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Annexé I. Protocole faisant suite à la convention signée à Paris entre la France et l'Italie, touchant l'évacuation des États

pontificaux par les troupes françaises.

La convention signée, en date de ce jour, entre LL. MM. l'Empereur des Français et le Roi d'Italie n'aura de valeur exécutoire que lorsque S. M. le Roi d'Italie aura décrété la translation de la capitale du royaume dans l'endroit qui sera ultérieurement déterminé par Sadite Majesté. Cette translation devra être opérée dans le terme de six mois, à dater de ladite convention. Le présent protocole aura même force et valeur que la convention susmentionnée. Il sera ratifié, et les ratifications en seront échangées en même temps que celles de ladite convention.

Fait double à Paris, le 15 septembre 1864.

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Aux termes de la convention du 15 septembre 1864 et du protocole annexé, le délai pour la translation de la capitale du royaume d'Italie avait été fixé à six mois à dater de ladite convention, et l'évacuation des États romains par les troupes françaises devait être effectuée dans un terme de deux ans à partir de la date du décret qui aurait ordonné la translation. Les plénipotentiaires italiens supposaient alors que cette mesure pourrait être prise en vertu d'un décret qui serait rendu immédiatement par S. M. le Roi d'Italie. Dans cette hypothèse, le point de départ des deux termes eût été presque simultané, et le Gouvernement italien aurait eu, pour transférer sa capitale, les six mois jugés nécessaires. Mais, d'un côté, le cabinet de Turin a pensé qu'une mesure aussi importante réclamait le concours des chambres et la présentation d'une loi; de l'autre, le changement du ministère italien a fait ajourner du 5 au 24 octobre la réunion du Parlament. Dans ces circonstances, le point de départ primitivement convenu ne laisserait plus un délai suffisant pour la transaction de la capitale. Le Gouvernement de l'Empereur désireux de se prêter à toute combinaison qui, sans altérer les arrangements du 15 septembre, serait propre à en faciliter l'exécution, consent à ce que le délai de six mois pour la translation de la capitale de l'Italie commence, ainsi que le délai de deux ans pour l'évacuation du territoire pontifical à la date du décret royal sanctionnant la loi qui va être présentée au Parlament italien.

Fait double à Paris, le 3 octobre 1864.

Drouyn de Lhuys.

XIV.

Friede

zwischen Dänemark einerseits und Oesterreich und Preußen

andererseits,

geschlossen zu Wien am 30. Okt. 1864.

(Die schleswig-Holsteinische Frage.)

Die schleswig-Holsteinische Frage hatte die Diplomatie gerade zwanzig Jahre beschäftigt, bis sie mit obigem Wiener Frieden am 30. Oft. 1864 auf einem ganz unerwarteten Wendepunct anlangte. Der Streit begann im Jahre 1844, wo der Bürgermeister Ussing in der dänischen Ständeversammlung_den Antrag stellte, der König von Dänemark möge erklären, daß Dänemark, Schleswig, Holstein und Lauenburg ein einiger, untheilbarer Staat seien; so daß das dänische Erbfolgegesetz in den drei Herzogthümern dieselbe Gültigkeit habe, wie in Dänemark selbst, und Jeder in Zukunft als Hochverräther behandelt werden könnte, der sich in der Presse gegen diese Bestimmung auflehnte. In Schleswig-Holstein galt nämlich nur die Thronfolge im Mannsstamm, in Dänemark dagegen nach dem Königsgesetz vom 14. November 1663 auch die weibliche Erbfolge. Da nun der damalige Kronprinz von Dänemark, welcher im Jahr 1848 als König Friedrich VII. den Thron bestieg, keine Kinder hatte und wahrschein lich auch keine legitime Nachkommenschaft mehr erhielt (er wurde von seiner ersten Gemahlin, einer dänischen Prinzessin, im Jahr 1837, von seiner zweiten, einer mecklenburgischen Prinzessin, im Jahr 1846 ge= schieden und schloß im Jahr 1850 eine morganatische Ehe mit der Puhmacherin Luise Rasmussen, die er 1855 zu einer Gräfin Danner erhob): so wäre nach seinem Tode, da auch sein Bruder Ferdinand keine Kinder hatte, die dänische Krone auf die weibliche Linie, näme

lich auf die Tante des Königs, die Prinzessin Charlotte, Gemahlin des Landgrafen Wilhelm von Hessen-Kassel, übergegangen. Weil nun in Schleswig-Holstein nach alten Gesetzen und Herkommen die Krone nur im Manns stamm forterben konnte, so wäre der Tod des Königs Friedrich VII. der Zeitpunct gewesen, wo sich die beiden Herzogthümer, was sie sehnlich wünschten, von der Verbindung mit Dänemark trennen konnten; nach dem in den Herzogthümern geltenden Erbrecht hätte die Regierung auf die Linie Sonderburg-Augustenburg übergehen müssen. In dem Herzogthum Lauenburg war das Verhältniß ein wesentlich anderes. Lauenburg war nach dem Aussterben der Herzoge von Lauenburg 1689 an Braunschweig-Lüneburg gekommen und blieb bei diesem Hause, nämlich bei Hannover, bis zum Jahre 1803, wo es mit den übrigen hannöver'schen Landestheilen französisch wurde. Der Artikel 28 der Wiener Congreßacte theilte 1815 das Herzogthum in der Weise, daß der größere Theil auf dem rechten Elbufer an Preußen kam, der kleinere auf dem linken Ufer an Hannover zurückfiel. PreuBen vertauschte seinen Theil durch Vertrag vom 4. Juni 1815 an Dänemark gegen Schwedisch-Pommern und die Insel Rügen, welche lettere Besizungen Dänemark im Frieden zu Kiel am 14. Jan. 1814 von Schweden als Entschädigung für Norwegen erhalten hatte. Die schleswig-Holsteinischen Erbverhältnisse hatten also auf Lauenburg, das mit den beiden Herzogthümern in keiner Verbindung stand, nicht die entfernteste Beziehung.

Gegen das in der dänischen Kammer mit großer Entschiedenheit zur Geltung gebrachte Verlangen, Schleswig-Holstein durch ein königliches Machtgebot für alle Zukunft an die dänische Monarchie zu ketten, verwahrte sich die holsteinische Ständeversammlung am 21. Dezember 1844 durch eine einstimmig beschlossene Adresse an den König, welche erklärte, die Herzogthümer Schleswig-Holstein seien selbständige Staaten, durch besondere alte Rechte und Privilegien eng miteinander verbunden, und würden kein anderes Erbrecht anerkennen, als das im Mannsstamm, welches in den Herzogthümern allein Gültigkeit habe. Es begann jetzt der Streit in der Presse; Deutschland nahm sofort entschieden Partei für Schleswig-Holstein; auch Lauenburg protestirte, da in diesem Herzogthum niemals Frauen regierungsfähig gewesen seien, Lauenburg zum deutschen Bunde gehöre und nicht ge= zwungen werden könne, sich Dänemark einverleiben zu lassen. In Dänemark dagegen trat der König Christian VIII. mit Regierungsmaßregeln zu Gunsten der aufgeregten dänischen Volksstimmung ein; am 31. Juli 1845 wurden Farben, Flaggen und Wappen der Herzogthümer Schleswig-Holstein für abgeschafft erklärt; die Schiffe durften nur noch unter dänischer Flagge fahren. Am 16. Juli 1846 erließ

der König Christian VIII. einen sogenannten offenen Brief, worin er sagte, nach genauer Untersuchung bestehe kein Zweifel, daß das dänische Erbfolgegeset vom 14. November 1663, welches auch die weibliche Thronfolge statuire, nicht blos für Dänemark, sondern auch für Schleswig-Holstein und Lauenburg Geltung habe. Nur in Bezug auf einige Theile von Holstein könnten Zweifel erhoben werden. Er werde darauf bedacht sein, diese Zweifel zu beseitigen und bei den Großmächten die Anerkennung sämmtlicher der dänischen Krone zugehörenden Provinzen als untrennbaren Gesammtstaat zu bezwecken. Dieser Brief brachte in den Herzogthümern und in ganz Deutschland große Aufregung hervor. Der holsteinische Landtag protestirte sofort am 24. Juli 1846; die Holsteiner, sagte derselbe, beharr= ten auf der Unverleßlichkeit ihres Landes als eines Theiles von Deutschland; weitere Proteste folgten von den erbberechtigten Fürsten, den Herzogen von Schleswig-Holstein - Sonderburg - Glücksburg und von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg, auch von dem Großherzog von Oldenburg, da Oldenburg das Stammhaus der schleswig-Holsteinischen Herzoge war und der Großherzog gleichfalls Erbansprüche machte. Die Protestation des holsteinischen Landtags wurde von König Chri stian nicht angenommen; die Stände richteten daher am 3. August 1846 eine Beschwerde an den deutschen Bund. Der Versuch einer Volksversammlung der Schleswig-Holsteiner in dem Dorfe Notorf am 14. Sept. 1846, worin der Protest erneuert werden sollte, wurde an der Ausführung durch dänisches Militär gehindert. Gegen den deutschen Bund erklärte der König Christian, es sei ihm niemals in den Sinn gekommen, die Selbständigkeit der Verfassung des Herzogthums Holstein zu beeinträchtigen oder wohlbegründeten Rechten der Agnaten zu nahe zu treten. Diese Erklärung, in welcher nur Holstein, nicht aber auch von Schleswig die Rede war, wurde von dem Bunde am 17. September 1846 veröffentlicht und dabei bemerkt, die Bundesversammlung finde sich in ihrer vertrauensvollen Erwartung bestärkt, daß Se. Majestät bei endlicher Feststellung der in dem offenen Briefe vom 8. Juli 1846 besprochenen Verhältnisse die Rechte Aller und Jeder, insbesondere aber die des deutschen Bundes, erbberechtigter Agnaten und der gesetzmäßigen Landesvertretung Holsteins beachten werden. Darauf erließ der König Christian VIII. am 18. September 1846 einen zweiten offenen Brief, worin er sagte: „Als Landesvater wollen wir vor allen unseren lieben und getreuen Unterthanen erklären, daß es keineswegs die Absicht war, durch unseren offenen Brief vom 8. Juli die Rechte unserer Herzogthümer oder eines derselben zu kränken; im Gegentheil haben wir dem Herzogthum Schles: wig zugesagt, daß es in der bisherigen Verbindung mit dem Herzogs

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thum Holstein bleiben solle, woraus folgt, daß das Herzogthum Holstein auch nicht von dem Herzogthum Schleswig getrennt werden soll." Diese Erklärung beruhigte die Schleswig-Holsteiner keineswegs; denn der Gedanke, daß der dänische Gesammtstaat auch in Zukunft, wie bisher, bestehen müsse, war darin festgehalten. Am 21. Oktober 1846 wurde die Ständeversammlung im Herzogthum Schleswig er= öffnet. In ihrer Adresse an den König sprach diese Versammlung die nämliche Verwahrung aus wie die holsteinische; die Adresse wurde nicht angenommen. Jest stellte die Versammlung am 2. November 1846 den Antrag auf gänzliche Trennung der Verwaltung beider Herzog= thümer von Dänemark und auf Einverleibung Schleswigs in den deutschen Bund. Diesen Antrag schickte der Landtagscommissär als ordnungswidrig zurück. Darauf erklärte der Präsident der schleswigischen Ständeversammlung, Advokat Beseler, durch diese Rücksensendung sei das Petitionsrecht der Stände verlegt und die ständische Verfassung gefährdet; es sei bei solchen Verhältnissen unnütz, weiter zu tagen. Die deutsche Majorität der Versammlung, 35 Mitglieder, nahm nun. (Anfang Dezember 1846) an den Sizungen keinen Theil mehr; die dänische Minorität blieb zwar zurück, doch war sie nicht beschlußfähig, und der Landtag wurde daher wenige Tage darauf (14. Dezember) geschlossen. In dieser Lage blieben die Zustände das Jahr 1847 hindurch. Christian VIII. ließ es sich angelegen sein, eine Gesammtstaatsverfassung zu Stande zu bringen, welche die Reichseinheit aufrecht erhalten sollte, ohne daß die einzelnen Provinzialverfassungen angetastet würden. Nachdem der Entwurf dazu vollendet war, überraschte ihn der Tod am 20. Januar 1848.

Sein Sohn und Nachfolger Friedrich VII., mit dem der Mannsstamm der königlichen Linie voraussichtlich erlosch, säumte nicht, dem Drängen der Dänen entsprechend, für schleunige Einführung der Gesammtstaatsverfassung Sorge zu tragen. Sogleich nach seiner Thronbesteigung ließ er den Entwurf veröffentlichen und schrieb ein Nationalparlament aus, welches denselben in Berathung nehmen sollte. Die Schleswig-Holsteiner hielten am 17. Februar 1848 eine Versammlung in Kiel, wo sie beschlossen, der Einladung der Regierung zwar zu entsprechen und Abgeordnete zur Versammlung zu schicken, aber nur, um gegen die Gesammtverfassung zu protestiren. Wenige Tage darauf (23. Febr. 1848) brach in Paris die Februar revolution aus, welche Frankreich in eine Republik verwandelte und halb Europa in Gährung sezte. Auch die Dänen geriethen in Aufregung; Volksversammlungen in Kopenhagen verlangten eine freie Verfassung und Einverleibung Schleswigs in Dänemark; die Eider sollte die Grenze des dänischen Staates sein, Holstein, das zum deutschen Bund ge

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