Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

setzt, ebenfalls entgegen der üblichen Anwendungsweise täglich 2mal geübt und in der Cyste gelassen wurden. Die Behandlungsweise eines richtig verfahrenden Arztes wäre gewesen, nach vollendeter Punction, und nachdem die Beschaffenheit des Tumors genau untersucht und erkannt worden wäre, die Punctions wunde zu schliessen und die Aufmerksamkeit auf eine möglicherweise zu erwartende Entzündung zu richten. Nicht unwahrscheinlich, dass in diesem Falle die Patientin das Leben und für die nächste Zeit Besserung ihres Zustandes davongetragen hätte. Nicht so S. Er verliess die Operirte, die in eine Lage versetzt war, welche die unausgesetzte Fürsorge des Arztes in Anspruch zu nehmen hatte, nach einer Operation, die ein vorsichtiger Arzt nur dann vornehmen wird, wenn die Kranke ihm stets unter Augen bleibt, und deren Gefahren gegenüber, zumal in diesem Falle, wo dieselben durch die Behandlungsweise an sich erhöht wurden, nur die grösste Sorgfalt in der Nachbehandlung Aussicht auf guten Ausgang gewährt, mit der einfachen Zusage, dass er nach 4 Tagen wiederkommen werde, liess die Kranke unter den Händen und der Aufsicht einer Frau ihres Gleichen zurück, einer Person, die gar nicht im Stande war, weder sich noch Anderen über den Zustand der Kranken, über Besserung oder eintretende Verschlimmerung Rechenschaft zu geben, und übertrug auch deren Händen die täglich 2 mal wiederholte Application des Reizmittels, deren Folge die tödtlich gewordene Entzündung war.

Damit nicht genug, als sichere Anzeichen der Umgebung der Kranken erkennen liessen, dass Fieber, also eine Veränderung zum Schlechten eingetreten sei, und dem S. davon am Sonnabend, den 2. Tag nach der Operation Kenntniss gegeben wurde, eilte er nicht etwa an's Krankenbett zu einer genauen Untersuchung des Zustandes, sondern begnügte sich mit der Anordnung von kalten Umschlägen. Jeder Arzt, der mit dem ungebildeteren Publikum zu verkehren hat, weiss, wie wenig genau in der Regel derartige Anordnungen befolgt werden. Kalte Umschläge sind wirkungslos, sobald der Umschlag die Temperatur oder nur einen ähnlichen Wärmegrad angenommen hat, wie der abzukühlende Körpertheil; ein steter Wechsel ist daher nothwendig, wenn überhaupt von einer Einwirkung der Kälte die Rede sein soll; inwieweit eine solche hier stattgefunden haben mag, ist nicht zu sagen, die Wahrscheinlichkeit spricht dafür, dass die Kranke nur feucht

warme Umschläge auf ihrem Leib getragen habe. Darin schon liegt eine Sorglosigkeit, wenn der Arzt in Fällen, wo es sich um das Leben handelt, Anordnungen trifft, für deren zuverlässige Ausführung sich ihm keine Garantie bietet. Am Montag endlich, den 3. März, erfolgte der zweite Besuch S.'s. Es war dies der 4. Tag nach der Operation; bereits vor 2 Tagen hatte die Patientin nicht zu verkennende Anzeichen von Fieber gehabt, und dem Verlauf der Krankheit nach lässt sich nicht annehmen, dass am Montag das Fieber wieder verschwunden gewesen sei. Das gebotene Verfahren wäre nun gewesen, da ja das mit Frost und Hitze eingetretene Fieber nicht blos eine durch die Einspritzungen verursachte Entzündung der Cyste, sondern eine schwerere Allgemeinerkrankung und zwar als zunächst liegend eine Betheiligung des Bauchfells vermuthen liess, diese zu bekämpfen und womöglich hintanzuhalten. Weit entfernt S. Im Gegentheil nahm er an der fiebernden Patientin noch einen zweiten Operationsversuch vor, stach nach Entfernung der Röhre von Neuem das Instrument ein, und erst als nach mehrfachen Versuchen eine Entleerung von Flüssigkeit nicht erfolgen wollte, erklärte er nunmehr von der Operation Abstand nehmen za wollen. Vielleicht wäre auch dieser Versuch, wenn schonend ausgeführt, in diagnostischer Beziehung noch entschuldbar gewesen, wenn nur zugleich zu den energischsten Mitteln gegriffen worden wäre, um der drohenden und bereits eingetretenen Entzündung Einhalt zu thun. Hier war es ohne alles Zaudern geboten, vorerst Einflüsse zu entfernen, welche nur nachtheilig werden konnten, die Canüle und die Jodinjectionen, denn durch beide wurde ein die Entzündung befördernder Reiz gesetzt; Blutegel mussten in grosser Anzahl auf die durch die Untersuchung kenntlichen afficirten Stellen des Leibes gesetzt, die Kälte in energischer Weise angewendet und der Kranken eine dem Fieber entgegenwirkende innerliche Medication gereicht werden. Statt dessen liess S. nicht nur die örtlichen Reize, die eingelegte Canüle und die wiederholten Jodinjectionen in Anwendung, er that auch im Uebrigen nichts zur entschiedenen Bekämpfung der Gefahr und entfernte sich, um die schwer Erkrankte volle 8 Tage nicht wieder zu sehen, noch Nachricht über ihr Ergehen zu erfordern. Am 10. März endlich, nachdem bereits die Angehörigen erkannt hatten, dass es zum Ende gehe, sah er die schon ohne Bewusstsein danieder Liegende nochmals und verliess sie, nachdem er die

Canüle entfernt hatte, ebenfalls ohne einen Versuch der Hülfe, für die es freilich nunmehr zu spät war. Tags darauf war sie verstorben.

Es ist deshalb die von dem S. der Frau W. angethane Behandlung als eine in mehrfacher Beziehung fahrlässige zu bezeichnen. Mag man auch der freilich ebenfalls straffälligen Unkenntniss so viel Rechnung tragen wollen wie möglich, mag auch die Operation der Punction von ihm beabsichtigt und ausgeführt worden sein zum Wohle der Kranken, den Arzt und ebenso denjenigen, der sich die Wissenschaft des Arztes anmasst, muss der gerechte Vorwurf der Gewissenlosigkeit und Frivolität treffen, wenn eine Kranke, die sich ihm mit ihrer Hoffnung anvertraut hat, die er einem lebensgefährlichen Heilverfahren unterworfen hat, von ihm in der Weise vernachlässigt wird, wie es hier geschehen ist. Mit Nichten könnte wohl vermuthet werden, S. habe bereits am Montag, den 3. März, einen hoffnungslosen Zustand bei der Kranken zu finden geglaubt und sie aufgegeben, deswegen habe er keine weiteren Verordnungen getroffen. Daran kann nicht gedacht werden. Wozu denn das Beibehalten der Canüle und der Injectionen? Das Manipuliren an einer dem Tode entgegen Gehenden wäre eine Rohheit gewesen. In solchem Falle giebt der Arzt einen Kranken auf, und nur dann trifft ihn kein Vorwurf und keine Verantwortung, wenn mit Gewissenhaftigkeit von ihm Alles gethan worden. ist, was ärztliches Wissen vorschreibt, und die allgemein als Norm anerkannte Erfahrung nicht vermocht hat, den Sieg davon zu tragen. Hier kommt noch die Erwägung dazu, der man sich nicht verschliessen kann, dass bei sachgemässer Behandlung, zumal die an der Leiche aufgefundenen entzündlichen Erscheinungen am Bauchfell so hochgradige nicht gewesen sind, die Entzündung der Cyste hätte ganz vermieden werden können; wollte man aber die Behandlung mittelst Jodinjection anwenden, so war sie streng zu überwachen und beim Ueberhandnehmen durch entgegengesetzte Mittel zu bekämpfen; die Erhaltung des Lebens möchte dann nicht unwahrscheinlich gewesen sein. So jedoch sind gerade die im Uebermass und bei bereits eingetretener entzündlicher Allgemeinreaction täglich, fast bis zum Tode fortgesetzten Jodinjectionen die Hauptursache und Beförderung der tödtlichen Entzündung geworden, und geben wir schliesslich unser amtseidliches Gutachten dahin ab:

1) dass der Tod der Frau W. an einer Entzündung der Cyste und des Bauchfells erfolgt ist;

2) dass dieselbe die Folge der vorgenommenen Operation der Paracentese und der sie complicirenden Massnahmen gewesen ist;

3) dass der Apothekergehülfe S. sich bei der Behandlung der Frau W. hat Fahrlässigkeiten zu Schulden kommen lassen; 4) dass diese Fahrlässigkeiten in der Anwendung von örtlichen Reizmitteln bei bestehendem entzündlichem Fieber und in der Vernachlässigung der Nachbehandlung der Operation bestanden haben;

5) dass diese Fahrlässigkeiten die Veranlassung zu der tödtlich gewordenen Entzündung der Cyste und des Bauchfells gewesen sind.

Auf dies gerichtliche Gutachten erfolgte die Versetzung des O. S. in Anklagezustand wegen fahrlässiger Tödtung und seine Verhaftung. Aus letzterer später auf juratorische Caution entlassen hat er sich der Weiterverhandlung durch die Flucht entzogen.

6.

Ein Fall von gewaltsamer unnatürlicher

Nothzucht.

Von

Dr. Reimann in Kiew (Russland).

Wenn schon Päderastie überhaupt nur selten den Gegenstand gerichtlich-medicinischer Gutachten abgiebt und noch seltener unzweifelhafte Spuren hinterlässt, so ist eine Anklage und Untersuchung auf gewaltsame Päderastie gewiss ein ganz aussergewöhnliches Ereigniss. Noch seltener indess sind Fälle von ähnlichen unnatürlichen Verbrechen verübt an Kindern und besonders an weiblichen Kindern, und dürfte deshalb die Mittheilung des nach

folgenden Falles trotz der Unvollständigkeit der Daten nicht uninteressant sein.

Ein Priester (!) wurde angeklagt, die kleine A. genothzüchtigt zu haben. Die am Tage nach dem Attentat angestellte Untersuchung ergab Folgendes:

Die kleine A. ist 9 Jahre alt, ihr Wuchs und ihre Körperbeschaffenheit entsprechen ihrem Alter. Sie war bis zum gestrigen Tage ganz gesund, klagt aber seitdem über Schmerzen im unteren Theil des Leibes und über Schmerzen beim Gehen. Die grossen Schamlippen schliessen im vorderen Theile eng aneinander, ihre äussere Fläche ist schwach geröthet; die kleinen Schamlippen und das Hymen sind unverletzt, aus der Scheide fliesst weisslicher Schleim in mässiger Menge. Auf dem Mittelfleisch bemerkt man 3 Abschilferungen, die nach Grösse und Form Fingernägeln entsprechen. Die Ränder des Anus sind an mehreren Stellen eingerissen, die beiden bedeutendsten Einrisse mit geronnenem Blut bedeckt, die anderen mit Krusten. Die Schleimhaut des Rectums, soweit sie dem Auge zugänglich, und die Umgebung des Anus ist geröthet und geschwollen. Das Allgemeinbefinden ist bis auf ein mässiges Fieber gut.

Obgleich diese Untersuchung natürlich unvollständig ist, so giebt sie doch zusammengehalten mit der Erzählung des Kindes über die ihm angethane Gewalt und mit dem Umssande, dass das Kind vorher ganz gesund war, wichtige Fingerzeige über das an dem Kinde verübte Verbrechen. Sehr zu bedauern ist es, dass der Angeklagte nicht einer Untersuchung unterworfen wurde; denn die Grösse und Beschaffenheit seiner Geschlechtsorgane und etwaige Verletzungen an denselben würden ungemein dazu beigetragen haben, den Fall aufzuklären. Hätte die Untersuchung an den Geschlechtsorganen des Angeklagten Abschilferungen u. dgl. gezeigt, so hätte dieser Umstand in Verbindung mit dem Befund am Anus und mit den charakteristischen Abschilferungen am Mittelfleisch des Kindes dem Arzte ein Recht gegeben, mit Wahrscheinlichkeit auf verübte oder versuchte unnatürliche Wollust zu schliessen, während bei völliger Unverletztheit der Geschlechtsorgane des Angeklagten ein vollkommenes Stuprum per anum hätte ausgeschlossen werden müssen. So konnte das Gutachten des Gerichtsarztes nur dahin lauten, dass wahrscheinlich irgend welche Gewaltthätigkeit an dem Anus des Kindes verübt worden sei."

[ocr errors]
« ZurückWeiter »