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Spannung von 0,1 at am Auspuffende stände ein gesamtes. Wärmegefälle von 180 WE zur Verfügung. Es möge weiter die Turbine in Hochdruck-, Mitteldruck- und Niederdruckteil zerfallen. Die beiden ersteren erhalten je drei, der letztere fünf Expansionsstufen. Es komme ferner auf den Niederdruckteil die Hälfte, auf Hoch- und Mitteldruckteil je ein Viertel der Leistung. Zur Feststellung der mittleren Durchmesser der einzelnen Teile wählt man das Verhältnis der Schaufelgeschwindigkeit u zur Dampfgeschwindigkeit c1 gleich 0,5 und nimmt für u rund 34 m/sek. an. Man erhält dadurch mit der oben genannten Drehzahl n = 1500 den Durchmesser des Hoch60·34 Ist das Ver1500 π hältnis der Durchmesser zueinander gleich 2, so sind die Werte für den Mittel- und Niederdruckteil gleich 0,61. bzw. 0,86 m. Die einzelnen Expansionsstufen mit konstanter Schaufelhöhe werden nunmehr in Unterstufen eingeteilt, deren Anzahl Z gleich

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0,43 m.

Gesamtwärmegefälle für eine Expansionsstufe mittleres Wärmegefälle für die Stufe ist und am einfachsten aus dem leicht zu entwickelnden nhg Ausdruck Z ermittelt wird, won A (2 k cos α1 1) u2 den Wirkungsgrad der Energieumsetzung, h das Wärmegefälle der Expansionsstufe, g die Fallbeschleunigung, A C1

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das mechanische Wärmeäquivalent, k = und α1 der Austrittswinkel der Leitschaufel (etwa 20°) sind. Ist η : 0,6, so wird Z in den drei einzelnen Teilen 36,2 bzw. 18,1 und wiederum 18,1. Nunmehr teilt man durch Ziehen wagerechter Linien in Abständen, die den Wärmegefällen in den Unterstufen entsprechen, das Diagramm in einzelne Abschnitte ein. Die spezifischen Volumina v zu Anfang oder in der Mitte jeder Expansionsstufe können sofort abgelesen werden, und die Ermittlung der Gv Schaufellänge erfolgt nach der Formel 1

π Dc1 sin α1 wo D der mittlere Rotordurchmesser und G das sekundliche Dampfgewicht ist. Dieses würde etwa zu 2,28 kg anzunehmen sein. Es ergibt sich für die verschiedenen Turbinenteile eine Schaufelhöhe von 74,5 v, 37,3 v und 18,6 v. Vergrößert sich der Wirkungsgrad von 0,6 auf 0,7, so muß die Anzahl der Stufen im Verhältnis 7:6 vergrößert werden. Hat man anstatt des der obigen Angabe des sekundlichen Dampfgewichts zugrunde liegenden Dampfverbrauchs von 8,2 kg/KW-Std. nur einen solchen von 7,7 kg, so verringern sich alle Schaufelhöhen. im Verhältnis 7,7: 8,2. Schmolke.

Wotan-Halbwattlampen. Die Siemens-Schuckertwerke haben ein neues Preisblatt über ihre Wotan-Halbwattlampen herausgebracht, in welchem nun auch zum ersten Male die Neueinteilung nach Wattverbrauch berücksichtigt wurde. Die Bezeichnung „Halbwattlampen“ wurde für diese Lampengattung beibehalten, weil ihr Leistungsbedarf, auf ihre mittlere wagerechte Lichtstärke ausgerechnet, tatsächlich annähernd nur 1/2 Watt für die

Kerze beträgt.1) Mit geeigneten Armaturen, deren Auswahl dem Verbraucher überlassen bleibt, kann der Energieverbrauch für die untere Halbkugel meist noch weit unter / Watt für die Kerze herabgemindert werden. Die Wotan-Halbwattlampen sind, wie alle anderen WotanLampentypen, das Erzeugnis der Siemens & Halske A.-G. und sind mit einem an Festigkeit unübertroffenen, nach patentiertem Verfahren hergestellten gezogenen Leuchtdraht ausgestattet. Der gezogene, zu einer engen Spirale verarbeitete Leuchtdraht verleiht der Wotan-Halbwattlampe eine hohe Unempfindlichkeit gegen Erschütterungen. Das Preisblatt bietet noch mancherlei Belehrung über die Art und Verwendung der Wotan-Halbwattlampen.

R.

Gasmesser. „Die Messung des Steinkohlengases am Verbrauchsort" behandelt ausführlich eine der Technischen Hochschule Berlin vorgelegte Dissertation von Dr.-Ing. George Schneider (München, R. Oldenbourg, 1915, 106 Seiten). Zu unterscheiden sind nasse und trockene Gasmesser. Der altbekannte „nasse“ Gasmesser (Abb. 1) wurde in seiner Urform 1815 von Clegg erfunden, von Malam (1819) und Crosley (bis 1859) verbessert. Das Grundsätzliche der nassen Gasuhr" darf als bekannt vorausgesetzt werden: die in einem mit Wasser gefüllten Gefäß gelagerte Trommel dreht sich, vom Gasdruck getrieben, um eine wagerechte Achse. Die Größe wird so bemessen, daß sich beim Betrieb etwa 100 bis 120 Umdrehungen in der Stunde ergeben, diese Zahlen haben sich als günstig erwiesen. Zur Bezeichnung der Größe dient dabei ein heute durchaus veraltetes Maß: Man rechnete früher für eine Gasflamme 5 Kubikfuß Gas 142 1/Std.; diese Zahl wurde auf 1501/Std. abgerundet und man nennt daher einen Gasmesser für beispielsweise 750 1/Std. „fünfflammig". Trotzdem der heutige Auerbrenner einen bedeutend geringeren Verbrauch hat, ist die Bezeichnung 1902 und 1911 vom Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern beibehalten worden. Vorübergehende Ueberlastungen durch Mehrförderung können allenfalls bis zum 1,5fachen Volumen zugelassen werden.

Abb. 1.

Für die Genauigkeit ist natürlich in erster Linie eine genaue Kenntnis des Meßraums erforderlich, die Berechnung dieses wird in der genannten Arbeit mit großer Ausführlichkeit angegeben. Von weiterem Einfluß auf die Meßgenauigkeit ist ferner die Veränderlichkeit des Flüssigkeitsspiegels, die namentlich durch Schiefstellung und durch Verdunstung hervorgerufen wird. „Plus-Zählen“ zugunsten des Erzeugers, „Minus-Zählen“ 1) Vgl. D. p. J. S. 310 d. Bd.

zugunsten des Verbrauchers sind die Folge. Um diese Einflüsse auszuschalten, sind sogenannte Ausgleichsgasmesser hergestellt worden, die grundsätzlich entweder die Flüssigkeitshöhe beständig gleich zu halten beabsichtigen (Wasserdurchfluß mit Ueberlauf, Großwasserraummesser, nicht verdunstende Sperrflüssigkeiten) oder die Fehler der wechselnden Höhe durch besondere Trommelbauarten unschädlich machen (Rückmeßtrommel, z. B. in Berlin eingeführt).

Trockene Gasmesser, zunächst nach dem Grundsatz des Blasebalgs, dann ähnlich der Dampfmaschine mit Schiebersteuerung, wurden nach älteren Ansätzen (Bogardus 1833) von Croll und Richards 1835 hergestellt.

3

A

Abb. 2.

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In den beiden Kammern eines Gehäuses (Abb. 2) bewegen sich, durch besondere Lenkstangen geführt, flache Kolben, die durch Membranen abgedichtet sind. Abb. 3. Die Bewegung erfolgt unter dem Druck des Gases, der nach der Verbraucherseite hin natürlich kleiner ist, die hinund hergehende Bewegung wird durch Muschelschieber gesteuert, die Abb. 4. ihren Antrieb von den Kolben erhalten. Auch der Antrieb des Zählwerks wird mittelbar von den Kolben abgeleitet. Der Arbeitsvorgang des Messers wird an den Abb. 2 Abb. 5. bis 5 deutlich, die seine

geringe Wartung stehen als Nachteile gegenüber die geringere Meßgenauigkeit und die kürzere Lebensdauer gegenüber dem nassen Gasmesser.

Dipl.-Ing. W. Speiser.

Zur Untersuchung des Graphits. Vor einiger Zeit wurde an dieser Stelle über eine Arbeit von E d. Donath und A. Lang über die Untersuchung und Wertbestimmung des Graphits berichtet (D. p. J. S. 174 d. Bd.). Die Verfasser bringen jetzt hierzu einige nachträgliche Mitteilungen, die sich auf die Untersuchung gewisser Graphite von Obersteiermark beziehen (Stahl und Eisen 1915 S. 870). Es handelt sich um Graphite, die in ihrem Aeußeren dem Graphit derartig ähneln, daß selbst dem Geübten eine Unterscheidung unmöglich erscheint. Erst durch Schmelzen der feingepulverten Substanz mit Natriumsulfat und Prüfen der wässerigen Lösung mit Bleiazetat, wobei sich das Fehlen der Sulfidreaktion ergibt, liefert den Nachweis, daß es sich tatsächlich um Graphit, und zwar praktisch anthrazitfreien Graphit, handelt. Denn schon bei einem Gehalt von 1 v. H. Anthrazit würde bei dieser Prüfung schwarzes Schwefelblei ausfallen.

Die obersteiermärkischen Graphite gehören zu der Gruppe der nicht aufblähbaren Graphite. Die Verfasser fanden folgende chemische Zusammensetzung:

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einzelnen Phasen darstellen. Während sich in

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Abb. 2 der linke Kolben unter dem Druck des

Gases in Raum 3 nach rechts bewegt und das Gas aus Raum 1 in den Auslaß drückt, bewegen sich beide Schieber nach links. Schieber A schließt ab, B öffnet den Auslaß für Raum 2 (Abb. 3). Während sich A noch weiter nach links bewegt und den Auslaß für Raum 3 öffnet (Abb. 4), kehrt B um und schließt wieder ab, um alsdann den Auslaß für Raum 4 zu öffnen, wenn A seine Bewegung umgekehrt hat und abschließt (Abb. 5).

Die Größe eines solchen Gasmessers ist gegeben durch das zu messende Gasvolumen und die aus der Erfahrung bekannte zulässsige Zahl von Füllungen und Entleerungen des Meßraumes, der Inhalt des Meßraumes für einen fünfflammigen" Gasmesser beträgt 5 bis 10 1. Den Vorteilen des trockenen Gasmessers, billige Herstellung, Betriebssicherheit bei Frost und bei Hitze und

Gesamt-Alkali.

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Mit Rücksicht auf den verhältnismäßig hohen Kohlenstoffgehalt, die geringe Menge Schwefel und Eisenoxyd, auf die Zusammensetzung der Asche, die zudem erst bei 1550 zu sintern anfängt, mit Rücksicht endlich auf die Schwerverbrennlichkeit des Graphits im Vergleich mit anderen guten Graphiten und seine Tiegelglühbeständigkeit, die sich derjenigen der besten Graphitarten nähert, ist das Material als ein hochwertiger Graphit anzusprechen.

In einem Schlußwort wiederholen die Verfasser, daß ihrer Meinung nach das Ausbleiben der Sulfidreaktion das einzig sichere Kennzeichen des künstlichen Graphits dem natürlichen gegenüber ist. Loebe.

Lizenzgebühr wegen Patentverletzung. Die Patentverletzung verpflichtet nach § 35 Pat.-Ges., falls die Verletzung grob fahrlässig oder gar wissentlich geschieht, zum vollen Schadensersatz. In welcher Weise dieser Schadensersatz zu leisten ist, wird vom Gesetz nicht näher bestimmt, auch das Bürgerliche Recht, das hier ergänzend eingreift, enthält nur die allgemeine Bestimmung, daß der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn die schädigende Handlung nicht erfolgt wäre; damit ist gleichzeitig gesagt, daß die Herstellung des Zustandes in einem Wertausgleich zu erfolgen hat.

Dieser Grundgedanke ist für das Patentrecht von besonderer Bedeutung, weil eine unmittelbare Herstellung des früheren Zustandes meist gar nicht möglich ist. Die nächstliegende Art des Schadensersatzes ist die, daß dem Verletzten der entgangene Gewinn, und die unmittelbaren Kosten der Rechtsverfolgung ersetzt werden, und außerdem der Gewinn herauszugeben ist. Diese Art von Schadensersatzansprüchen führt aber leicht zu sehr verwickelten Prozessen, die z. B. bei Bestimmung des entgangenen und bei Bestimmung des herauszugebenden Gewinnes, bei dem Ausgleich beider Gewinne, die sich zum Teil zu decken pflegen, usw. usw. oft schwierige Rechnungen ergeben, und von den Gerichten in solchen. Fällen häufig zuungunsten des Verletzten entschieden. werden, weil diesem der Nachweis seines Anspruchs nicht in ausreichender Weise geglückt ist.

Der Patentverletzte tut in solchen Fällen gut, überhaupt von einer direkten Schadensersatzberechnung abzusehen und von dem Verletzten den Schaden in Form einer Lizenzgebühr zu verlangen. Das Recht zu einer solchen Art von Schadenberechnung folgt aus dem Wesen des Patentrechtes, ohne daß es einer besonderen gesetzlichen Bestimmung bedarf.

Bei der Patentverletzung wird der Patentberechtigte in zweifacher Weise verletzt, einmal durch den Eingriff in das Patent selbst, sodann durch die Verwertung des Patentes; oder richtiger: Der Schaden, der durch den Eingriff in das Recht noch in imaginärer Weise entsteht, wird durch die Patentverwertung in einen konkreten. Schaden umgesetzt.

Das Patentrecht gibt nun im Gegensatz zu den meisten übrigen Rechtsverhältnissen die Möglichkeit, auch diesen imaginären Schaden in berechenbarer Weise

in die Erscheinung treten zu lassen. Die Möglichkeit, ein Patent zu verwerten, ist nicht eine ungreifbare Hoffnung auf Gewinn, sondern hat in der Form der Lizenz ihre greifbare Existenz, als wäre das Patent eine körperliche Sache mit bestimmtem Preise. Es genügt, daß die Lizenz verkäuflich war, was man bei jedem Patent als einem Gegenstand des Geschäftsverkehrs als selbstverständlich unterstellen kann.

Man braucht das sich nur an einem anderen Beispiel klar zu machen: Wird jemandem ein Gegenstand gestohlen, so kann er von dem Diebe den Schaden ersetzt verlangen, entweder in der Herausgabe des Gegenstandes und im Ersatz des Abnutzungswertes, oder aber er kann, wenn er an dem Gegenstande kein Interesse mehr hat, einfach den Wert verlangen. Das eine ist so gut Schadensersatz wie das andere, es ist derselbe Schaden aus verschiedenen Gesichtspunkten angesehen, und der Verletzte allein hat das Recht zu wählen, in welcher Weise er den Schaden ersetzt haben will. Nur darf er nicht beides verlangen, sonst hätte er den Schaden zweimal, wenn auch in verschiedener Form, liquidiert.

Ebenso bei der Patentverletzung: Der Verletzte hat die Wahl, entweder den konkreten, oft allerdings schwer zu berechnenden Schaden in Geld zu verlangen, oder aber den „Abnutzungswert" des Patentes, das heißt, den Wert, der aus einem Patent herauszuziehen wäre, wenn der Inhaber das Patent verwertet hätte, und die Verletzung nicht hinzugekommen wäre, und der in Form einer angemessenen Lizenzgebühr in die Erscheinung tritt.

Aus dieser Betrachtung folgt: Der Anspruch auf die Gebühr ist gegeben, ohne daß der Verletzer einwenden kann, der Verletzte hätte das Patent gar nicht durch Lizenz verwertet, oder er selbst hätte nicht die angemessene Gebühr dafür entrichtet. Darauf kommt es nicht mehr an; es liegt die Tatsache vor, daß das Nutzungsrecht verletzt worden ist, folglich ist der Wert dieses Rechts zu ersetzen; kann doch auch der Dieb gegenüber dem bestohlenen Kaufmann nicht einwenden, daß er den Gegenstand nicht für den wahren Wert gekauft hätte, oder daß der Eigentümer ihn nicht verkauft, sondern vielleicht verarbeitet oder an jemand anders billiger verkauft hätte.

Diese Grundsätze sind in der Rechtsprechung wie in der Literatur längst anerkannt. Es hat das Reichsgericht (Entscheidungen Bd. 50 S. 114/5) die Lizenzgebühr dem Verletzten zugesprochen, auch für den Fall, daß dieser die Erfindung nicht ausgenutzt hat, oder damit geht das Reichsgericht allerdings bedenklich weit zur Ausnutzung überhaupt nicht befugt war. In einem anderen Falle ist die Gebühr sogar zuerkannt worden, obwohl der Verletzte durch die Patentverwertung nicht nur keinen unmittelbaren Vermögensschaden, sondern sogar einen Vorteil erlangt hat (vgl. Kent, Patentgesetz § 35. Anm. 33). Fälle, in denen der Einwand, der Verletzer hätte die Lizenz überhaupt nicht nachgesucht, unberücksichtigt geblieben ist, sind bei Kent § 35 Anm. 32 ausgeführt.

Bei der Bemessung der Lizenzgebühr ist der Verkehrswert entscheidend. Es kommt wie gesagt nicht

darauf an, ob der Verletzte eine Lizenz vergeben hätte, und was der Verletzer dafür geboten hätte, sondern, was unter normalen Umständen bei einer Lizenzvergebung erzielt worden wäre.

Man wird, wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen, dann den angemessenen Preis der Lizenz als Schaden beanspruchen können (vgl. Reichsgericht Juristische Wochenschrift 1895 S. 360 und aus neuerer Zeit Leipziger Zeitschrift 1912 S. 316). Selbstverständlich sind dabei die Umstände des einzelnen Falles zu berücksichtigen, die Vorteile des einen, die Nachteile des anderen und, was dem Verletzten vielleicht aus der Verletzung zu gute kommt, Reklamewirkung usw. mit in Ansatz zu bringen. Dr. jur. Eckstein.

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Die Werft führt nur Dieselmaschinen aus, die nach dem
Viertaktverfahren arbeiten.

Das Motorschiff „Pacific" hat im Dezember v. J. seine Probefahrten abgeschlossen und wurde von der Reederei Nordstjernan in Stockholm übernommen. Das Schiff ist für Fahrten auf dem La Plata und im Stillen Ozean bestimmt. Es ist 110 m lang, im Hauptspant 15,5 m breit, der Tiefgang beträgt 7 m. Der Maschinenraum ist möglichst weit nach rückwärts verlegt. Dadurch erhält man kurze Wellenleitungen, und die Ladefähigkeit des Schiffes wird vergrößert (Abb. 1).

Zum Antrieb dienen zwei unmittelbar umsteuerbare Viertakt-Dieselmaschinen (Abb. 2) mit je sechs Zylindern von 540 mm und 730 mm Hub. Die Maschinen sind eingekapselt und mit Druckschmierung versehen. Die Zylinder sind zu je dreien in einem Stück gegossen. Die Arbeitskolben sind möglichst kurz ausgeführt und besitzen, wie üblich, selbstspannende Ringe. In jedem Zylinderdeckel sind ein Brennstoffventil, ein Saugventil, ein Auspuffventil, ein Anlaß- und ein Sicherheitsventil eingebaut. Das Auslaßventilgehäuse wird durch Wasser besonders gekühlt. Die Bewegung der Steuerwelle geschieht hier ausnahmsweise durch eine Zahnradübersetzung von der Kurbelwelle aus, wie aus Abb. 3 zu ersehen ist. Die Steuerwelle kann in ihrer Längsrichtung verschoben werden und trägt für Vorwärts- und Rückwärtsfahrt besondere Steuernocken. Jeder Zylinder hat, wie allgemein üblich, seine eigene Brennstoffpumpe. Die Pumpen saugen den Brennstoff aus zwei Behältern für den täglichen Verbrauch, die im Maschinenraum aufgestellt sind und Brenn

stoff für einen zwölfstündigen Betrieb enthalten. Der Brennstoff wird zur Reinigung hier durch einen doppelten Salzfilter geleitet.

Es sind noch zwei Hilfs-Dieselmaschinen vorhanden, die ebenfalls im Viertakt arbeiten, zum Antriebe je einer Dynamo und je eines Kompressors, mit 200 PS; Leistung bei 225 Uml./Min. Für den normalen Schiffsbetrieb genügt eine dieser Maschinen, die zweite dient dann als Aushilfe. Jeder Kompressor liefert Druckluft von 20 bis 25 at, die zum Anlassen der Maschine dient. Von jeder

Zubehörs, Hilfsmaschinen, Rohrleitungen und Ersatzteilen beträgt 440 t. Der Maschinenraum ist etwa 12 m lang und ungefähr 8 m kürzer als der Maschinenraum für ähnliche Dampfschiffe. Dampfschiffe dieser Art führen bei ihrer Fahrt nach Südamerika mit Berücksichtigung der hohen Kohlenpreise etwa 1700 t in den Bunkern mit sich. Das Motorschiff kann eine dreimonatliche Hin- und Rückreise nach Südamerika mit etwa 700 t Treiböl ausführen. Dadurch wird die Ladefähigkeit des Motorschiffes gegenüber dem Dampfschiff um 1000 t vergrößert.

Abb. 2.

Hauptmaschine wird unmittelbar ein Hochdruckkompressor angetrieben, in dem die Luft von 20 bis 25 at auf 60 at verdichtet wird und dann in den Behälter für Einblaseluft gedrückt wird. Jeder Hochdruckkompressor ist imstande, die Einblaseluft für beide Hauptmaschinen zu liefern.

Beim Beladen und Ausladen des Schiffes werden die Kompressoren von den Hilfs-Dieselmaschinen abgekuppelt, so daß sie nur zum Antriebe der Dynamos dienen. Eine Dynamo genügt dann meistens, um Strom für die Ladewinden und sonstigen Hilfsmaschinen sowie für Beleuchtungzwecke zu liefern. Wenn die Ladewinden nicht arbeiten, liefert ein Zweitaktrohölmotor Strom für die Beleuchtung. Dieser Motor liefert auch Strom zum Antrieb eines kleinen Hochdruck-Luftkompressors, der die Anlaßdruckluft für die Hilfs-Dieselmaschinen erzeugt. Das Gesamtgewicht der Maschinenanlage einschließlich sämtlichen

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