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der Jubiläumsfeier war eine Ausstellung zumal von altkirchlichen Gegenständen im Vatican verbunden.

Im geheimen Consistorium vom 22. Juni ernannte der Papst zu Cardinälen den Erzbischof von Agram, Joseph Mihaloviß; den Fürsterzbischof von Wien, Johann Kutschker, und den Erzbischof von Bologna, Lucido Maria Parocchi. Ueberdies bejezte er den Patriarchenstuhl von Venedig und einige Erzbisthümer und Bisthümer welches lettere wieder am 25. Juni geschah. -Am nämlichen 22. Juni richtete er eine Allocution an die Cardinäle, in welcher er seiner dankbaren Freude und seinem Troste wegen der anläßlich seines fünfzigjährigen Bischofjubiläums aus der ganzen katholischen Welt empfangenen Beweise kindlicher Ergebenheit Ausdruck gab.

Mittelst apostolischen Decretes Urbis et Orbis ddo. 19. Juli 1877 erhob der Papst den hl. Franziscus Salesius zum Doctor Ecclesiae.

Wir verzeichnen wieder kurz die folgenden, vom hl. Vater vorgenommenen Präconisationen von Erzbischöfen und Bischöfen am 21. September 1877 und am 28. December 1877, wo nach einer kurzen Allocution zwei Cardinäle creirt wurden.

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Mit Breve vom 4. September 1877 hatte der hl. Vater den im Benedictinerstifte Lambach (Diöcese Linz) gegründeten Verein der ewigen Anbetung des heiligsten Sacramentes unter dem Schuße des hl. Benedict zur Rettung der armen Seelen im Fegefeuer“ zur Erzbruderschaft erhoben.

Das Befinden des hl. Vaters war noch Anfangs Februar als ein verhältnißmässig gutes geschildert, obwohl er des Fußleidens wegen zuletzt meist das Bett hütete.

Da erschütterte die katholische Welt die plögliche Nachricht, daß Pius IX. am 7. Februar 1878 um 5 Uhr 40 Minuten Nachmittag nach mehrstündiger Agonie verschied. Das Parere der vier Aerzte, die ihn behandelten, lautete wörtlich: „Noi sottoscritti attestiamo, che la Santità di N. S. Papa Pio IX. già da lungo tempo affetta da lenta bronchite, ha cessato di vivere per paralisi polmonare quest'oggi 7. Febbrajo alle ore 5.40 pom." Um halb 9 Uhr Morgens hatte er die hl. Sterbsacramente mit vollkommen klarem Bewußtsein empfangen. Er verrichtete selbst noch die dabei gewöhnlichen Gebete. Daß sein Hinscheiden in der katholischen Welt die schmerzlichste Theilnahme und aufrichtige Trauer erweckte, braucht nicht erst gesagt

zu werden. Es versteht sich von selbst. Mit Ausnahme weniger Schmußblätter ließen auch liberale Zeitungen den Tugenden und großen Eigenschaften Pius IX. Gerechtigkeit widerfahren. Fürwahr ein an Thaten und Schicksalen reiches Leben hat am 7. Februar 1878 seinen Abschluß gefunden. Das Andenken Pius IX. bleibt im Segen.

Am 13. Februar Abends vor 7 Uhr fand die feierliche Beiseßung seiner sterblichen Hülle, welche seit 9. Februar Früh in der sogenannten Sacramentscapelle der Peterskirche ausgestellt war, in der daselbst für jeden gestorbenen Papst bestimmten Mauernische der Capella del Coro, statt, wo früher, von 1846 bis 1855, das ist bis zur Vollendung seines marmornen Grabdenkmales, Papst Gregor XIV. ruhte. Hier wird sie verbleiben, bis sie nach der Gruft gebracht werden wird, die sich Pius IX. testamentarisch nicht in der Kirche S. Maria Maggiore, wie es früher hieß, sondern in S. Lorenzo fuori le mura, auserkoren, um ebenfalls dem dahingeschiedenen Nachfolger Play zu machen.

Im Testamente (1875) hatte Pius IX. zugleich angeordnet, daß die Ausgabe für den Grabstein in S. Lorenzo nicht über 400 Scudi oder 2000 Lire betragen dürfe, und daß derselbe folgende Inschrift haben solle: „Ossa et cineres Pii P. IX. sum. Pont. Vixit anno... In Pontificatu an... Orate pro eo“; und daß anstatt seines adeligen Wappens ein Todtenkopf oberhalb der zwei über einander gekreuzten Todtenbeine anzubringen sei.

Das Conclave trat am 18. Februar zusammen. Aus ihm ging schon am 20. Februar Leo XIII. hervor.

Es verlautete, daß Pius IX. aus dem Peterspfennig seinem jeweiligen Nachfolger eine jährliche Rente von 31⁄2 Millionen Lire als Dotation hinterlassen habe, damit jeder Papst in die Lage verseßt sei, die von der italienischen Regierung bestimmte jährliche Apanage von 3,225.000 Lire zurückweisen zu können. Die Sache verhält sich nicht so. Pius IX. konnte unmöglich über solche Summen verfügen. Uebrigens ist sein Testament in allen Bestimmungen seiner ganz würdig.

Außer der beschlossenen Wiederherstellung der katholischen Hierarchie in Schottland (siehe Großbritannien) dürfte der lezte Regierungs-Act des verblichenen hl. Vaters wohl der Protest gewesen sein, welchen in seinem Auftrage der Staatssecretär Cardinal Simeoni unterm 17. Jänner 1878 an die beim hl. Stuhle accreditirten Diplomaten

abermals gegen die Usurpation seiner weltlichen Herrschaft durch die subalpinische Regierung" richtete, aus Anlaß, daß „gegenwärtig nach dem Tode des Königs (Victor Emanuel) sein ältester Sohn durch die Annahme des Titels, König von Italien, die bereits vollzogene Beraubung zu sanctioniren unternahm."

Nach der Gerarchia Cattolica 1878" hatte Pius IX. allein die Hierarchie mit 215 Titeln bereichert. Nämlich: Bischofsstühle, die zum Range von Metropolitanstühlen erhoben wurden, 24; neugeschaffene Metropolitankirchen 5; neuerrichtete Bisthümer 132; neu errichtete Titel nullius dioeceseos 3; apostolische Delegationen 3; apostolische Vicariate 33; apostolische Präfecturen 15. Dazu kommen noch die in Schottland demnächst zu errichtenden Bisthümer.

§ 2. Das ökumenische vaticanische Concil (Concilium Vaticanum). Unmittelbar an Pius IX. schließen wir das aus seiner alleinigen Initiative hervorgegangene vaticanische Concil an. Mit Breve „Nemo certe ignorat" ddo. 11. April 1869 schrieb der hl. Vater für die Dauer des bereits erwähnten ökumenischen Concils und zwar schon vom 1. Juni 1869 angefangen ein allgemeines Jubiläum aus, bezüglich dessen die römischen Curialbehörden auf einzelne Zweifel und Anfragen nachträglich mehrere Entscheidungen erließen. Ein Breve vom 3. December 1869 enthielt eine neue Ablaßzbewilligung. Bereits nach Eröffnung des Concils, am 20. December, aber mit dem Datum 12. Oc tober, erschien eine Constitutio des hl. Vaters, qua ecclesiasticae censurae latae sententiae limitantur." Sie beginnt mit den Worten: Apostolicae Sedis moderationi." Da einige Bestimmungen derselben eine Verschärfung zu enthalten schienen, so wurde über gemachte Vorstellungen die Wirksamkeit der erwähnten Constitution dahin erklärt, daß den Bischöfen der volle Gebrauch ihrer Triennal- und QuinquennalFacultäten nach wie vor belassen sei.

Nachdem am 2. December 1869 in der Sirtinischen Capelle etwa 450 Bischöfe sich zu einer Congregatio prosynodalis versammelt hatten, wo der Papst eine zur Einigkeit aufmunternde Anrede an sie hielt, wurde das Concil in der dazu hergerichteten Aula der Peterskirche am 8. December feierlichst eröffnet. Die Festpredigt hielt der Erzbischof von Iconium i. p. und Vicar an der Peterskirche Aloisius Puecher

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Passavalli. In der Allocution betonte der Papst die Größe und Bedeutung der Aufgabe, die das Concil zu erfüllen haben werde. Anwesend waren: 721 Väter, nämlich, 49 Cardinäle, 9 Patriarchen, 4 Primaten, 122 Erzbischöfe, 480 Bischöfe, 6 Aebte nullius (das ist exemte), 22 Generaläbte, 29 Ordensgenerale und Generalvicäre.

Früher schon, am 4. December (pridie Nonas Decembris) erließ der Papst eine „Constitutio de electione Romani Pontificis si contingat, sedem Apostolicam vacare durante Concilio Oecumenico“, worin bestimmt ist, daß in dem erwähnten Falle ausschließlich nur die Cardinäle die Wahl des neuen Papstes vornehmen, und das Concil augenblicklich suspendirt und vertagt werden solle, bis der neu gewählte Papst dessen Fortsetzung verfügen würde.

Anlangend die Geschäftsordnung des vaticanischen Concils, leisteten schon in der Congregatio prosynodalis am 2. December die officiales majores, nämlich die Custodes, der Secretarius, Subsecretarius eorumque adjutores; die Notarii cum eorum adjutoribus, die Scrutatores suffragiorum, die Promotores, die Magistri caeremoniarum, die Assignatores locorum, jeder einzeln, in die Hände des Papstes in der Sixtinischen Capelle den vorgeschriebenen Eid.

Die unter alle Väter vertheilte Geschäftsordnung selbst führt den Titel: „S. D. N. Pii Papae IX. Literae Apostolicae, quibus ordo generalis statuitur in Oecumenico Concilio Vaticano observandus." Das diesfällige päpstliche Breve ddo. 27. November, beginnt mit den Worten: „Multiplices inter" und enthält folgende Abschnitte: 1. De modo vivendi in Concilio.

2. De jure et modo proponendi.

Da heißt es gleich am Anfange: „Obgleich das Recht und die Aufgabe, die in dem allgemeinen Concil zu verhandelnden Gegenstände vorzubereiten und die Ansicht der Väter darüber zu befragen, nur Uns und diesem apostolischen Stuhle zusteht, so ist es doch nicht blos Unser Wunsch, Wir fordern vielmehr alle Väter dieses Concils, welche irgend etwas von allgemeinem Interesse in Vorschlag zu bringen haben, auf, es in aller Freiheit zu thun."

Diese Propositionen sollen schriftlich und einzeln einer besonderen aus den Cardinälen und Vätern des Concils vom Papste ernannten Congregation (Congregatio pro recipiendis et expendendis Patrum propositionibus“) vorgelegt werden. Diese berichtet

dann darüber an den Papst, welcher entscheidet, ob die Sache vor das Concil gebracht werden solle, oder nicht.

3. handelt de secreto servando in concilio (vom. Stillschweigen über Concilsverhandlungen).

4. De ordine sedendi et de noninferendo alicui praejudicio (von der Rangordnung).

5. Dejudicibus excusationum et (de judicibus) querelarum (et controversiarum). Je fünf Väter wurden in geheimer Abstimmung gewählt, von welchen die Ersteren über die Entschuldigungen und Gesuche wegen Ausbleibens zu berichten und die Lezteren über Conflicte und Schwierigkeiten wegen des Vortrittes zu entscheiden hatten.

6. De officialibus Concilii. Von diesen war schon die Rede. Zum Concils-Secretär ernannte der hl. Vater den Bischof von St. Pölten, Dr. Josef Feßler.

7. De congregationibus generalibus Patrum. Im Namen des hl. Vaters führten darin den Vorsig fünf Cardinäle; nämlich: Karl Graf von Reisach (geboren 6. Juni 1800 zu Roth in Mittelfranken), und nach dessen Tode († 26. December 1869, factisch präsidirte er nie) Philipp Cardinal de Angelis (Erzbischof von Fermo); Anton de Luca; Josef Andreas Bizzari; Alois Bilio, und Hannibal Capalti. In diesen General Congregationen wurden die Reden der Väter gehalten, und wurde mündlich abgestimmt. Ein wichtiges Mittelglied bildeten die vier „deputationes Patrum", und zwar die erste über Glaubenssachen; die zweite über Gegenstände der Kirchenzucht; die dritte über Fragen betreffend die religiösen. Orden; die vierte über Angelegenheiten der morgenländischen Riten, und zugleich über die apostolischen Missionen.

Jede dieser Deputationen bestand aus vierundzwanzig, in geheimer Abstimmung gewählten Vätern, und jeder stand ein vom Papste ernannter Cardinal vor.

8. De sessionibus publicis. Diesen präsidirte der hl. Vater selbst, und geschah die Abstimmung mündlich und zwar nur entweder mit „placet" oder „non placet", während in der GeneralCongregation auch mit „placet juxta modum" zu stimmen gestattet war. Nach der Sammlung der Stimmen erfolgte die Bestätigung Seitens des hl. Vaters und sodannige Promulgirung der Canones und Decreta.

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