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ganz differente Stellung des zu erwartenden Sanitäts-Collegiums von dem bisherigen Medicinal - Collegium beachten müssen. Im Allgemeinen wird sich die öffentliche Gesundheitspflege in der Provinz Berlin auf Grund der Gesetzesvorlage ganz besonders leicht und zweckmässig organisiren lassen. Wir haben in der That allen Grund, ihr Zustandekommen auf das Dringendste zu befürworten.

Zur Discussion beantragt Hr. Falk:

auf Grund bezüglicher Erfahrungen, die Mitgliederzahl der Commission nicht zu gering, etwa auf 9 oder 10 zu beschränken. Zugleich empfehle es sich, Herren in die Commission zu wählen, welche u. a. zu den projectirten Landkreisen in Beziehung

ständen.

Dieser Antrag wird angenommen und durch Acclamation zu Mitgliedern der Commission ausser den Antragstellern die Herren DDr. Falk, Sigmund, Meyer, Zinn, sowie die Professoren Skrzeczka, Müller und Stadtrath Marggraf gewählt.

Hiermit ist der erste Gegenstand der Tages-Ordnung erledigt und es erhält das Wort

2) Hr. Orth: Meine Herren! Unter dem 15. Februar 1875 ist von dem Polizei-Präsidium eine officielle Bekanntmachung erlassen worden, in welcher die Hausbesitzer darauf aufmerksam gemacht werden, wie sie mittels des rothen Salzes sehr leicht den festgefrornen Schnee vom Trottoir entfernen könnten.

Redner erwähnt nun, dass er bereits die Erfahrung gemacht habe, wie diese Verordnung zu Missbräuchen geführt habe, die überhand zu nehmen drohen, wenn man nicht einschreite. Selbst wenn gar kein Grund vorhanden wäre, fände man, wie Redner es selbst gesehen habe, oft vor den Hausthüren dieses Salz aufgestreut, woraus sich dann eine weisse aufgelöste Masse bilde, die der Gesundheit schädlich ist, da sie Fusserkältungen und andere Uebel herbeiführen könne. Redner ist daher der Ansicht, dass es die Pflicht der Gesellschaft für öffentliche Gesundheitspflege sei, das Polizei-Präsidium auf diesen Uebelstand aufmerksam zu machen und um Abhülfe zu ersuchen.

Vorsitzender: Ich erlaube mir den Vorschlag zu machen, dass die Gesellschaft Herrn Orth darum ersucht, eine ganz bestimmt formulirte Vorlage zu machen, wie sie an das Polizei - Präsidium abgeschickt werden kann. (Allgemeine Zustimmung.)

Hr. Müller: Ich würde mir erlauben unsern zweiten Herrn Vorsitzenden zu ersuchen, diese Angelegenheit sofort ins Publikum zu bringen. (Hr. Börn er sagt zu.)

III. Correspondenzen.

Inowraclaw. Die Section für öffentliche Gesundheitspflege, gerichtliche Medicin und medicinische Statistik auf der 47. (Breslauer) Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte hatte ein reiches Programm zu erledigen, dessen Inhalt brennende Tagesfragen bildeten, für welche von der auf der vorjährigen Versammlung gewählten Commission Referenten mit Namen guten Klanges gewählt und gefunden waren. Das Interesse für die Sectionsarbeiten war ein ungemein reges und dreist können ihre Sitzungen den zahlreichst besuchten der Versammlung beigesellt werden.

Die Einführung und Bildung der Section leitete Wendt (Breslau), der die gesundheitlichen Verhältnisse Breslau's und die hygienischen An schauungen zur Zeit der 1833er und der heutigen Versammlung parallelisirte und Beneke (Marburg) als nächsten Vorsitzenden vorschlug.

In der ersten Sitzung referirten, nachdem Sachs (Halberstadt) eine kurze Geschichte der diesjährigen Proponenda gegeben, Reinhard (Dresden) und Wasserfuhr (Strassburg) über „diejenigen hygienischen Massregeln gegen die Cholera, deren gesetzliche Einführung für das gesammte Deutsche Reich erforderlich und zweckmässig erscheint."

Reinhard erklärt vorneweg nur die Directiven angeben zu wollen, welche als Forderungen einer insbesondere gegen die Cholera zu erlassenden Gesetzgebung gelten müssen; dieselbe soll die untern Administrationsbeamten über den Umfang ihrer Pflichten instruiren und die Hindernisse, an denen die Durchführung zweckmässiger Massregeln zu scheitern pflegt, für Ober- und Unterbehörden beseitigen. Diese Limitirung des Gesetzes hat aber ihre Schwierigkeiten: denn die gegen die Cholera zu ergrei fenden Massregeln müssen Fühlung und Stellung zu den anderen Infectionskrankheiten nehmen; andererseits ist die Reichs - Cholera - Commission mit demselben Gegenstande beschäftigt. Nichtsdestoweniger dürften die Sectionsverhandlungen für Klärung einzelner Gesichtspunkte beitragen und die Arbeiten dieser Commission des Deutschen Reiches, welches durch ein Reichs Impfgesetz gegen die Pocken bereits Front gemacht, unterstützen.

Unter den seitherigen bezüglichen Gesetzen kommt §. 327. des Deutschen Strafgesetzes, das preussische Regulativ vom Jahre 1835, das bayrische Gesetz vom Jahre 1831 in Betracht; das Regulativ, seiner Zeit sehr vollständig und zweckentsprechend, jetzt vielfach veraltet, verdient gleichwohl

in manchen Punkten dem neuen Gesetz zu Grunde gelegt zu werden; das bayrische Gesetz stellt die Kosten für örtliche Massregeln als Gemeindelasten fest, während die Kosten allgemeinen Charakters, darunter die Sorge für die Wittwen und Waisen an der Cholera gestorbener Aerzte und Geistlichen, vom Staate zu bestreiten sind; ein auch für das Zukunftsgesetz zu empfehlendes Princip. Ein fester Rechtszustand ist aber bis jetst trotz eines 40jährigen Bestehens der Cholera nirgends geschaffen; wenn auch ihre Aetiologie noch nicht klar und unbestritten, so darf doch mit einer Gesetzgebung nicht bis zu dem Zeitpunkt gewartet werden, wo alle Zweifel gelöst sind.

Die einer gesetzlichen Regelung bedürftigen Punkte scheidet Reinhard in drei Gruppen: 1) Constatirung des Auftretens und jeweiligen Standes der Cholera. 2) Massregeln gegen den Infectionsstoff resp. seine Verschleppung. 3) Massregeln, geeignet die persönliche Disposition herabzusetzen.

Die erste Gruppe dient wesentlich statistischen Zwecken und normirt a) die Anzeigepflicht der Familienvorstände und Aerzte, b) die Verpflichtung der Ortspolizeibehörden, Listen der angezeigten Fälle zu führen; zwei Punkte, welche bereits von der Reichs - Cholera - Commission zweckmässig schematisirt worden.

Zur zweiten Gruppe gehören die Desinfections - Massregeln. Allerdings gehen die Ansichten über die Desinfections - Mittel und Methoden, sowie über die Natur des Choleragiftes noch vielfach auseinander; dass aber desinficirt werden muss, nicht nur im Interesse der nächsten Umgebung des Kranken, sondern des ganzen Ortes resp. Bezirkes, darüber ist man erfahrungsmässig einig. Die Desinfection soll eine öffentliche Massregel und ausgeführt von instruirten und überwachten Polizeiorganen, also eine ortsbehördliche Pflicht sein, welche sich erstreckt a) auf die Einrichtung von Anstalten zur Desinfection der Effecten etc. des Kranken; b) die Anstellung von Desinfectoren und Lieferung der Desinfectionsmittel, wobei Methode und Mittel im concreten Falle von der Ortsbehörde nach Anhörung des Sachverständigen zu fixiren sind; c) die Expropriationsbefugniss zum Zweck der Vernichtung geringwerthiger oder schwer desinficirbarer Gegenstände; d) die Ermächtigung, den Transport von Kranken nach einem andern, noch nicht inficirten Hause zu untersagen, diese sowie kranke Reisende in besonders zu etablirenden Cholera - Lazarethen unterzubringen; e) Befugniss zur Räumung stark inficirter Häuser Seitens der noch gesunden Einwohner, zur zwangsweisen Aufnahme der Kranken im Choleraspital, der Leichen im Leichenhause; f) Berechtigung zur Expropriation von Grundstücken behufs der Einrichtung von Choleralazarethen, Wohnräumen für evakuirte Gesunde und von Leichenhallen.

Die Kosten der Massregeln zur Desinfection und der Enteignung der Grundstücke sind auf Staats- resp. Reichscassen zu übernehmen, da das ganze Verfahren im allgemeinen Landes-Interesse geschieht.

Wesentlich anders sind die gesetzlichen Massregeln der dritten Gruppe charakterisirt, welche die persönliche Disposition zur Erkrankung mindern sollen und unausgesetzt zu handhaben sind. Sie beziehen sich auf die Reinhaltung von Boden, Wasser und Luft. Gemeinden, welche in

diesem Sinne präventiv vorgegangen (England, Danzig), haben keine oder unbedeutende Epidemien gehabt und kann deshalb von diesen Massregeln gegen die Cholera ein ebenso günstiger Erfolg erwartet werden, wie von der Vaccination gegen Pocken. Trotz Schmutzes cholerafrei bleibende Orte müssen gleichwohl denselben Massnahmen unterliegen, da der Nutzen bei anderen Infectionskrankheiten klar werden wird. Leider haben viele Ortsbehörden mehr aus allgemeinen Verkehrs- als sanitären Rücksichten die Strassen und Höfe rein erhalten. Das Gesetz wird demnach die Ortspolizeibehörden zu verpflichten haben, dass sie alle ihnen bekannt gewordenen Gemeinschädlichkeiten im Ortsrayon ununterbrochen, schnell, ohne lange Vorverhandlungen beseitigen lassen: Was gesundheitsgefährdend oder (nach dem Vorgange Englands) geeignet dazu sei, hat der sachverständige Beirath zu entscheiden. Das Gesetz braucht diese Gemeinschädlichkeiten nicht speciell zu erwähnen und nur beispielsweise einige, Senkgruben, faule Gräben, überfüllte Wohnräume u. s. w. anzugeben.

Das Gesetz wird schliesslich die erleichterte Geldbeschaffung für im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege zu errichtende Werke zu berücksichtigen haben; hier muss der Staat, beziehentlich das Reich helfend durch Organisirung einer Rentenbank eintreten, aus der namentlich kleinere und ärmere Gemeinden Anleihen empfangen können.

Auch der Correferent Wasserfuhr betont das entschiedene Bedürfniss eines einheitlichen Cholera - Gesetzes, da das preussische Regulativ im Anschluss an die damaligen ätiologischen und hygienischen Anschauungen ausser der Quarantäne und der Desinfection gewisser aus Choleraheerden importirten Gegenstände keine Präventiv sondern nur Massregeln bei ausgebrochener Cholera kennt und in den übrigen Deutschen Staaten nach dem arbiträren Ermessen der Verwaltungsbehörden verfahren wird. Ohne gleichmässige, durch Wissenschaft und Erfahrung begründete gesetzliche Normen kann aber die Cholera in Deutschland nicht bekämpft werden. Die Referenten halten es nicht für ihres Amts, einen fertigen Gesetzentwurf vorzulegen, aber die Section für competent, die Reichsbehörde auf die Lücken der Gesetzgebung aufmerksam zu machen und diejenigen hygienischen Punkte einer lex ferenda zu bezeichnen, über deren Zweckmässigkeit die Mehrzahl der Aerzte einig, deren Verständniss auch dem Laien leicht und klar wird. Trotz des einheitlichen Untersuchungsplanes der Reichs-Cholera-Commission mit seinem Fragebogen stehen wir der nächsten Cholera rathlos, ungerüstet gegenüber und unverantwortlich wäre es Seitens der Reichsbehörde, mit gesetzlichen Anordnungen so lange zu warten, bis Genese und Pathologie der Cholera im Sinne jenes Commissionsberichtes klar gelegt worden.

Die Quarantäne als eine prophylaktische Massregel zu normiren mag wohl für Indien, nicht aber für Deutschland mit seinem regen, ohne grosse Inconvenienzen nicht zu hemmenden Verkehr geboten und durchführbar sein. Prophylaktische Desinfectionen sind auch nicht zu empfehlen, da anscheinend Gesunde den Infectionsstoff Monate lang conserviren können; eine von der internationalen Wiener Cholera Commission anerkannte

Thatsache.

Den zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften werden folgende Thatsachen zu Grunde gelegt werden müssen: 1) zur epidemischen Entwickelung der Cholera gehört ein durchfeuchteter Untergrund, 2) das Cholera gift haftet an den Dejectionen der Kranken und den damit imprägnirten Effecten, 3) die Disposition zur Erkrankung wird durch eine unzweckmässige Lebensweise erhöht.

Bezüglich des ersten Punktes begehen die Behörden meist Unterlassungssünden oder versuchen den Untergrund im besten Falle erst bei drohender oder ausgebrochener Cholera zu melioriren. Jede Verunreinigung des Bodens muss vermieden, eingetretene Immunditäten jederzeit schnell und gründlich beseitigt werden; zwar kennen wir die Natur des Cholerakeimes noch nicht, nur die Thatsache, dass, wo keine Brutstätte für ihn existirt, er nicht gedeiht. Die Gesetzgebung wird sich demnach auf allgemein als schädlich anerkannte Verhältnisse und Einrichtungen, welche geeignet sind, den Cholerakeim zu poussiren, erstrecken müssen und hat zu verbieten Senk- und andere durchlässige Gruben, Rinnsteine und Gräben ohne Gefälle und Abzug, undichte Brunnen, Mistdepots in der Nähe der Wohnungen. Sie hat aber auch die Cholera - Ausleerungen selbst, die Gefahr der unmittelbaren Uebertragung der Krankheit auf andere Personen und des Importes in den Untergrund zu berücksichtigen. Hiernach ist die gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige Seitens der Familienvorstände und Aerzte, zur Listen- resp. Rapportführung Seitens der Ortsbehörden, zur Einrichtung von Cholera-Lazarethen, Leichenhäusern, Desinfection sanstalten auszusprechen. Alle diese Institutionen erfolgen aus Gemeindefonds, event. subsidiarisch unter Heranziehung des Kreises, der Provinz, des Reiches. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Zweckmässigkeit oder das Bedürfniss jener Einrichtungen entscheidet endgültig ein Reichsgesundheitsamt.

Die Frage der persönlichen Disposition zu Cholera-Erkrankungen in Folge unverständiger Lebensweise berührt ein gesetzliches Einschreiten wenig. Referent schliesst mit dem Wunsche, dass das qu. Gesetz verallgemeinert werde als Regulativ zur Verhütung von Seuchen überhaupt.

Beide Referenten befriedigten wegen ihrer Durchsichtigkeit und praktischen Vorschläge die Versammlung ungemein und gaben zu keiner erheblichen Discussion Grund. Pistor (Oppeln) verlangt, dass nach der Analogie des Rinderpestgesetzes Jeder, dem ein Cholerafall zu Ohren oder Gesicht gekommen, zur Anzeige verpflichtet sei, während Eitner (Oppeln) nur die Aerzte und Polizeiorgane hierzu verhaftet wünscht. Strahler (Bromberg) motivirt die Anzeigepflicht auch der Geistlichen, welchem Vorschlage Beckmann (Harburg) mit der Modification zustimmt, dass die Anzeigen nicht den Polizei-, vielmehr den Kreis Medicinalbehörden behufs der Constatirung ausgefertigt werden sollen. Auch Puchstein (Cammin) will wesentlich die Kreis-Physiker mit der Constatirung betraut haben. Dagegen acceptirt man auf Sachs' Vorschlag endlich einstimmig die Reinhard'sche Proposition.

In der Discussion über die Massnahmen zur Desinfection und gegen die Verschleppung betont Pistor das Einfuhrverbot von Lumpen, Asch

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