Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

durchgehenden Verkehr und zur Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne nöthigen Personenzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit, desgleichen die zur Bewältigung des Güterverkehrs nöthigen Güterzüge einzuführen, auch direkte Expeditionen im Personen- und Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergeltung einzurichten').

Art. 45. Dem Bunde steht die Controle über das Tarifwesen zu. Derselbe wird namentlich dahin wirken:

1) dass baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiete des Bundes übereinstimmende Betriebs-Reglements eingeführt werden;

2) dass die möglichste Gleichmässigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, insbesondere dass bei grösseren Entfernungen für den Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen, ein dem Bedürfniss der Landwirthschaft und Industrie entsprechender ermässigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Ein-Pfennig-Tarif eingeführt werde 2).

Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahn-Verwaltungen verpflichtet, für den Transport, namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln, zeitweise einen dem Bedürfniss entsprechenden, von dem Bundes-Präsidium auf Vorschlag des betreffenden Bundesraths-Ausschusses festzustellenden niedrigen Special-Tarif einzuführen), welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betreffenden Bahn für Rohproducte geltenden Satz herabgehen darf*).

Art. 47. Den Anforderungen der Bundes-Behörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum Zweck der Vertheidigung des Bundesgebietes

1) Im Entwurf: Art. 41, dahin lautend: „Die Eisenbahn-Verwaltungen sind verpflichtet, die nöthigen Personen- und Güterzüge mit entsprechender Fahrgeschwindigkeit einzuführen, auch directe Expeditionen im Personen- und Güter-Verkehr unter Gestattung des Ueberganges der Transportmittel von einer Bahn auf die andere, gegen die übliche Vergütung einzurichten." In der Vorberathung: wie oben.

2) Im-Entwurf: Art. 42, dahin lautend: „Dem Bunde steht die Controle der Tarife zu. Er wird dieselbe ausüben zu dem Zwecke, die Gleichmässigkeit und möglichste Herabsetzung derselben zu erreichen, insbesondere für den Transport von Kohlen, Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen Gegenständen einen dem Bedürfniss der Landwirthschaft und Industrie entsprechenden ermässigten Tarif für grössere Entfernungen und schliesslich den Ein-Pfennig-Tarif für Centner und Meile im ganzen Bundesgebiete einzuführen." In der Vorberathung: wie oben. 3) Die Worte nach „einzuführen" fehlten im Entwurf. In der Vorberathung: wie oben.

[ocr errors]

*) Im Entwurf: Art. 43. In der Vorberathung: wie oben.

haben sämmtliche Eisenbahn-Verwaltungen unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär- und alles Kriegsmaterial zu gleichen ermässigten Sätzen zu befördern1).

VIII. Post- und Telegraphen-Wesen.

Art. 48. Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des norddeutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet.

Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung, nach den gegenwärtig in der preussischen Post- und Telegraphen-Verwaltung massgebenden Grundsätzen, der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist').

Art. 49. Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. Die Ueberschüsse fliessen in die Bundeskasse (Abschnitt XII).

Art. 50. Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung der Postund Telegraphen-Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, dass Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification der Beamten hergestellt und erhalten wird.

Das Präsidium hat für den Erlass der reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschliessliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen deutschen oder ausserdeutschen Post- und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen.

Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphen-Verwaltung sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundes-Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.

Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Directoren, Räthe, Ober-Inspectoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphen-Beamten (z. B. Inspectoren, Controleure) geht fur das ganze Gebiet des norddeutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden.

1) Im Entwurf: Art. 44.
2) Im Entwurf: Art. 45.

In der Vorberathung: wie oben.
In der Vorberathung: wie oben.

Die andern bei den Verwaltungs-Behörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den localen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten etc. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt.

Wo eine selbständige Landes-Post- resp. Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge 1).

Art. 51. Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post- und Telegraphen-Wesens in den Hansestädten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen Post- und Telegraphen-Anstalten nach näherer Anordnung des Bundes-Präsidiums, welches den Senaten Gelegenheit zur Aeusserung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. Hinsichts der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen.

Mit den ausserdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen oder ausüben, werden die zu dem vorstehenden Zweck nöthigen Vereinbarungen getroffen werden').

Art. 52. Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke (Art. 49) *) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von deu Landes-Postverwaltungen der einzelnen Gebiete erzielten Rein-Einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Ausgleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden.

Aus den Post-Ueberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahres-Ueberschuss berechnet, und der Antheil, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des norddeutschen Bundes sich darnach herausstellenden Post-Ueberschusse gehabt hat, nach Procenten festgestellt.

Nach Massgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden aus den im Bunde aufkommenden Post-Ueberschüssen während der nächsten acht Jahre den einzelnen Staaten die sich für dieselben ergebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu gute gerechnet.

Nach Ablauf der acht Jahre hört jene Unterscheidung auf, und fliessen die Post-Ueberschüsse in ungetheilter Aufrechnung nach dem in Art. 49*) enthaltenen Grundsatz der Bundeskasse zu.

Von der während der vorgedachten acht Jahre für die Hansestädte sich

1) Im Entwurf: Art. 47.

2) Im Entwurf: Art. 48.

In der Vorberathung: wie oben.
In der Vorberathung: wie oben.

3) Im Entwurf allegirt als Art. 46. In der Vorberathung:

wie oben.

*) Desgleichen.

herausstellenden Quote des Post-Ueberschusses wird alljährlich vorweg die Hälfte dem Bundes-Präsidium zur Disposition gestellt zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung normaler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten 1).

IX. Marine und Schifffahrt.

Art. 53. Die Bundes-Kriegsmarine') ist eine einheitliche unter preussischem Oberbefehl. Die Organisation und Zusammensetzung derselben liegt Seiner Majestät dem Könige von Preussen ob, welcher die Offiziere und Beamten der Marine ernennt und für welchen dieselben nebst den Mannschaften eidlich in Pflicht zu nehmen sind.

Der Kieler Hafen und der Jahde-Hafen sind Bundeskriegshäfen.

Der zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten erforderliche Aufwand wird aus der Bundeskasse bestritten').

Die gesammte seemännische Bevölkerung des Bundes, einschliesslich des Maschinen-Personals und der Schiffs-Handwerker, ist vom Dienste im Landheere befreit, dagegen zum Dienste in der Bundesmarine verpflichtet.

Die Vertheilung des Ersatzbedarfs findet nach Massgabe der vorhandenen seemännischen Bevölkerung statt, und die hiernach von jedem Staate gestellte Quote kommt auf die Gestellung zum Landheere in Abrechnung *). Art. 54. Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine3).

Der Bund hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfähigkeit der Seeschiffe zu bestimmen, die Ausstellung der Messbriefe, sowie der Schiffscertificate zu regeln und die Bedingungen festzustellen, von welchen die Erlaubniss zur Führung eines Seeschiffes abhängig ist.

In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstrassen der einzelnen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmässig zugelassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren Ladungen für die

see."

[ocr errors]

1) Im Entwurf: Art. 49.

In der Vorberathung: wie oben.

2) Im Entwurf: „Die Kriegsmarine der Nord- und OstIn der Vorberathung: wie oben.

3) Alinea 3 lautete im Entwurf: „Als Massstab der Beiträge zur Gründung und Erhaltung der Kriegsflotte und der damit zusammenhängenden Anstalten dient die Bevölkerung “ Im Entwurf folgte darauf ein viertes Alinea, dahin lautend: „Ein Etat für die Bundesmarine wird nach diesem Grundsatze mit dem Reichstage vereinbart;" dies wurde gestrichen. In der Vorberathung: wie oben.

4) Im Entwurf: Art. 50. In der Vorberathung: wie oben. 5) Im Entwurf folgte als zweites Alinea: „Die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten führen dieselbe Flagge, schwarz-weiss-roth." (Vgl. oben Art. 55). In der Vorberathung: wie oben.

Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

Auf allen natürlichen Wasserstrassen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Abgaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstrassen, welche Staatseigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flösserei finden diese Bestimmungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstrassen betrieben wird.

Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu 1).

Art. 55. Die Flagge der Kriegs- und Handels-Marine ist schwarzweiss-roth 2).

X. Consulatwesen.

Art. 56. Das gesammte norddeutsche Consulatwesen steht unter der Aufsicht des Bundes-Präsidiums, welches die Consuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und Verkehr, anstellt.

In dem Amtsbezirk der Bundesconsuln dürfen neue Landesconsulate nicht errichtet werden. Die Bundesconsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten die Functionen eines Landesconsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landesconsulate werden aufgehoben, sobald die Organisation der Bundesconsulate dergestalt vollendet ist, dass die Vertretung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Bundesconsulate gesichert von dem Bundesrathe anerkannt wird3).

XI. Bundeskriegswesen.

Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen").

Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmässig zu tragen, so dass weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht herstellen lässt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen 5).

[merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small]
« ZurückWeiter »