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Verhältnisse zwischen Preussen, resp. dem norddeutschen Bunde, und den süddeutschen Staaten.

Schutz- und Trutzbündnisse
zwischen Preussen und Bayern, Württemberg, Baden.

Vertrag mit Bayern.

Se. Majestät der König von Preussen und Se. Majestät der König von Bayern, beseelt von dem Wunsche, das künftige Verhältniss der Souveräne und Ihrer Staaten möglichst innig zu gestalten, haben zu Bekräftigung des zwischen Ihnen abgeschlossenen Friedens-Vertrages vom 22. August 1866 beschlossen, weitere Verhandlung zu pflegen, und haben mit dieser beauftragt, und zwar etc.

Dieselben haben ihre Vollmachten ausgetauscht und haben sich, nachdem diese in guter Ordnung befunden worden waren, über nachfolgende Vertragsbestimmungen geeinigt.

Art. 1. Zwischen Sr. Majestät dem Könige von Preussen und Sr. Majestät dem Könige von Bayern wird hiermit ein Schutz- und Trutz-Bündniss geschlossen.

Es garantiren Sich die hohen Contrahenten gegenseitig die Integrität des Gebietes Ihrer bezüglichen Länder, und verpflichten Sich, im Falle eines Krieges Ihre volle Kriegsmacht zu diesem Zwecke einander zur Verfügung zu stellen.

Art. 2. Se. Maj. der König von Bayern überträgt für diesen Fall den Oberbefehl über Seine Truppen Sr. Maj. dem Könige von Preussen. Art. 3. Die hohen Contrahenten verpflichten Sich, diesen Vertrag vorerst geheim zu halten.

Art. 4. Die Ratification des vorstehenden Vertrages erfolgt gleich

zeitig mit der Ratification des unter dem heutigen Tage abgeschlossenen Friedens-Vertrages, also bis spätestens zum 3. k. Mts.

Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer NamensUnterschrift und ihrem Siegel versehen.

So geschehen Berlin, 22. August 1866.

(L. S.) v. Bismarck.

(L. S.) Savigny.

(L. S.) Frhr. v. d. Pfordten.

(L. S.) Graf v. Bray-Steinburg.

Gleiche Verträge sind mit Württemberg unter dem 13. August und mit Baden unter dem 17. August 1866 abgeschlossen worden.

Beschlüsse der Stuttgarter Conferenz zwischen Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, eine gemeinschaftliche Wehrverfassung betr.

Anwesend von Bayern: der königliche Staatsminister des Aeussern Fürst v. Hohenlohe-Schillingsfürst, Durchlaucht, der königl. Kriegsminister, General-Major Frhr. v. Prankh; von Württemberg: der königl. Minister der auswärtigen Angelegenheiten Frhr. v. Varnbüler, der königl. Kriegsminister Generallieutenant v. Hardegg; von Baden: der Präsident des Grossherzoglichen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten v. Freydorf, der Präsident des grossherzoglichen Kriegsministeriums Generallieutenant Ludwig; von Hessen: der grossherzogliche Minister des Aeusseren Frhr. v. Dalwigk, der Director des gross herzoglichen Kriegsministeriums Generalmajor v. Grolmann.

Die hier genannten Vertreter der Regierungen von Bayern, Württemberg, Baden und Hessen haben sich über folgende Punkte geeinigt:

1. Die Versammelten erkennen es als ein nationales Bedürfniss an, die Wehrkräfte ihrer Länder so zu organisiren, dass sie zu Achtung gebietender gemeinsamer Action befähigt werden.

II. Sie einigen sich deshalb vorbehaltlich verfassungsmässiger Mitwirkung ihrer Stände zu möglichster Erhöhung ihrer Militärkräfte unter einer den Principien der preussischen nachgebildeten Wehrverfassung, welche sie zur Wahrung der nationalen Integrität in Gemeinschaft mit dem übrigen Deutschland geeignet macht.

III. Als die Principien dieser Wehrverfassung, welche den vier Staaten gemeinschaftlich sein sollen, werden bezeichnet: 1) Das Princip der allgemeinen Wehrpflicht, nach welchem die ganze diensttaugliche Mannschaft unter Aufhebung der Stellvertretung zum Dienste berufen ist, wird zu Grunde

gelegt. 2) Die Dienstpflicht beginnt, vorbehaltlich früheren freiwilligen Zuganges, mit dem vollendeten 20., in keinem Falle aber später als mit dem vollendeten 21. Lebensjahre. 3) Nach Umfluss der dreijährigen Präsenzpflicht tritt die Mannschaft in die Kriegsreserve ihrer Abtheilung unter Verwendung in der Linie im Kriege. 4) Dem Principe der preussischen Wehrverfassung entspricht ein Formationsstand, welcher im stehenden Heere (Linie und Kriegsreserve) ca. 2 Procent der Bevölkerung beträgt, wovon durchschnittlich die Hälfte mit ca. 1 Procent den wirklichen Präsenzstand bildet. Diese Procentsätze werden von den vier Regierungen nach Kräften angestrebt, keinesfalls aber soll in ein Herabgehen unter ein Minimum von 11⁄2 Procent für den Formationsstand des stehenden Heeres und von Procent für die wirkliche Präsenz eingegangen werden. 5) Nach Umfluss der Dienstpflicht im stehenden Heere erfolgt der Eintritt in die nach Verwaltungs- (Landwehr-) Bezirken zu bildenden Reservebataillone (Landwehr ersten Aufgebots) mit kurzen Uebungen im Frieden und mit Verwendung gleich der Linie im Kriege. 6) Die Dienstpflicht im stehenden Heere und in den Reservebataillonen (Landwehr ersten Aufgebots) endet spätestens mit vollendetem 32. Lebensjahre. 7) Die Bestimmungen über weitere Dienstpflicht in der Landwehr zweiten Aufgebots und über Landsturm werden nicht in den Bereich der Conferenzberathungen gezogen. 8) Während der dreijährigen Präsenzpflicht ist Verheirathung und Auswanderung unstatthaft. 9) Für Erhaltung tüchtiger Unteroffiziere wird gesetzliche Obsorge getroffen werden.

IV. Die Versammelten bekennen sich, bezüglich der Organisation ihrer Armeen, zu dem Princip, dass die Armeen so gleichartig eingetheilt und ausgerüstet werden, als zu deren gemeinschaftlicher Action unter sich und mit dem übrigen Deutschland nothwendig ist.

V. Um die einzelnen Contingente zu dieser gemeinsamen Action zu befähigen, einigen sich die Versammelten über folgende Grundlagen:

1) Gleiche tactische Einheiten.

In dieser Beziehung wird die Formation der Infanterie in Bataillone zu 1000 Mann, eingetheilt in 4 Compagnien, die der Cavallerie in Regimenter zu 5 Schwadronen, diejenige der Artillerie in Batterien zu je 6 Geschützen als vollkommen zweckmässig anerkannt, und soll diese Formation in den vier Staaten durchgeführt werden. Die Formation der höheren tactischen Einheiten, wie Brigaden, Divisionen u. s. w. ist zu sehr von dem Gesammtstande der einzelnen Contingente abhängig, als dass hiefür gemeinsam gültige Bestimmungen festgesetzt werden könnten; doch soll auch in dieser Beziehung die Formation von Armeecorps von 30,000 bis 45,000 Mann geschehen, und hierbei auf ein Bataillon Infanterie, wenn nur immer thunlich, eine Schwadron Cavallerie, und auf je 1000 Mann Infanterie und Cavallerie drei Geschütze gerechnet werden.

2) Möglichste Uebereinstimmung der Reglements.

Sind die tactischen Einheiten gleichmässig gebildet, so können bei den Exercirvorschriften im Allgemeinen keine so wesentlichen Verschiedenheiten bestehen, dass hiedurch eine gemeinsame Action erschwert wird. Als unabweisbares Bedürfniss in dieser Richtung wird dagegen anerkannt: a) Gleichheit der Signale und b) der formellen Bestimmungen des Felddienstes.

3) Möglichste Uebereinstimmung der Feuerwaffen und Munition.

Für die Infanterie-Feuerwaffe werden zur Zeit noch allenthalben Verbesserungen angestrebt, und kann daher diese Frage noch nicht für so gereift erachtet werden, dass eine Uebereinstimmung hierüber schon jetzt erzielt werden könnte. In Betreff der Feldgeschütze besteht bereits Uebereinstimmung - der vier Staaten unter sich, sowie mit den übrigen deutschen Staaten, und es wird solche hiermit festgehalten.

4) Gemeinschaftliche grössere Uebungen.

Die Zweckmässigkeit und Nothwendigkeit solcher Uebungen wird anerkannt; doch soll es den jeweiligen Vereinbarungen der einzelnen Staaten überlassen bleiben, in dieser Beziehung das Nöthige festzusetzen.

5) Gleichmässige Ausbildung der Offiziere.

Wenn schon das Mass jener Kenntnisse, welche allein zum Eintritt in den Offiziersstand befähigen, im Allgemeinen das gleiche sein soll, so schliesst dies doch nicht aus, den Eigenthümlichkeiten der verschiedenen Landesschulen und Bildungsanstalten die nöthige Rechnung zu tragen. Den Vereinbarungen der einzelnen Regierungen wäre es daher vorzubehalten, für gemeinsame höhere Ausbildung ihrer Offiziere in Kriegsakademien, Generalstabs-, Artillerieund Genieschulen, Equitationen, Schiesscoursen etc. Vorsorge zu treffen.

6) Auf diesen Grundlagen soll spätestens bis 1. October 1867 eine Militärconferenz von Bevollmächtigten der vier Staaten in München zusammentreten.

VI. Bezüglich der Festungen Ulm und Rastatt wird ein Entschluss bis nach Beendigung der möglichst zu beschleunigenden Liquidationsverhandlungen aufgeschoben.

Die Erklärungen über die Ratification der gegenwärtigen Vereinbarung werden längstens binnen vier Wochen gegenseitig mitgetheilt werden.

Stuttgart, den 5. Februar 1867.

(Folgen die Unterschriften.)

Militär-Convention

zwischen Preussen und dem Grossherzogthum Hessen.

Se. k. H. der Grossherzog von Hessen und bei Rhein und Se. M. der König von Preussen haben beschlossen, über den Anschluss der grossherzogl. hessischen Truppen an das preussische Heer Verabredungen zu treffen, und zu diesem Behufe zu Bevollmächtigten ernannt etc., welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1. Die gesammten grossh. hessischen Truppen treten für Krieg und Frieden als eine geschlossene Division in den Verband eines der ArmeeCorps des königl. preussischen Heeres und damit unter den Oberbefehl Sr. M. des Königs von Preussen.

Art. 2. Zu diesem Zwecke findet eine entsprechende Umformation der grossh. hessischen Division nach preussischem Organisationsmodus für Krieg und Frieden statt, welche in den Hauptpunkten mit dem 1. October d. J. vollendet sein wird. Es kommt für das Grossherzogthum Hessen diejenige Wehrverfassung zur Einführung, welche für die königl. preussische Armee durch die Art. 53, 55 und 56 des Entwurfs der Verfassung des norddeutschen Bundes festgesetzt ist, bez. durch spätere Bundesgesetze festgesetzt werden wird.

Art. 3. Um jedoch den Uebergang in die neue Heeresverfassung zu erleichtern, wird ausnahmsweise und unbeschadet der im Art. 53 der Verfassung des norddeutschen Bundes bestimmten Wehrpflichtigkeit für die nächsten 5 Jahre noch eine Stellvertretung von Dienstpflichtigen durch ausgediente Unteroffiziere und Spielleute und ein Tausch Dienstpflichtiger mit freigeloosten nicht Dienstpflichtigen unter Controle des Staates gestattet.

Art. 4. Grossh. Unterthanen, denen die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienst zusteht, können dieser Dienstpflicht unter gleichen Bedingungen, wie jeder Preusse, auch in der königlichen Armee genügen; dasselbe findet vice versa statt.

Art. 5. In dem Grossherzogthum Hessen ist mit Ausschluss der Militär-Kirchenordnung die gesammte preussische Militärgesetzgebung bis zum 1. October d. J. einzuführen und zwar sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Reglements, Instructionen und Rescripte, namentlich also das Militär-Strafgesetzbuch vom 3. April 1845, die Militär-Strafgerichtsordnung vom gleichen Tage, die Verordnung über Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die für Krieg und Frieden ergangenen Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Service- und Verpflegungswesen, Einquartierung, Ersatz von Flurbeschädigungen, über Mobilmachung etc., so wie auch über Organisation, Gliederung, Ausbildung, über den Ersatz des Offiziercorps und über das Militär-Erziehungs- und Bildungswesen. Sämmtliche nach den preussischen Militär-Strafbestimmungen über die Competenz der Di

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