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Déclaration.

Les Plénipotentiaires qui ont signé le Traité de Paris du 30 mars 1856, réunis en Conférence,

Considérant:

Que le droit maritime, en temps de guerre, a été, pendant longtemps, l'objet de contestations regrettables;

Que l'incertitude du droit et des devoirs en pareille matière donne lieu, entre les neutres et les belligérants, à des divergences d'opinion qui peuvent faire naître des difficultés sérieuses et même des conflits;

Qu'il y a avantage, par conséquent, à établir une doctrine uniforme sur un point aussi important;

Que les Plénipotentiaires, assemblés au Congrès de Paris, ne sauraient mieux répondre aux intentions dont leurs Gouvernements sont animés, qu'en cherchant à introduire dans les rapports internationaux des principes fixes à cet égard;

Dûment autorisés, les susdits Plénipotentiaires sont convenus de se concerter sur les moyens d'atteindre ce but, et, étant tombés d'accord, ont arrêté la declaration solennelle ci-après :

1o La course est et demeure abolie;

2o Le pavillon neutre couvre la marchandise ennemie, à l'exception de la contrebande de guerre;

3o La marchandise neutre, à l'exception de la contrebande de guerre, n'est pas saisissable sous pavillon ennemi;

4o Les blocus, pour être obligatoires, doivent être effectifs, c'est-àdire maintenus par une force suffisante pour interdire réellement l'accès du littoral de l'ennemi.

Les Gouvernements des Plénipotentiaires soussignés s'engagent à porter cette déclaration à la connaissance des États qui n'ont pas été appelés à participer au Congrès de Paris et à les inviter à y accéder.

Convaincus que les maximes qu'ils viennent de proclamer ne sauraient être accueillies qu'avec gratitude par le monde entier, les Plénipotentiaires soussignés ne doutent pas que les efforts de leurs Gouvernements pour en généraliser l'adoption ne soient couronnés d'un plein succès.

La présente déclaration n'est et ne sera obligatoire qu'entre les Puissances qui y ont ou qui y auront accédé.

Fait à Paris, le seize avril mil huit cent cinquante-six.

(Suivent les signatures.)

VI.

Vertrag,

wodurch der König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen auf das Fürstenthum Neufchatel zu Gunsten der Schweiz verzichtet, abgeschloffen am 26. Mai 1857.

Begünstigt von der republikanischen Bewegung in Frankreich und von der allgemeinen Aufregung, welche dieselbe im mittleren Europa hervorrief, hatten die Bewohner des Fürstenthums Neufchatel die royalistische Regierung am 1. März 1848 vertrieben und am 2. März den Canton für eine Republik erklärt. Diese Erklärung wurde am 30. April 1848 durch eine Volksabstimmung (mit 5813 gegen 4395 Stimmen) zum Volksbeschluß erhoben und von der schweizerischen Tagsaßung mit 21 Stimmen (nur Schwyz stimmte dagegen) anerkannt, welche lettere also hiermit den Fortbestand der neuen Republik garantirt hatte. Der König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen protestirte zwar gegen dieses Vorgehen, fand aber den Besitz des von Preußen entlegenen Neufchatel nicht für wichtig genug, um für die Aufrechthaltung desselben die Waffen zu ergreifen und sich muthmaßlich in einen Krieg mit Frankreich zu verwickeln. Im Gegentheil konnte es für die preußische Politik nur vortheilhaft erscheinen, dieses südlichen Ländchens ledig zu werden, welches den preußischen Staat, ohne ihm einen Zuwachs an Macht zu geben, in die verschiedenen Differenzen der Schweiz mit den Nachbarländern beständig mit hineinzog. Der König verzichtete nicht auf seine Rechte, ließ sich dieselben vielmehr durch ein Protokoll der auf der londoner Conferenz versammelten Großmächte vom 24. Mai 1852 neu bestätigen, ging aber über diplomatische Schritte nicht hinaus, um wieder in den Besitz dieses Fürstenthums zu kommen, für dessen Erwerbung (1707) sich der König Friedrich I. von Preußen einst so viele Mühe gegeben hatte. Neufchatel blieb also vom 2. März 1848 an thatsächlich ein republikanischer Canton der Schweiz,

während der König von Preußen bei der Erklärung beharrte, daß er er sich seine Rechte vorbehalte. Immerhin erhielt sich im Canton, wie schon aus der Volksabstimmung zu ersehen war, eine ziemlich ansehnliche royalistische Partei, welche die Hoffnung hegte, wieder an's Ruder zu kommen. In der Nacht vom 2. auf den 3. September 1856 überfielen 669 Royalisten unter Anführung des Grafen Pourtalès und des Oberstlieutenants v. Meuron das Schloß von Neufchatel, verhafteten mehrere Mitglieder des republikanischen Staatsrathes und be= absichtigten, eine royalistische Regierung einzuseßen. Allein sie hatten den Zeitpunkt übel gewählt; denn in der Nähe von Neufchatel wurde zu derselben Zeit ein schweizerisches Uebungslager gehalten, und schon am Nachmittag des 3. September erschienen aus demselben eidgenössische Commissäre, welche mit Hülfe einer unter Oberst Denzel aus la Chaux de Fond herbeigeeilten Schaar bewaffneter Republikaner sich des Schlosses mit Gewalt bemächtigten und die republikanische Regierung wieder herstellten; die 669 Royalisten, welche den Putsch ausgeführt hatten, wurden in Haft genommen. Da dieser royalistische Versuch schwerlich ohne Mitwissen das Königs von Preußen unternommen worden war; so mußten wohl ernstliche Verwicklungen der Eidgenossenschaft mit der preußischen Regierung daraus hervorgehen. Der preußische Gesandte bei der Eidgenossen= schaft v. Sydow richtete auch schon am 5. September 1856 an den schweizerischen Bundesrath die Erklärung, daß der König von Preußen der rechtmäßige Regent des Fürstenthums Neufchatel sei, daß die Royalisten, welche sich des Schlosses von Neufchatel bemächtigt, nur im Interesse ihres rechtmäßigen Fürsten gehandelt hätten, indem sie eine revolutionäre Regierung zu beseitigen suchten, und daß der König daher die Freilassung der Gefangenen verlange. Der Bundesrath, welcher versöhnlich auftreten wollte und überhaupt der großen Zahl der Gefangenen gerne ledig gewesen wäre, entließ hierauf 634 derselben, den Grafen Pourtalès aber mit 34 der Haupttheilnehmer behielt er in Haft. Dies genügte der preußischen Regierung nicht; fie verlangte sofortige Freigebung aller Verhafteten. Die Sache schien für die Schweiz eine bedenkliche Wendung zu nehmen; denn auch die Kabinete von Desterreich, Frankreich und Rußland unterstützten diese Forderung. Mitte Oktober 1856 gab der Bundesrath die Erklärung ab, er sei zur Amnestirung sämmtlicher Betheiligten unter der Bedingung bereit, daß der König von Preußen auf seine Ansprüche auf Neufchatel verzichte und die Unabhängigkeit des Cantons anerkenne.

Inzwischen nahmen sowohl Preußen als die Eidgenossenschaft eine kriegdrohende Haltung an; der König brach die diplomatischen Verbindungen mit der Schweiz am 13. Dez. 1856 ab.

den Schweizern der liberalen Cantone zeigte sich großer Eifer, für die

Aufrechthaltung der republikanischen Verfassung in Neufchatel mit den Waffen einzutreten; in den Sonderbundscantonen jedoch mochte sich wohl im Stillen die Hoffnung regen, durch einen etwaigen preußischen Sieg wieder in die alte Sonderstellung zu gelangen. Der Bundesrath hatte durch Beschluß vom 20. Dezember 1856 bereits einen Theil der schweizerischen Armee (20,000 Mann) mobil gemacht und unter dem Commando des Generals Düfour an der Grenze aufgestellt. Auch in Berlin war das preußische Operationscorps und dessen Führer schon bestimmt; Preußen beharrte auf seiner Forderung, daß die Verhafteten ohne Bedingung entlassen werden müßten, wobei es zu verstehen gab, daß der König einem Verzicht auf Neufchatel nicht abgeneigt sei, daß er sich denselben aber nicht abnöthigen lasse. Ein Krieg Preußens mit der Schweiz wäre Oesterreich und den süddeutschen Staaten ein sehr unangenehmes Ereigniß gewesen; auch dem Kaiser Napoleon mußte eine friegerische Erhebung der schweizerischen Republik an seinen Grenzen bedenklich scheinen. Die Diplomatie vermittelte also sehr energisch, indem sie den Schweizern den preußischen Verzicht auf Neufchatel in Aussicht stellte, und bestimmte den Bundesrath zum Nachgeben. Am 15. Jan. 1857 faßte der in Bern versammelte schweizerische Nationalrath mit 91 gegen 4 Stimmen folgenden Beschluß: „1) Der Proceß, welcher wegen des vom 2. auf den 3. September 1856 im Canton Neufchatel stattgehabten Aufstandes unter dem 4. September angefangen worden ist, wird hiermit niedergeschlagen. 2) Die durch das Dekret der Anklagekammer vom 15. Dezember 1856 in Anklagezustand verseßten Personen haben, soweit dies nicht bereits geschehen ist, das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft auf so lange zu verlassen, bis die neufchateler Angelegenheit ihre vollständige Erledigung gefunden hat. 3) Das definitive Uebereinkommen mit Preußen soll der schweizerischen Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden. 4) Der Bundesrath ist mit Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt." Dieser Verfügung trat der schweizerische Ständerath am 16. Januar 1857 bei. Dem gemäß wurden die Verhafteten schon am 17. Januar entlassen und in Postchaisen unter militärischer Bewachung nach der französischen Grenze bei Pontarlier gebracht. An demselben Tage entließ der General Düfour die schweizerischen Truppen in die Heimath, indem er ihnen durch einen Tagsbefehl ankündigte, daß die neufchateler Angelegenheit eine friedliche Lösung finden werde. Diese Lösung sollte auf einer Con= ferenz der Großmächte in Paris herbeigeführt werden, welche am 5. März 1857 eröffnet wurde. Theilnehmer derselben waren die Gesandten der Großmächte in Paris, nämlich für Desterreich v. Hübner, für England Lord Cowley, für Rußland v. Kisseleff; den Vorsitz führte der französische Minister des Aeußeren Graf Walewski.

Der preußische Gesandte Graf Haßfeld trat erst in der zweiten Sizung ein, nachdem die Hauptpunkte geordnet waren, der schweizerische Gesandte Dr. Kern erst in der vierten Sitzung am 25. März. Die Commission hatte in den Entwurf des Vertrags einen Passus aufge= nommen, nach welchem der König von Preußen für seinen Verzicht auf Neufchatel von dem Lande eine Million Franken als Entschädigung er halten sollte; der König verzichtete aber auf jede Geldentschädigung, und daher blieb dieser Artikel weg. Am 26. Mai 1857 wurde der definitiv festgesette Vertrag, welcher aus acht Artikeln bestand, von der Conferenz unterzeichnet. Im ersten Artlkel verzichtet der König von Preußen auf die Rechte, welche ihm der Artikel 23 der wiener Congreßacte über das Fürstenthum Neufchatel und die Grafschaft Valen= gin zuerkannte. Der dritte Artikel legt alle Kosten, welche aus der royalistischen Erhebung hervorgegangen sind, der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Last. Der fünfte Artikel verkündigt eine vollständige Amnestie für alle an der Sache Betheiligten. Der sechste Artikel sett fest, daß die Einkünfte aus Kirchengütern, welche von den Republikanern im Jahr 1848 mit den Staatsdomänen vereinigt worden waren, wieder den Kirchen überwiesen werden müßten. Der siebente Artikel bestimmt, daß Stiftungen für kirchliche und gemeinnüßige Zwecke den Absichten der Stifter niemals entfremdet werden dürften.

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