Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten... Papst Pius ix und seine Zeit - Seite 140von Jakob Maximilian Stepischnegg (prince-bp. of Lavant.) - 1879Vollansicht - Über dieses Buch
| 1876 - 800 Seiten
...hochwichtige §. 15 der preußischen Verfassung: „Die evangelische und die römischkatholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet...Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Zwecke bestimmten Anstallen, Stiftungen und Fonds" ganz neuerlich ichmihlicherweige... | |
| Andreas Gottlob Rudelbach - 1876 - 802 Seiten
...hochwichtige §. 15 der prcnsiichen Verfassung : „Die evangelische und die rdmischkalbolUche Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im BesiU und Gennss der fui ihre Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds" ganz neuerlich scbmahh'cherweise... | |
| 1849 - 968 Seiten
...vom 5. December 1848 Anwendung findet: ,,üie evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet...Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genufs der für ihre Cultus-, Unterrichts und Wohllhätigkcits- Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
| Prussia (Kingdom) - 1850 - 678 Seiten
...stehen, unbeschadet der im Art. 12. gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. Artikel 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ibre Angelegenheiten selbststandig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts-... | |
| David Hansemann - 1850 - 400 Seiten
...Vorrechte durch den Staat", durch die Bestimmung ersetzt worden, daß „jede Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß der für ihre Cultus- Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds bleibt." Diese Bestimmung hätte man füglich den Verfassungen oder... | |
| Guido Görres, George Phillips - 1850 - 832 Seiten
...eingeräumt werden sollte. Der Art. l2 der Verfassung vom 5. Dez. 1848 lautete: „Die evangelische und römisch-katholische Kirche, so wie jede andere ReligionSgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbftständig , und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und WohlthätigkeitSzwecke... | |
| Johann Georg Krünitz - 1851 - 760 Seiten
...staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Art. 12. Die evangelische und die Römisch-katholische Kirche,...Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichtsrichts und Wohlthätigkeitszwecke... | |
| Aemilius Ludwig Richter - 1853 - 820 Seiten
...über ihr Regiment verschiedene Grundsätze haben. 1.) Preuss. Verf.-Urk. Art. 15. : „Die cvang. und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere...Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
| Heinrich Friedrich Jacobson - 1854 - 246 Seiten
...Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-,...Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 16: Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen... | |
| Georg Friedrich Martens, Karl Murhard, J. Pinhas, Frédéric Murhard, Julius Hopf - 1855 - 822 Seiten
...staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. — Art. 12. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche,...Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuas der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeilszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
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