Erb-vergleich, wie solcher

Cover
 

Ausgewählte Seiten

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 205 - Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Natzeburg, auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr lc.
Seite 191 - Es sind die §§ 2. 483. 4M— 497. 500. haben, ungekränkt gelassen werden. Jedoch Uns an Unsrer Oberinspektion und jedem an seinem erweißlichen Recht unschädlich. Die Prediger sollen auch schuldig sein, die Schulen in ihrer Gemeinde, so wohl in den Städten als auf dem Lande, fleißig zu besuchen und den Schulmeistern Anleitung zu geben, wie sie die Kinder unterrichten sollen, auch zugleich durch Examinirung der Kinder untersuchen, wie weit sie von der Anweisung ihrer Schulmeister profitiret...
Seite 63 - Fürsten zu Wenden, Grafen zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herren, dero Fürstentümer und Landen nicht haben privieret und entsetzed werden können.
Seite 72 - Anlangend die Union der Ritterschaft und der Städte unter ihnen selbst; So soll dieselbe in unverrücklicher Gemeinschaft und Theilnehmung an allen, der Ritter- und Landschaft zustehenden Gerechtsamen und Befugnissen...
Seite 140 - La« fien, nach wie vor/ deßhalb vom Gute getragen, und die verlegten oder niedergelegten Bauren, nach eines jeden GutS-Herrn convenience, auch außer oder ohne Hufen, wieder untergebracht werden.
Seite 20 - und Landschaft unter ihr selbst, abgegeben/ und Wir daher allen Bedacht dahin genommen/ daß in Ansehung deSContributions-We» sens, und alles dessen, was dem anhängig ist mit Ritter« und Landschaft eine billige, und zu ewigen Zeiten bestehende Vergleichung und Richtigkeit getroffen werden möge...
Seite 96 - Conventen zu bewilligenden Anlagen, soll es der Gestalt gehalten werden, daß, wenn eine Anlage zu machen ist, das Ausschreiben zur Zusammenkunft, ausdrücklich zu Bewilligung der Anlagen, mit angezeigter Ursachen derselben, ergehe, und einem jeden insinuiret werde.
Seite 91 - Landschaft entgegen laufen, oder von deren Minder- oder Abänderung die Frage seyn sollte, wollen und sollen Wir und Unsere Nachkommen, ohne Unsrer Ritter- und Landschaft ausdrückliche Bewilligung nichts verhängen.
Seite 128 - ^ außer dem Fall, da mehrere von verschiedenem Geschlecht eine Feld-Mark zusammen inne haben/ und einer darlnn weniger denn vier Hufen/ und der andere mehr besitzet, erstrecket werden.
Seite 3 - ... Schwerin, der lande Rostock und Stargardt herren, thun kund und bekennen hiemit: Nachdem unsere unterthänige landschafft auf etlichen bißhero gehaltenen landtagen uns unterschiedliche beschwerungen, so eines theils die gemeine, eines theils aber sonderbare personen angehen und betreffen, stückweise fürgebracht und geklaget und darüber unsere gnädige verbesserung gebeten, daß wir uns darauf gegen gedachter unser getreuen landschafft gnädiglich erboten und erkläret, thun auch solches in...

Bibliografische Informationen