Lexikon des Kirchenrechts und der römisch-katholischen Liturgie: in Beziehung auf Ersteres mit steter Rücksicht auf die neuesten Concordate, päbstlichen Umschreibungs-Bullen, und die besonderen Verhältnisse der katholischen Kirche in den verschiedenen deutschen Staaten ; in fünf Bänden. M - S. 4

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C. Etlinger, 1839 - 813 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 554 - Du bist Petrus, und auf diesen Felsen will ich meine Kirche bauen, und die Pforten der Hölle sollen sie nicht überwältigen.
Seite 31 - Ttelle, wo die Trauung eingetragen ist, angemerkt, und zu dem Ende von dem Gerichte, wo die Verhandlung über die Ungiltigkeit oder Trennung vor sich gegangen ist, die Erinnerung an die Behörde, welche für die Richtigkeit des Trauungsbuches zu sorgen hat, erlassen werden...
Seite 341 - Landesherrn überlassenen, gehen überhaupt an ihre neuen Besitzer mit allen Gütern, Rechten, Kapitalien und Einkünften, wo sie auch immer gelegen sind, über, sofern oben nicht ausdrückliche Trennungen festgesetzt worden sind.
Seite 135 - Ist jemand unter euch krank, so lasse er die Ältesten der Gemeinde zu sich rufen, und sie sollen über ihm beten und ihn im Namen des Herrn mit öl salben; und das Gebet des Glaubens wird den Kranken retten, und der Herr wird ihn aufstehen lassen, und wenn er Sünden getan hat, wird ihm vergeben werden.
Seite 429 - Bey diesen Gegenständen dürfen von der Kirchengewalt ohne Mitwirkung der weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anordnungen geschehen.
Seite 433 - Staatsregierung (Placet) kund gemacht oder erlassen werden. , Auch solche allgemeine kirchliche Anordnungen und öffentliche Erlasse, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind den Staatsbehörden zur Einsicht vorzulegen und kann...
Seite 433 - Erlasse müssen, ehe sie kund gemacht, und in Anwendung gebracht werden, die landesherrliche Genehmigung erhalten, und selbst für angenommene Bullen dauert ihre verbindende Kraft und ihre Giltigkeit nur so lange als nicht im Staate durch neue Verordnungen etwas Anderes eingeführt wird.
Seite 653 - Die Sakramente sind das Höchste der Religion, das sinnliche Symbol einer außerordentlichen göttlichen Gunst und Gnade. In dem Abendmahle sollen die irdischen Lippen ein göttliches Wesen verkörpert empfangen und unter der Form irdischer Nahrung einer himmlischen teilhaftig werden.
Seite 434 - Solche allgemeine Erlasse der Kirchenbehörde, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der einschlägigen Staatsbehörde zur Einsicht vorzulegen und diese wird die Bekanntmachung nicht hindern, wenn der Inhalt keinen Nachtheil dem Staate bringen würde.
Seite 429 - Hie nach dürfen keine Gesetze, Verordnungen oder sonstige Anordnungen der Kirchengewalt nach den hierüber in den königlichen Landen schon längst bestehenden Generalmandaten ohne Allerhöchste Einsicht und Genehmigung publicirt und vollzogen werden.

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