Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

V. Amtliche Verfügungen.

I. Verf. des Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten, betreffend die Series medicaminum, vom 13. Juli 1874. (I. V. Sydow.)

Auf den Bericht vom 22. Mai cr. eröffne ich der Königlichen Regierung, dass nicht nur Acidum citricum, Zincum oxydatum purum und Liquor ferri sulphurici oxydati, sondern auch Acetum scillae, Emplastrum lithargyri simplex, Sacharum pulveratum und Hydrargyrum sulphuratum nigrum in der bei den Apothekenrevisionen zu verwendenden Series medicaminum mit einem Stern bezeichnet werden müssen. Ausserdem sind Hydrargyrum sulphuratum rubrum, Succus liquiritiae crudus, Liquor hydrargyri nitrici oxydulati, Oleum phosphoratum und Ferrum jodatum, Präparate, welche durch längere Aufbewahrung sich zersetzen und nach der Pharmacopoea Germanica nur ex tempora angefertigt werden sollen, irrthümlicher Weise in die Series aufgenommen, Castoreum sibricum, Castoreum sibricum pulveratum und das Wort pulveratum bei Semen sinapis aber aus Versehen ausgelassen, auch Emplastrum fuscum" als Emplastrum „fusum" bezeichnet.

[ocr errors]

Was dagegen die Prüfung derjenigen Tincturen anbetrifft, welche nach der Pharmacopoea Germanica aus frischen Pflanzen angefertigt werden sollen, so giebt es für dieselben, wie bei allen übrigen galenischen Mitteln ausser der Farbe und dem Geruche kein Kriterium. Auch sind Differenzen, welche sich bei den in nassen Jahren dargestellten Tincturen herausstellen, überhaupt nicht zu vermeiden und wird der Apotheker demnach dergleichen Tincturen, wenn er selbst sie anzufertigen ausser Stande ist, von anderen anerkannt tüchtigen und zuverlässigen Apothekern entnehmen müssen.

Die Königliche Regierung wolle das Vorstehende für die Zukunft beachten und thunlichst bald zur Kenntniss der Apotheker und Physiker des dortigen Verwaltungs-Bezirkes bringen.

II. Verf. der Ministerien der Finanzen (I. A. v. Lentz), der Justiz (I. V. Friedberg), der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten (Dr. Falk), sowie der landwirthschaftlichen Angelegenheiten (I. A. Schellwitz), betreffend den §. 5. des Gesetzes vom 9. März 1872, vom 18. Juli 1874.

Das Gesetz vom 9. März 1872, betreffend die den Medicinal - Beamten für die Besorgung gerichtsärztlicher, medicinal- oder sanitätspolizeilicher Geschäfte

zu gewährenden Vergütungen, bestimmt im §. 5., dass, wenn die im §. 3. erwähnten Verrichtungen in einer eine Viertelmeile übersteigenden Entfernung vom Wohnort des Medicinal-Beamten vorgenommen worden sind, dieser die Reisekosten (§. 2b.) und nach seiner Wahl entweder die Gebühren (§. 3.) oder die Tagegelder (§. 2a.) zu liquidiren hat.

Dieser Paragraph hat seit dem Erlass des Gesetzes zu verschiedenen Beschwerden Veranlassung gegeben, indem von einzelnen Behörden in wörtlicher Auslegung desselben bei Liquidationen für Reisen, welche auf der Eisenbahn, resp. dem Dampfschiff zurückgelegt wurden, nur der Betrag der wirklichen Reisekosten (§. 2 b.) zugestanden, dagegen der Betrag der Nebenkosten für Zuund Abgang (§. 2c.) gestrichen worden ist. Dies hat offenbar nicht in der Absicht des Gesetzes gelegen, in dessen erstem Entwurf die Nebenkosten im §. 2. sub b mit inbegriffen gewesen sind. Bei der ersten Berathung im Abgeordnetenhause wurde die Theilung in a., b. und c. vorgenommen und dabei eine entsprechende Aenderung des in Rede stehenden §. 5. lediglich übersehen.

Mit Rücksicht hierauf ermächtigen wir die Königliche Regierung bei Berechnung der in dem mehrgenannten § 5. des Gesetzes vom 9. März 1872 erwähnten Reisekosten, sofern die Reise auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt worden ist, in Zukunft immer auch die Nebenkosten nach §. 2c. zu bewilligen.

Dieser Erlass ist in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntniss zu bringen.

III. Verf. der Ministerien des Innern (Graf zu Eulenburg) und der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal - Angelegenheiten (I. V. Sydow), betreffend die Behandlung der sog. Haltekinder, vom 18. Juli 1874.

Aus den in Folge unserer Circular - Verfügung vom 15. October 1872 erstatteten Berichten über die Behandlung der sog. Haltekinder geht hervor, dass, wenn schon nicht überall, so doch in einzelnen Bezirken das Bedürfniss vorliegt, diese Angelegenheit vom sanitätspolizeichen Standpunkt anderweit zu regeln. Am wirksamsten würde dies ohne Zweifel geschehen durch den Erlass eines Gesetzes, welches die Aufnahme von Kostkindern gegen Entgelt von einer, nöthigenfalls der Zurücknahme unterliegenden polizeilichen Berathung abhängig macht. Nachdem aber bei Berathung der Gewerbe-Ordnung vom 21. Juni 1869 ein in diesem Sinne gestellter Antrag die Zustimmung des deutschen Reichstages nicht gefunden hat, ist von neuen legislativen Verhandlungen ein Erfolg nur dann zu erwarten, wenn sich ergeben sollte, dass die den Verwaltungsbehörden zu Gebote stehenden Mittel nicht ausreichen, um den Gefahren vorzubeugen, von welchen Leben und Gesundheit der Haltekinder durch die Behandlung ihrer Kostgeber vielfach bedroht sind.

Da der §. 1. der Gewerbe-Ordnung den Betrieb eines Gewerbes Jedermann gestattet, soweit nicht in ihr Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind, der Aufnahme von Kostkindern aber in der Gewerbe-Ordnung weiter keine Erwähnung geschieht, so ist es zur Zeit nicht statthaft, das gewerbsmässige Halten von Kostkindern im Wege der Polizei-Verordnung von

einer polizeilichen Concesssion oder Erlaubniss abhängig zu machen. Wohl aber erscheint es zulässig, Denjenigen, welche fremde Kinder im Alter von noch nicht 4 Jahren gegen Entgelt in Kost nehmen, durch Polizei-Verordnung bei Strafe die Verpflichtung aufzulegen, binnen 24 Stunden das Kind nach Namen, Ort und Tag der Geburt, sowie Namen und Wohnort seiner Eltern, bei unehelichen Kindern Namen und Wohnort der Mutter, sowie des Vormundes bei der Ortspolizeibehörde schriftlich anzumelden.

Die wirksame Handhabung einer Polizei-Verordnung dieses Inhalts gewährt den Ortspolizeibehörden die Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, dass den Kostkindern Wohnung, Nahrung und Pflege in einer das Leben und die Gesundheit derselben nicht gefährdenden Weise gewährt werden. Wo die Verhältnisse es erfordern oder gestatten, sind die Ortspolizeibehörden nicht verhindert, Mitglieder der zum Schutze von Kostkindern bestehenden oder zu begründenden Vereine mit der Ausübung dieser Aufsicht zu beauftragen, und kommt es nur darauf an, denselben eine dem §. 7. des Gesetzes vom 12. Februar 1850 G. S. S. 45 entsprechende Legitimation zu verschaffen, was am einfachsten durch Aushändigung einer von der Ortspolizeibehörde ausgestellten Legitimationskarte wird geschehen können.

Soweit auf diese Weise unstatthafte Verhältnisse konstatirt worden, ist die Polizeibehörde in der Lage, direct einzuschreiten und, event. nach vorgängiger Verständigung mit der Vormundschaftsbehörde, die Fortsetzung des Kostverhältnisses zu verhindern, nöthigenfalls das Kind zwangsweise abholen und anderweit unterbringen zu lassen.

Es liegt nicht in unserer Absicht, eine allgemeine, den vorstehenden Bemerkungen entsprechende Anordnung zu treffen. Vielmehr bleibt die Beantwortung der Frage, ob und wie weit im dortigen Verwaltungsbezirk ein Bedürfniss für derartige Anordnungen besteht, dem eigenen pflichtmässigen Ermessen der Königlichen Regierung etc. überlassen. Wo aber ein solches Bedürfniss anerkannt wird, wolle die Königliche Regierung etc. Sich bei Ihren Anordnungen innerhalb der vorbezeichneten Grenzen halten und uns von dem, was Ihrerseits verfügt worden ist, Anzeige machen.

IV. Verf. des Ministers der geistlichen etc. Angelegenheiten, betreffend die Series medicaminum, vom 5. August 1874. (I. A. Greiff.)

Auf den Bericht vom 22. v. Mts. eröffne ich der Königlichen Regierung, dass in der diesseitigen Verfügung vom 13. v. Mts., betreffend die Series medicaminum hinter „Succus liquiritiae crudus" ausgelassen und demnach hinzuzufügen ist: „irrthümlich mit einem Stern versehen und etc.", auch statt „Pastoreum sibricum" "Castoreum sibiricum" gesetzt werden muss. Dagegen bedarf es einer Bestimmung, dass Semen sinapis pulveratum mit einem Stern versehen werden soll, nicht, da Semen sinapis bereits mit einem Stern versehen ist und lediglich „pulveratum" hinzugefügt werden soll, und in gleicher Weise bleiben Electuarium e Senna, sowie Infusum sennae compositum nach wie vor mit einem Stern versehen, da beide Präparate nicht selten in dringenden Fällen gebraucht

werden, zu ihrer Anfertigung verhältnissmässig längere Zeit gebrauchen und demnach stets in entsprechender Quantität vorräthig gehalten werden müssen. Hiernach wolle die Königliche Regierung die Verfügung vom 13. v. Mts. berichtigen und diese Berichtigung in geeigneter Weise zur Kenntniss der Betheiligten bringen.

V. Min.-Verf., betreffend die Formulare zum Impfgesetz, vom 30. October 1874. (I. V. Sydow.)

Der Königlichen Regierung übersende ich beikommend zur Kenntnissnahme, Nachachtung und weiteren Veranlassung einen Auszug aus dem Protokoll der 36. Sitzung des Deutschen Bundesraths vom 16. October d. J., die Formulare zum Impfgesetz betreffend, nebst den Anlagen der Drucksachen des Bundesraths No. 118.

[blocks in formation]

Der IV. Ausschuss hat unter No. 118 der Drucksachen Anträge vorgelegt:
I. zu No. 93 der Drucksachen Formulare zum Impfgesetz betreffend. pp.
Auf den Vortrag des Ministerialraths von Riedel wurde beschlossen :
1. Bei Ausstellung der im §. 10 Absatz 1 des Impfgesetzes vom 8. April
1874 erwähnten Impfscheine seien die der Drucksache 118 beiliegen-
den Formulare I. oder II. anzuwenden, und zwar in der Weise, dass
die Impfscheine für erste Impfungen (§. 1. Ziffer 1. des Impfgesetzes)
auf Papier von röthlicher Farbe, und die Impfscheine für spätere
Impfungen (Wiederimpfung, §. 1. Ziffer 2. des Impfgesetzes) auf Pa-
pier von grüner Farbe gedruckt werden; bei den Impfscheinen für
die Wiederimpfung sei neben dem Worte „Impfschein" das Wort
„Wiederimpfuug" in Klammern zu setzen;

2. für die nach §. 10. Absatz 2. des Impfgesetzes auszustellenden Zeug-
nisse über gänzliche oder vorläufige Befreiung von der Impfung haben
die der Drucksache 118. anliegenden Formulare III. oder IV. zur An-
wendung zu kommen und seien dieselben durchgängig auf weisses
Papier zu drucken;

3. die in §§. 7. und 8. des Impfgesetzes vorgeschriebenen Impflisten seien nach dem der Drucksache 118. anliegenden Formular V. zu führen;

4. für die Uebersicht über das Ergebniss der Impfung empfehle sich das der Drucksache 118. anliegende Formular VI.

[blocks in formation]

Rückseite.

In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muss vor Ablauf des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung) bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der Sonntags- und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes erfolglos geblieben, so muss sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder Impfling muss frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben sind, haben Geldstrafen oder Haft verwirkt.

Bemerkung.

Das Formular I. kommt für alle Impfungen zur Anwendung, durch welche der gesetzlichen Pflicht genügt ist, und zwar sowohl bei der ersten Impfung (§. 1, Ziffer 1. des Impfgesetzes), als bei der späteren Impfung (Wiederimpfung, §. 1, Ziffer 2. des Impfgesetzes).

Im Uebrigen ist zu unterscheiden:

1. war die Impfung bei dem ersten oder zweiten Male erfolgreich, so ist zwischen den Worten zum

Male" das Wort ersten" oder

[blocks in formation]

Erfolg" das Wort

2. ist die Impfung zum dritten Male (§. 3. des Impfgesetzes) wiederholt

worden, so ist zwischen den Worten „zum
„dritten", und zwischen den Worten „Male

.....

......

Male" das Wort Erfolg", je nach

dem die Impfung erfolgreich oder erfolglos war, das Wort „mit“ oder das Wort „ohne“ einzuschalten.

[blocks in formation]

Das Formular II. kommt für alle diejenigen Fälle zur Anwendung, in denen die Impfung wegen Erfolglosigkeit wiederholt werden muss (§ 3. des Impfgesetzes), und zwar sowohl bei der ersten Impfung (§. 1. Ziffer 1. des Impfgesetzes), als bei der späteren Impfung (Wiederimpfung, §. 1. Ziffer 2. des Impfgesetzes).

Je nachdem die Impfung zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war, ist zwischen den Worten „zum Male" das Wort „ersten" oder „zweiten" einzuschalten.

[ocr errors]

......

« ZurückWeiter »