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Dennoch treten uns vor der That in ihrem Leben Züge entgegen, die uns erhebliche Zweifel an ihrer geistigen Gesundheit erwecken müssen, wovon einzelne so auffallend sind, dass sie durch dieselben selbst Laien als irrsinnig und geisteskrank erscheint. Ihre eigenen Aeusserungen, lange vor der That, deren sie sich jetzt freilich nicht mehr entsinnt, deuten darauf hin, dass sie selbst sowohl fürchtet noch mal verrückt zu werden, als auch das Gefühl hatte, schon mal nicht ganz richtig im Kopfe gewesen zu sein. Es wird in dem Pastoral-Zeugniss constatirt, dass die Nachbarn bei den erwähnten Gelegenheiten eine leicht zu erklärende Geistesverwirrung bemerkt haben. Wenn auch andererseits fast allgemein die Aussagen dahin gehen, Geisteskrankheit sei an ihr nicht bemerkt worden, so wird doch ebenso allseitig constatirt, dass ihr Gemüthszustand seit langer Zeit ein äusserst deprimirter gewesen sei.

Nun ist es eine bekannte Thatsache, dass im Allgemeinen von Nicht-Sachverständigen nur solche Individuen als geisteskrank bezeichnet werden, wo eine auffallende und dauernde Störung des Intellects zu Tage tritt, dass aber selbst tiefgehende Störungen des Gemüthslebens nicht als Geisteskrankheiten anerkannt werden, ja dass selbst, wo schon bei einzelnen Gelegenheiten krankhafte Vorstellungen, selbst verkehrte Handlungen zu Tage treten, diese meistens noch durch normale Motive, wenn auch in der gezwungensten Weise, erklärt werden.

Eine solche tiefe Gemüthsdepression findet sich aber nicht nur gewöhnlich als einleitendes Stadium auffallenderer Geisteskrankheiten, sondern währt auch häufig als gewöhnlicher Zustand noch fort, wo intercurrent schon bedenklichere Symptome, krankhafte Vorstellungen, ja Handlungen zu Tage treten, die unbedingt eine Verwirrung der Ideen beweisen.

Wir finden hiervon die bezeichnetsten Spuren in unserem Falle. Die Idee von der Untreue ihres Mannes, den ganzen Verhältnissen nach höchst unwahrscheinlich, ihrer Erzählung nach wenig zusammenhängend, bald die eine, bald die andere Frau als Mitschuldige bezeichnend, deutet darauf hin, wie in einzelnen Punkten das schmerzliche Gefühl schon ihre Urtheilskraft beirrt hat; ihr Benehmen der T. gegenüber zeigte uns, wie schon bei leichten Anlässen die in der Regel passive Haltung einer Aufregung Platz machen kann, die vernünftiges Urtheilen nicht mehr

zulässt. Das stärkste Beispiel von plötzlich eintretender Beirrung der Urtheilskraft mit Aufregung finden wir in ihrem Benehmen auf dem Bahnhofe in H., was so auffällig war, dass sie selbst von Laien als eine Geisteskranke angesehen wurde. Fassen wir nun ihr Verhalten kurz vor, während und nach der That ins Auge, so werden wir deutlich alle Kennzeichen einer ähnlichen plötzlichen Ueberwältigung der vernünftigen Ueberlegungsfähigkeit vergesellschaftet mit krankhaftem Handlungstriebe in ihr wieder

finden.

Die Angeklagte hat kurz vorher ein Wochenbett durchgemacht, erfahrungsmässig ein Zustand, der die Anlage zu schlummernden Geisteskrankheiten weckt, bei vorhandenen Verschlimmerungen leicht hervorruft. Sie hat in diesem Wochenbette vielfach an Schlaflosigkeit gelitten, welches Uebel häufig nicht allein eine Ursache, sondern auch ein bedeutsames Anzeichen sich entwickelnder oder sich verschlimmernder Geisteskrankheit ist. Nach einer solchen schlaflosen Nacht überkommt sie plötzlich das Gefühl, so sei ihr Zustand nicht länger erträglich; sie schreibt den vorher erwähnten Zettel und ergreift nun ohne Weiteres das ihr zunächst liegende Mittel, ihr und das Leben ihres Kindes zu enden. Nehmen wir an, sie hätte mit vernünftiger Ueberlegung entweder das Kind allein, wie es nun zur Ausführung gekommen, oder das Kind und sich zugleich tödten wollen, so fällt uns sofort das Unzweckmässige der gewählten Mittel auf. Im ersten Falle würde sie doch gewünscht haben, straflos zu bleiben, und sie würde demnach Mittel angewandt haben, die nicht so offenkundig zu Tage liegen, - und wie viel Mittel, fast unentdeckbar, jedenfalls schwer entdeckbar, stehen einer Mutter zu Gebote, einen dreiwöchentlichen Säugling zu tödten. Nehmen wir aber an und wir können es der ganzen Sachlage nach gewiss annehmen, sie hätte in dem Augenblick wirklich sich selbst und das Kind zugleich tödten wollen, wie ungeeignet, bei der geringsten Ueberlegung unmöglich war das gewählte Mittel! Es ist erwähnt, dass sie selbst in mehreren Unterredungen angiebt, sie habe entschieden das Letztere bezweckt; macht man sie nun aber darauf aufmerksam, dass sie doch hätte wissen müssen, dass zwar wohl das Kind, nicht aber sie selbst in einem Färberbottig den Ertrinkungstod habe finden können, dann sagt sie: daran habe sie nicht gedacht. Es sei über sie gekommen, dass es hätte anders werden

müssen; sie sei so im Kopf gewesen, dass sie nicht genau habe überlegen können; und hiermit sagt sie das Richtige. In diesem verwirrten Zustande, dem Endstadium der vorher bestandenen Aufregung, ist sie von den herbeieilenden Zeugen betroffen.

Fassen wir das Gesammtbild, welches uns das Benehmen der Angeklagten sowohl vor, als nach der That bietet, zusammen, so ist nicht zu bezweifeln, dieselbe leidet seit längerer Zeit, zum wenigsten seit einem Jahre, an einer Geisteskrankheit und zwar an Schwermuth (Melancholie).

Die einfachen Formen dieser Affection bestehen im Wesentlichen in einem psychisch schmerzhaften Zustande, der ohne jede genügende Ursache für sich andauert, durch freudige Ereignisse nicht geändert, wohl aber durch widrige Eindrücke von Aussen noch Verstärkung erleiden kann. Dieser Zustand kann lange bestehen, ohne dass so bedeutende Anomalien des Vorstellens auftreten, welche die Kranken auffällig und zur Verrichtung ihrer gewöhnlichen Geschäfte unfähig machen. Während diese Formen häufig alsbald oder allmählich in auffallendere Formen übergehen, kommen auch Fälle vor, wo sie lange stationär bleiben und der passive Zustand nur selten durch aufregende Zustände unterbrochen wird, die der Umgebung des Kranken auffallen. Man hat solche kurz auftretende, bald wieder dem früheren Zustande Platz machende Verschlimmerungen mit dem Namen Raptus melancholicus bezeichnet. Es erreicht dann plötzlich oft ohne, oft auf geringe Veranlassung die Aufregung einen Grad, dass die Fähigkeit vernünftiger Ueberlegung vollständig unterdrückt wird und sich aus dem Grunde der qualvollen Seelenstimmung Triebe und Handlungsdrang entwickeln, welche dem gewohnten Wesen des Kranken fremd sind und meistens einen finstern zerstörenden Charakter tragen. So kommt es nicht selten vor, dass Kranke, noch scheinbar gesund und leidlich die Pflichten des Lebens erfüllend, ihre Umgebung in Staunen und Schrecken versetzen durch ein plötzlich auftretendes unsinniges Gebahren oder durch grauenvolle Thaten und dann alsbald wieder ihr gewöhnliches passives Wesen annehmen.

Es ist kein Zweifel, wir haben in unserem Falle eine solche plötzlich auftretende und ebenso rasch wieder verschwindende Verschlimmerung der ursprünglichen Krankheit vor uns, und wir dürfen es als günstig für die allseitig überzeugende Klarlegung

des Falles ansehen, dass schon früher analoge, wenn auch nicht zu so grauenvoller That führende Aufregungszustände bei ihr beobachtet sind.

Ueber die Ursachen der Geisteskrankheit bei der Angeklagten giebt uns der Inhalt der Acten sowohl, als die Unterredung mit der Kranken selbst vollständige Aufklärung nicht; dass Geisteskrankheit in der Familie derselben erblich, lässt sich nicht nachweisen, doch dürfte die Aussage der Kranken, dass ihre Mutter vielfach an Kopfweh leide, einige Beachtung verdienen. Einzelne Aeusserungen der Kranken, die in den Acten enthalten sind, machen es mir wahrscheinlich, dass dieselbe schon seit lange, auch vor ihrer Verheirathung erheblich zur geistigen Erkrankung disponirt, ja schon Spuren derselben an sich getragen habe. Die unglückseligen Verhältnisse ihres Ehestandes mögen dann das Leiden rascher entwickelt oder verschlimmert haben.

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Die Frage, ob wir es hier mit einer Simulation zu thun haben“, braucht der ganzen Sachlage und den vorhergehenden Erörterungen nach kaum noch berührt zu werden. Die Kranke zeigt sich offen und wahr in Allem, soweit sie sich der Wahrheit selbst bewusst ist, nur ungern, gewissermassen nur durch Folgerungen dazu gezwungen giebt sie zu, zu Zeiten nicht richtig im Kopfe gewesen zu sein, nicht überlegt und gewusst zu haben, was sie that. Eine dem Acteninhalte nach von ihr zweifellos früher gethane Aeusserung, dass sie fürchte nochmal verrückt zu werden, auch in ihrer Jugend sei ihr oft so wunderlich im Kopfe gewesen", läugnet sie, offenbar weil sie sich derselben nicht mehr entsinnt, und beklagt sich, „dass die Leute solches über sie reden, sie möchte doch wohl mal wissen, wer ihr so etwas nachsagen könne."

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Dem Allen nach nun gebe ich mein Gutachten dahin ab:

dass die Angeschuldigte seit längerer Zeit geisteskrank gewesen und dass sie die That, wegen derer sie angeschuldigt ist, in einem Zustande von krankhafter Störung der Geistesthätigkeit begangen habe, durch welchen die freie Willensbestimmung ausgeschlossen war",

und erkläre dieses auf meinen Diensteid.

5.

Kindestödtung durch vorgehaltenes Meconium.

Von

Dr. Goeze zu Hamburg,
Kreisphysikus a. D.

Obductionsbericht.

Auf Veranlassung des verehrlichen B. Oberinspectorats hierselbst - mittelst Schreibens vom 3. August verfehlen die Unterzeichneten nicht, ihren Obductionsbericht über das todt gefundene Kind der Ehefrau Sch. in Folgendem ergebenst zu erstatten.

Das am 6. Juli auf einer Roggenkoppel unweit F. geborene, am 7. desselben Monats todt gefundene Kind der Ehefrau Sch. ist von der letzteren als ein im Ehebruch erzeugtes und von ihr geborenes Kind anerkannt worden, und hat dieselbe, nachdem sie zu Anfang behauptet, das Kind hülflos auf der Koppel verlassen zu haben, späterhin eingestanden, dasselbe erstickt zu haben. Die Erstickung hat dieselbe zu Stande gebracht, indem sie dem Kinde von dem abgegangenen Kindspech vor Nase und Mund gehalten hat. Uebrigens will die Inculpatin vor der Entbindung nicht die Absicht gehabt haben, das Kind ums Leben zu bringen, vielmehr sei ihr dieser Gedanke erst gekommen, nachdem sie das Kind eine Zeitlang an der Brust gehabt, um es zu säugen.

Die am 9. Juli von den Unterzeichneten in der obigen Untersuchungssache gegen die Ehefrau Sch. vorgenommene Leichenbesichtigung nun hat folgendes Resultat ergeben.

Die unbekleidete Leiche des Kindes lag in einem bedeckten Korbe lose eingehüllt in ein braunwollenes Tuch, welches den ganzen Kopf, sowie den grössten Theil des Gesichts und den unteren Theil der Unterschenkel bedeckte. Das Tuch ist nirgends geknotet oder festgebunden. An dem unteren Theile desselben findet sich eine Menge braunen, aber nicht dunkel gefärbten Kindspechs.

In dem Korbe zeigt sich unter einer dünnen Lage Heu eine Nachgeburt mit Nabelstrang. Diese letztere mit centraler Insertion ist 13 Zoll (hamb. Maass) lang, 3 Linien resp. 41⁄2 Linien dick.

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