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Das Formular III. kommt

bei späterer (Wiederimpfung)

Bemerkung.

....

und zwar sowohl bei ersten Impfungen, als zur Anwendung, wenn eine vorläufige Befreiung von der Impfung wegen Krankheit etc. (§. 2. des Impfgesetzes) nachgewiesen werden soll. Der Befreiungsgrund ist zwischen den Worten wegen ohne etc.", die Frist der Befreiung zwischen den Worten bis terbleiben" anzugeben. Der Name des Impfbezirks und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen Impfarzte, beziehungsweise derjenigen Behörde, in deren Impfliste das betreffende Kind eingetragen ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugniss zur Führung des Befreiungsnachweises vorgelegt wird.

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un

[Formular IV.]

Impfliste No. ..

hat im Jahre ..... die natürmit Erfolg geimpft worden und

Rückseite

(wie bei Formular I).

Bemerkung.

N. N.
Arzt (Impfarzt).

sowohl

Das Formular IV. ist für diejenigen Fälle bestimmt, in denen bei ersten Impfungen, als bei späterer (Wiederimpfung) eine gänzliche Befreiung von der Impfung stattfindet. Besteht der Befreiungsgrund darin, dass das Kind die natürlichen Blattern überstanden hat, so sind die Worte „ist im Jahre etc." bis »worden" auszustreichen; ist dagegen das Kind von der Impfung befreit, weil es bereits mit Erfolg geimpft worden ist, so sind die Worte „hat im Jahre etc." bis überstanden" auszustreichen.

Der Name des Impfbezirks und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen Impfarzte, beziehungsweise derjenigen Behörde, in deren Impfliste das betreffende Kind eingetragen ist, auzufüllen, sobald ihnen das Zeugniss zur Führung des Befreiungs-Nachweises vorgelegt ist.

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bei der

In der Co

Bemerkung. Der Impfarzt empfängt die Liste, nachdem sie in den ersten sechs Colonnen von der Behörde oder späteren Impfung (Wiederimpfung) von den Schulvorstehern ausgefüllt ist. Er füllt seinerseits die übrigen Colonnen aus. lonne 19 muss stets, und zwar durch Anwendung der Buchstaben S. R. Sk. ein Vermerk gemacht werden, wenn ein Impiling an Syphilis, Rachitis oder Skrophulosis leidet. Ist der Impfling gestorben oder weggezogen, so ist dies in der Colonne 19 zu vermerken.

Die Privatärzte haben für die von ihnen Geimpften entsprechende Listen aufzustellen und vollständig auszufüllen.

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Bemerkung. Die Liste ist gesondert für die nach §. 1. Ziffer 1. und §. 1. Ziffer 2. des Impfgesetzes Impfpflichtigen aufzustellen. Ihre Angaben sollen das Ergebniss der Impfung für grössere Bezirke enthalten und zur Herstellung einer Uebersicht über die Wirkungen des Impfgesetzes für den Gesammtumfang des Reiches dienen.

Preisaufgabe

des deutschen Vereins für öffentliche Gesundheitspflege.

Der Termin zur Einlieferung der von dem Verein gestellten Preisaufgabe:
Darstellung des bis jetzt in ausserdeutschen Ländern auf dem
Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege Geleisteten

ist der

15. August 1875

und zwar sind die zur Concurrenz um den von dem Verein ausgesetzten Preis von 500 Thalern bestimmten Bearbeitungen des vorstehenden Themas, anonym und mit Motto versehen, bis spätestens zu diesem Termin an den ständigen Secretär des Vereins, Dr. Alexander Spiess, Frankfurt a. M., einzusenden.

Berichtigungen.

Der im Januarheft dieser Zeitschrift vom Sanitätsrath Dr. Jacobs in Cöln mitgetheilte gerichtlich - medicinische Fall hat gemäss Mittheilung des betreffenden damals beschuldigten Arztes bereits im October v. Js. in der Appellinstanz mit gänzlicher Freisprechung geendet. Es wurde Seitens eines Sachverständigen in der Gerichtssitzung hervorgehoben, dass die Möglichkeit nicht ausgeschlossen sei, dass das Kind schon während des Geburtsactes,

also vor seiner Ausstossung aus dem Mutterleibe geathmet habe, dass aber nicht feststehe, dass durch rechtzeitige Leistung des ärztlichen Beistandes und positives Eingreifen des Beschuldigten als Geburtshelfer das Ableben des Kindes verhütet worden wäre, zumal in Betreff der Todesursache gleichfalls eine positive Gewissheit nicht erlangt worden, da es sich nicht bestimmen lasse, ob das Kind in Folge eines Vorfalls der Nabelschnur gestorben oder ob nicht vielmehr, wie solche Fälle häufig vorkommen, schon vor der Geburt durch die Lage des Kindes ein nachtheiliger Einfluss auf die Nabelschnur und hierdurch auf das Leben des Kindes ausgeübt worden sei. Die Redaction.

Mangel an Zeit, sowie anhaltendes Unwohlsein haben mich bis heute verhindert, auf die Mängel der Schlüsse des Kreisarztes Herrn Dr. Nordt zu Gedern (Hessen), im vorigen Hefte dieser Zeitschrift, hinzuweisen. Da sich dieselben einestheils mit denen Zuelzer's (diese Zeitschrift N. F. Bd. XX. Hft. 1.) identificiren, so verweise ich vorläufig auf meinen Artikel in dieser Vierteljahrschrift: Zur Aetiologie des Typhus exanthematicus" (N. F. Bd. XXI. S. 125-133). Eine objective, rein sachliche Discussion kann für diese so wichtigen Fragen nur von Vortheil sein, deshalb glaube ich mich auch derselben nicht entziehen zu dürfen.

Berlin, den 17. März 1875.

Robinski.

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Auf Seite 107 des Beitrages zur Reform des Apothekenwesens in Preussen" (Januarheft) muss es heissen:

Der gewöhnlich angegebene Umsatz eines Apothekengeschäfts umfasst nach später eingezogenen Erkundigungen auch die Einnahmen, welche aus dem Handverkauf resultiren; der letztere beträgt je nach Umständen 20-60 pCt.

Auf Seite 108:

In Magdeburg sind während des letzten Jahres zwei neue Apotheken eröffnet, wie der Verfasser aus der Tagesliteratur ersehen; es zählen also bei einer Zunahme der Bevölkerung auf ca. 114000 Seelen mit jetzt 10 Apothen 11400 Einwohner für eine Apotheke.

Auf Seite 112:

No. 5. Berlin. In der letzten Colonne muss es statt 25.57 heissen: 250.00 auf 100 Quadratmeilen.

Oppeln, den 17. März 1875.

Dr. Pistor.

Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.

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