze darauf bezügliche Bemerkungen. Wenig zutreffend erscheint mir die Stelle über die Bergleute (S. 16), die „mit düsteren Mienen an ihr Tagewerk gehen“ und die dann abends ,,langsam wieder aus der Finsternis des Schachtes emportauchen (NB. mit einer Geschwindigkeit von 6-10 m/sek!), um in langem schweigsamem Zuge mit schweren Schritten ihrem Dorfe zuzuwandern, die Köpfe auf die Brust gesenkt (!), wie niedergebeugt von dem Bewußtsein, daß sie sich plötzlich unter freiem Himmel befinden Man denkt dabei doch unwillkürlich an Galeerensträflinge, nicht aber an Männer, die zum Teil schon seit Generationen mit Begeisterung ihrem Berufe obliegen! Die zu dem Hochofen von Cockerill gehörige Gebläsemaschine von 18 PS ist hoffentlich nur ein Druckfehler.

Das Buch gibt einen anschaulichen Begriff von der ungeheueren wirtschaftlichen Bedeutung des Landes, und gerade deswegen ist ihm eine weite Verbreitung im gegenwärtigen Zeitpunkte sehr zu wünschen; denn wer es gelesen hat, der wird sich auch sagen, daß dieses von uns mit so vielem teueren Blute erkaufte Land . . . aber über Kriegsziele darf man ja nicht reden!

R. Vater.

Anlage und Berechnung von Gasfernleitungen in technischer und wirtschaftlicher Beziehung. Von Dr.-Ing. H. Hempelmann. 88 Seiten mit 22 Abbildungen und 2 Tafeln. Berlin 1914. M. Krayn. Preis geh. 3,— M.

Bei der von Jahr zu Jahr wachsenden Bedeutung der Anlagen zur Gasfernversorgung wird das Erscheinen der vorliegenden kleinen Schrift, in der an Hand zahlreicher Formeln, Tabellen und Schaubilder die Anlage und Berechnung von Gasfernleitungen erörtert wird, allen Gasingenieuren willkommen sein. Verfasser bespricht zunächst den Widerstand bei der Strömung in Rohrleitungen und unterzieht die zur Bestimmung des Druckverlustes aufgestellten empirischen Formeln einer kritischen Betrachtung. Sodann geht er auf die Berechnung des Durchmessers der Rohrleitung näher ein, der für die Wirtschaftlichkeit einer Gasfernleitungsanlage von außerordentlicher Wichtigkeit ist. Für diese Berechnung, die für einfache und verzweigte Leitungen sowie für schwankende Fördermengen durchgeführt wird, schlägt Verfasser einen Ausdruck für den Reibungsverlust vor, der bei hinreichender Genauigkeit eine verhältnismäßig einfache Rechnung ermöglicht. In einem weiteren Abschnitt wird die Verwendung hoher Betriebsdrucke, wie sie bei den nordamerikanischen Naturgasleitungen üblich sind, und der Einfluß solch hoher Leitungsdrucke auf die Undichtigkeitsverluste kurz besprochen. Ebenfalls recht wichtig sind die Ausführungen über die Unterteilung der Druckerzeugung und über die Behälterwirkung der Leitung. Zum Schlusse werden die Maschinenanlagen der Druckstationen und ihr Betrieb noch kurz gestreift. Die kleine interessante Schrift kann bestens empfohlen werden. A. Sander.

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