Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

"

native hinstellen, dass dem Kinde entweder nach der Geburt eine Zeitlang die nöthige Pflege durch Einschlagen in eine Umhüllung vorenthalten sei, oder dass das Kind gleich nach der Geburt durch Erstickung getödtet worden sei."

3) Hieran schliesst sich nun die weitere Frage: welche Bedeutung die Anwesenheit „einer Menge braunen, aber nicht dunklen Kindspechs" in dem braunen, das Kind umhüllenden Tuch zuzuschreiben sei in Bezug auf die Frage, ob das Kind bereits eingehüllt gewesen sei, als der Erstickungstod eintrat.

Es ist eine Thatsache, dass im Augenblick eines gewaltsamen Todes, namentlich aber gerade beim Erstickungstode, ein mehr oder minder reichlicher Abgang von Koth aus dem Darmrohr des Sterbenden stattfindet. Nimmt man nun an, dass dem Kinde im Augenblick des Erstickens das Kindspech abgegangen sei, und dass erst, nachdem der Tod eingetreten, das Tuch um das Kind geschlagen sei, gewissermassen als Leichentuch, ohne welches es nun einmal nach der allgemeinen Sitte bei einer Leiche nicht gut angehen kann, so erklärt sich die Anwesenheit des Kindspechs im Tuch bei der bekannten Zähigkeit und Klebrigkeit dieses Koths leicht in der Art, dass der grösste Theil des abgegangenen Koths, soweit dieser nicht zur Erstickung mit verwandt oder an der augenblicklichen Unterlage haften blieb, in der Umgebung des kindlichen Afters und am Rücken angeklebt und somit bei der demnächst erfolgenden Einhüllung des Kindes mit in das Tuch gelangt sei. Möglich ist es ausserdem, dass bei dem vorgenommenen Transport des Kindes, sei es nun gleich unmittelbar nach der Erstickung von dem Ort der Geburt hin nach der etwa 30 Schritt weit entfernten Grabenkante, sei es selbst noch am Tage, wo die Kindesleiche gefunden wurde, von dem Fundorte hin nach dem eine halbe Stunde entfernten Dorfe F., aus dem mit Koth reichlich gefüllten Dickdarm und Mastdarm von dem Kindspech eine grössere oder geringere Menge durch den im Tode gelähmten Schliessmuskel des Afters hindurchgedrängt und in's Tuch entleert worden sei.

Berücksichtigt man die mit dem genannten Transport der Leiche nothwendig verbundenen Bewegungen und Erschütterungen des kindlichen Körpers, sowie den dabei unvermeidlichen directen oder indirecten Druck auf den Unterleib der Leiche, so lässt sich mit einer an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit annehmen,

dass das im Tuche vorgefundene Kindspech zum Theil auch diesen letzteren Einwirkungen sein Zutagetreten verdanke.

Es ist nach diesen Betrachtungen ersichtlich, dass aus dem Vorhandensein des kindlichen Koths im Tuche keineswegs gefolgert werden dürfe, dass das Kind in dem Augenblick, in dem es den Erstickungstod erlitten, bereits eingehüllt gewesen sei; vielmehr ist die mehr genannte Erscheinung vollkommen erklärt, auch wenn wir die aus anderen Thatsachen sich ergebende Schlussfolgerung festhalten, dass das Kind erstickt worden, ehe die Umhüllung desselben mit dem braunen Tuche vorgenommen.“

[ocr errors]

4) Noch haben wir einen anderen Punkt des Näheren zu prüfen. Es fragt sich nämlich, inwieweit die Aussage der Inculpatin, sie habe das Kind gleich nach der Geburt an die Brust gelegt, um es zu säugen", durch die gerichtsärztlicher Seits gemachten Ermittelungen gestützt werde oder nicht.

[ocr errors]

,,

Im Allgemeinen haben wir geglaubt, ein so frühzeitiges Anlegen des neugeborenes Kindes, wie es von der Inculpatin behauptet wird, als ein „, ungewöhnliches" bezeichnen zu müssen, und sind demgemäss auf Veranlassung des verehrlichen B. Oberinspectorats Vernehmungen darüber vorgenommen, „ob bei den früher stattgehabten Entbindungen von der Inculpatin gewohnheitsgemäss in einer so frühen Periode das Kind an die Brust gelegt worden sei oder nicht."

Die Aussagen der Hebamme N., sowie der Hebamme D. sprechen entschieden dafür, theils dass in gewissen Districten des Landes das sofortige Anlegen des Kindes an die Brust gleich nach der Entbindung das Uebliche sei, theils dass die Ehefrau Sch., wenigstens bei ihrer letzten Entbindung, wirklich gleich nach der Entbindung das Kind an die Brust genommen habe. Sonach würde in der genannten Aussage der Inculpatin etwas Auffälliges nicht mehr zu finden sein, und es würde nur noch zu untersuchen sein, „ob jene Behauptung durch den Inhalt des kindlichen Magens und Darmkanals eine Stütze finde oder nicht."

Bei dem aktenmässig jedenfalls nur kurzen Leben des neugeborenen Kindes die Inculpatin giebt an, gleich nach der Entbindung das Kind an die Brust gelegt, Stunde reichlich dasselbe an der Brust gehabt zu haben, und will darnach das Kind noch eine Zeitlang auf dem Schoosse gehalten haben, und ist sonach die Lebensdauer höchstens etwa - Stunde zu schätzen

[ocr errors]

ist mit Sicherheit anzunehmen, dass im Magen des Kindes noch Reste von unverdauter Milch hätten vorhanden sein müssen, falls das Kind wirklich Milch aus der Mutterbrust zu sich genommen hätte. Der Magen aber enthielt nur einen Schleimüberzug und ausserdem die schwarzbräunliche Masse. Der im Zwölffingerdarm gefundene schleimige, weissgelbliche Inhalt, sowie die schmutzig weissgelbliche, schleimige Masse im Dünndarm können wir als Product einer stattgehabten Verdauung nicht ansehen, was bei der so kurzen Lebensdauer des Kindes die ganze Zeit der Abwesenheit der Inculpatin beträgt aktenmässig höchstens 2 bis 2 Stunden als unmöglich anzunehmen ist. Wir müssen vielmehr den schleimigen Inhalt der dünnen Gedärme für einen bereits bei der Geburt vorhandenen ansehen, und haben nur das über denselben zu bemerken, dass in unserem Falle der schleimige Inhalt des Darmes reichlicher war, als er in den Leichen Neugeborener gewöhnlich gefunden wird.

Nach den obigen Erörterungen können wir aus dem Inhalt des kindlichen Darmrohres eine Stütze für die Behauptung der Inculpatin, das Kind gesäugt zu haben, nicht herleiten. Andererseits aber haben wir kein Recht, aus diesem negativen Befunde den Schluss zu ziehen, dass jene Behauptung nicht wahr sein. könne; vielmehr haben wir die Möglichkeit zu statuiren, dass die Brüste der Inculpatin noch keine Milch enthalten haben, wie das erfahrungsmässig öfters bei Neuentbundenen vorkommt, und dass lediglich aus diesem Grunde der kindliche Magen leer geblieben sei, obwohl das Kind an der Mutterbrust eine Zeitlang gesogen. Diese letztere Möglichkeit wird gestützt durch die Aussagen der Inculpatin, sie wisse nicht, ob das Kind Milch eingesogen habe", und ferner:

"

„sie habe wohl früher gefühlt, dass bereits vor der Entbindung Milch in den Brüsten gewesen sei, bei der letzten Schwangerschaft aber nicht."

Sonach haben wir als Resultat unserer Untersuchung auszusprechen:

[ocr errors]

dass in Bezug auf die behauptete zur Ausführung gebrachte oder versuchte Säugung des Kindes aus den gerichtsärztlichen Ermittelungen sich Nichts ergeben habe, was geeignet wäre, dieselbe zu erweisen oder zu widerlegen."

Fassen wir nun zum Schluss das Resultat unserer Untersuchungen zusammen, so geben wir unser Gutachten dahin ab, dass I. das Kind der Ehefrau Sch. ein reifes, ausgetragenes Kind

gewesen,

II. dass das Kind nach der Geburt gelebt habe,

III. dass das Kind einen gewaltsamen Tod erlitten habe durch die Hand der Mutter und zwar einen Erstickungstod durch Vorhalten einer mit Kindspech verunreinigten Hand; IV. dass rücksichtlich der Frage, ob die That prämeditirt oder im augenblicklichen Affekt begangen", von gerichtsärztlicher Seite nur so viel zur Verwerthung des Gerichts beigebracht werden könne,

1) dass die am Körper des Kindes vorgefundenen Hautverletzungen im nackten Zustande demselben beigebracht worden,

2) dass entweder dem Kinde nach der Geburt eine Zeitlang die nöthige Pflege durch Einschlagen in eine Umhüllung vorenthalten, oder aber dass das Kind gleich nach der Geburt erstickt worden sei,

3) dass die Anwesenheit von Kindspech im Tuch der Annahme nicht entgegensteht: das Kind sei erstickt worden, ehe die Umhüllung mit dem braunen Tuche vorgenommen,

4) dass in Bezug auf die behauptete zur Ausführung gebrachte oder versuchte Säugung des Kindes aus den gerichtsärztlichen Ermittelungen sich Nichts ergeben habe, was geeignet wäre, dieselbe zu erweisen oder zu widerlegen.

Itzehoe, im September 1861.

Dr. Goeze, Physikus.

Dr. C. Meyer.

Schliesslich möge noch die Notiz Platz finden, dass die Inculpatin vom Kgl. Obercriminal-Gericht „wegen verübten Kindesmordes und zweiten Ehebruchs, sowie ersten kleinen Diebstahls" zum Tode verurtheilt, durch Se. Maj. den König zu einer achtjährigen Zuchthausstrafe begnadigt worden ist.

6.

Obductionsbericht

in der Untersuchungssache wider die verehelichte Gärtner F., betreffend die Ermittelung der Todesursache ihres am 20. Mai 1871 Morgens 2 Uhr geborenen und am Nachmittage desselben Tages plötzlich verstorbenen Kindes.

Vom

Kgl. Kreisphysikus Sanitätsrath Dr. Jösting zu Halberstadt.

In Folge der Verfügung des Königl. Kreis-Gerichts, I. Abtheilung, vom 26. Juni in obiger Sache verfehlen wir nicht, im Nachstehenden den verlangten Obductionsbericht hiermit ergebenst einzusenden.

Am 20. Mai Morgens 2 Uhr war die Frau F. im Beisein der Hebamme B. von einem durchaus gesunden, lebenskräftigen Kinde überaus leicht entbunden. Nach Aussage der Schwester der Frau F., der Frau V., und der Hebamme hatte das Kind, welches ausser der Hebamme auch die anderen Zeugen als durchaus gesund und kräftig bezeichnen, im Verlaufe des Tages etwas Fenchelthee erhalten. Als sich beide ebengenannten Frauen Nachmittags gegen 6 Uhr bei der Wöchnerin trafen, fanden sie das Kind auf dem Bette derselben mit einem Tuch oder Rock bedeckt liegen. Die Hebamme nahm dasselbe hervor und bemerkte zu ihrem Erstaunen, dass das Kind, welches sie so gesund und kräftig verlassen, todt war. Die Mutter nahm anfangs nach Aussage der Hebamme und der Schwester diese Nachricht mit dem Ausdrucke heftigen Schmerzes auf, beruhigte sich aber auffallend schnell.

Nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, auch des Dr. S., welcher das Kind Tags nachher besichtigte, war die Leiche im Gesicht, namentlich an den Lippen stark blau verfärbt, trug aber keine Zeichen äusserer Gewaltthätigkeit an sich. Nicht nur der unerklärliche plötzliche Tod und das blaue Aussehen der

« ZurückWeiter »