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garantiren, die in den oben citirten Gesetzesparagraphen ausgesprochen sind, erlauben wir uns, Folgendes zur Erläuterung derselben hinzuzufügen:

Die Anlage I. enthält die in dem Gesetze vorgeschriebene Impfliste. Die Abtheilung A. derselben bezieht sich lediglich auf die Forderungen, welche durch den Charakter des Impfgeschäftes selbst motivirt werden.

Diese Abtheilung enthält einerseits die entsprechenden Angaben der Gemeindebehörden, andrerseits die des Impfarztes über das Impfgeschäft, und ist überall eine möglichst treue Anlehnung an die bisher sich in Kraft befindenden Formulare festgehalten worden. Dasselbe gilt von der Abtheilung A. der Revaccinationsliste, Anlage III., sowie endlich von den Abtheilungen A. des Impfscheines, Anlage II., und des Vaccinationsscheines, Anlage IV.

Ausser den Aufsummirungs-Ergebnissen der Impf- und der Revaccinationslisten, Combinationen aus denselben in besonderen Zusammenstellungslisten zu erfordern, schien uns nicht nöthig zu sein, da für die weitere Bearbeitung der einzelnen ausserordentlichen Fälle entweder die Listen eingesehen oder besondere Auszüge aus ihnen angeordnet werden müssen.

Dagegen sind wir der Ueberzeugung, dass der Impfarzt sich unter keinen Umständen auf die Untersuchung der in der Impf- und Revaccinations - Liste unter A. erfragten Verhältnisse beschränken dürfe, schon um deswillen nicht, weil es seine Pflicht sei, jedes Kind auf die Frage hin zu untersuchen, ob es an Syphilis leide oder nicht; eine Untersuchung, bei der es unzweifelhaft feststehe, dass sie für die Zwecke der Impfung überhaupt ebenso unerlässlich, als andrerseits eine der schwierigsten und zeitraubendsten sei.

Wir konnten uns nach Erwägung dieses Umstandes nun ferner nicht verhehlen, dass sich ohne grosse Schwierigkeit an die durch das Impfgeschäft selbst hervorgerufenen Fragen dennoch eine Zahl anderer, im Zusammenhange mit denselben, anreihen lasse, durch deren Beantwortung die Möglichkeit fortlaufender sicherer Beobachtung der einzelnen Individuen in ihrem Kindes- und Jünglingsalter, ja in manchen Fällen sogar in viel späteren Jahren, gegeben sei, Beobachtungen, wie sie die medicinische Wissenschaft seit lange empfohlen, aber zu erreichen bisher vergeblich erstrebt habe.

Es ist an und für sich schon um deswillen nothwendig, derartige weitere Fragen zu stellen, weil gerade die Sicherheit, ob der Impfarzt sich in der That gewissenhafter Weise von dem Zustande des Kindes in Betreff der Syphilis überzeugt habe, durch weitere Ansprüche, bezüglich z. B. der Angaben über Ernährung, Gesundheit, Fehler und Schäden, am besten garantirt würde.

Ein wirklicher Erfolg der gesammten, mit einem so grossen Apparate unvermeidlich verbundenen Maassregel, wie die des Impfzwanges ist, kann nur bei gründlichster und sorgfältigster Behandlung erwartet werden, und es ist gerade im Interesse des Gesetzes schlechthin unzulässig, dass der Arzt sich nur eilig und oberflächlich mit dem Gesundheitszustande des Kindes befasst und lediglich dahin strebt, die Impfung so schnell wie möglich auszuführen.

Wenn aber für den doch immerhin beschränkten Zweck der Einschränkung von Pockenepidemien so viele Kräfte und Mittel in Bewegung gesetzt werden, wie sie für denselben nun einmal unumgänglich nothwendig sind, so hat man nach unserer Ansicht mindestens gleich grosse Veranlassung, diese Mittel auch für die Beobachtung des Zustandes der Kinder für eine Reihe der wichtigsten Fragen zu verwerthen und den Untersuchungen z. B. über hereditäre Anlagen, angeborene oder constitutionelle Krankheiten, Missbildungen u. s. w. die gleiche Sorgfalt und Aufmerksamkeit besonders in dem Falle zuzuwenden, wenn dadurch eine irgend erhebliche Steigerung des Zeitaufwandes und der Kosten nicht verursacht wird.

Von diesen Gesichtspunkten ausgehend, schlagen wir eine Ergänzung der Impfliste vor, die sich in der Anlage I., in der Abtheilung B. findet.

In dieser Ergänzung ist der Versuch gemacht worden, die wichtigsten, für das erste Kindesalter in Frage kommenden Thatsachen festzustellen. Die Reife des Neugeborenen, seine Nahrungsweise und die Erfolge derselben, die constitutionellen Krankheiten des Impflings, sodann die angeborenen Fehler und Missbildungen, die so überaus wichtigen etwaigen hereditären Ursachen jener, und endlich die erworbenen Schäden sind zu eruiren.

Die zu diesem Zweck in Abtheilung B. aufgestellten Fragen sind, unserer Ansicht nach, in einer Art und Weise formulirt, dass ihre präcise Beantwortung, die lediglich durch Zeichen geschehen kann, überaus leicht ist, vorausgesetzt, dass der Sachverständige die, ihm als Impfarzt durch das Impfgesetz überhaupt auferlegte, allgemeine Pflicht einer genauen Untersuchung zu erfüllen gesonnen ist.

Andrerseits aber wird durch die aus dieser Ergänzung der Impfliste sich ergebenden Resultate ein grosses Gebiet der medicinischen Statistik überhaupt erst in weiterem Umkreise zugänglich gemacht.

Wir erachten es indessen für unthunlich, die Ausnutzung dieser Beobachtungen an eine bestimmte Stelle zu binden, schlagen vielmehr vor, diejenigen Bemerkungen, welche der Impfarzt auf Grund der Abtheilung B. des Schemas zu machen Gelegenheit hatte, in den Impfschein selbst, indessen nicht wörtlich, sondern nur durch Andeutungen, aufzunehmen.

Das unsrerseits proponirte Schema des Impfscheines, Anlage II., enthält demnach, ausser dem Kopf und der Abtheilung A., die sich, entsprechend der Abtheilung A. der Impfliste, auf das Impfgeschäft selbst bezieht, ergänzt durch die durch das Gesetz erforderte ausdrückliche Erklärung, ob der Impfpflicht genügt sei, oder die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden müsse, eine Abtheilung B., in der die sämmtlichen Nummern 1-7 der gleichnamigen Abtheilung des Impfscheines aufgeführt werden. Dem Impfarzt liegt nur die Mühe ob, durch ein einfaches Zeichen unter der Nummer darauf aufmerksam zu machen, ob eine jener Krankheiten, Missbildungen, etc., bei der Impfliste beobachtet wurden oder nicht.

Das Gesetz schreibt, §. 10., noch vor, dass bei gänzlicher oder vorläufiger Befreiung von der Impfung" der Nachweis darüber durch besondere ärztliche Zeugnisse geführt werden soll, mit Bescheinigung darüber, „aus

Die grosse

welchem Grunde und wie lange die Impfung unterbleiben darf. Mehrheit dieser Fälle wird durch den Impfschein erledigt. Für die sehr wenigen Ausnahmen bedarf man unseres Erachtens keines Schema's, es ist vielmehr zweckmässig, wenn der Arzt sein eventuelles Verfahren dabei in freierer Form zu motiviren Gelegenheit findet.

Der Impfschein wird, da er bleibend im Besitze des Impflings sich befinden soll und daher in möglichst unzerstörbarer Form (Pergamentpapier) auszuführen ist, gewissermassen ein sanitäres Nationale des geimpften Kindes sein. Kommt dieses Nationale zur Cognition irgend eines anderen Impfarztes resp. eines sich im Besitz der Impfliste befindlichen Fachmannes überhaupt, so ist dieser ohne Weiteres im Stande, durch Vergleichung festzustellen, was bei Gelegenheit des Impfens in dem betreffenden Falle beobachtet wurde und was sich im Laufe der Jahre daraus entwickelt hat.

Ganz in derselben Weise sind nach unserer Ansicht die Revaccinationsliste und der Revaccinationsschein aufzustellen, resp. zu ergänzen, abgesehen davon, dass die Natur der Revaccination gewisse Fragen der Abtheilung A. unnöthig, andrerseits bestimmte Zusatzfragen in Abtheilung B. erforderlich macht.

In der Revaccinationsliste, Anlage III, bezieht sich die Abtheilung A. wiederum auf das Impfgeschäft selbst und wird ebenfalls durch die Abtheilung B. nach den oben dargelegten Gesichtspunkten ergänzt. Es schliessen sich aber an die dort gestellten Fragen 1-7 drei fernere, 8, 9, 10 an, die sich auf Zustände, Fehler und Schäden beziehen, welche seit der Impfung erkennbar geworden oder erworben sind, während es sich bei jenem um die Fortentwicklung älterer Verhältnisse handelt.

Wir halten es nämlich für wichtig, dass bei dieser Gelegenheit der Entwicklungs- und Gesundheitszustand, dann aber besonders der angeborene Idiotismus und Cretinismus, die Geistesstörung, die angeborene und die erworbene Taubstummheit, die Wirbelsäulenverkrümmung, die Epilepsie, und endlich erworbene Verletzungen von bleibendem Nachtheil zur Frage komIn Verbindung mit den früheren Fragen 1-7, unter denen besonders die constitutionellen Krankheiten, sowie die Hereditätsverhältnisse, hervorgehoben werden mögen, wird durch eine solche Einrichtung die Möglichkeit gegeben, der Lösung von Problemen, bei denen eine weitere entscheidende Einsicht ebenso schwierig als wichtig ist, auf Grund zahlreichster, nach einer einheitlichen Methode gemachter Beobachtungen näher zu treten.

men.

Bei der Revaccination tritt an die Stelle des Impfscheines der Revaccinationsschein, Anlage IV., der mit geringen Modificationen nach dem gleichen Schema aufgestellt ist, nur dass selbstverständlich die Abtheilung B. desselben durch die in der Revaccinationsliste neu hinzugekommenen Fragen 8, 9, 10 ergänzt wird, die Seitens des Impfarztes ebenso wie die früheren 1- 7 zu behandeln sind.

Der Revaccinationsschein spielt fortan für alle Revaccinirte dieselbe Rolle, wie der Impfschein vorher. Kommt er, wenn der Revaccinirte im Laufe der Jahre in irgend eine öffentliche Anstalt, Krankenhaus, höhere Schule, Institute aller Art, aufgenommen wird, oder wenn er seiner Militair

pflicht zu genügen hat, in die Hände eines Sachverständigen, der sich im Besitze der betreffenden Schemata befindet, so ist dieser ebenfalls in der Lage, sofort feststellen zu können, in welcher Weise bei dem Betreffenden etwaige krankhafte Zustände und Fehler sich entwickelt haben, und bekommt gleichzeitig über die wichtige Frage eine authentische Auskunft, ob bei dem Individuum Verhältnisse eruirt sind, die vielleicht in einer ursächlichen Beziehung zu der Entstehung jener beobachteten Krankheiten etc. stehen.

Es ist ersichtlich, dass in Krankheitsfällen, ebenso aber auch bei gerichtlichen Untersuchungen, bei dem Eintritt in den Militairdienst, den Invaliditäts- und Untauglichkeitserklärungen, sowie endlich der Leichenschau, die Benutzung dieser Impfnotizen von grosser wissenschaftlicher und individuell praktischer Bedeutung werden kann.

Wir sind indessen der Ueberzeugung, dass der Werth der von uns vorgeschlagenen Methode für die Impflisten und Scheine nicht allein in der Möglichkeit dieser, wenn auch noch so wichtigen und interessanten, doch mehr vereinzelten Beobachtungen liegt. Vielmehr wird sich demgegenüber aus den Summirungen und regelmässigen Zusammenstellungen der Impf- und Revaccinationslisten eine sehr vollständige und auf sicheren Grundlagen basirte Statistik entwickeln, in Betreff sowohl der Verbreitung zahlreicher besonderer Verhältnisse und Erscheinungen, als des allgemeinen Gesundheitszustandes und seiner Entwicklung bei allen Kindern, von der Geburt bis zum zwölften Lebensjahre.

Die ungemeine Wichtigkeit einer auf derartige Beobachtungen gestützten Statistik ist schon zur Genüge dargelegt worden und dürfte irgend ein sie niedriger schätzender Widerspruch überhaupt nicht erhoben werden.

Näher liegt es, dass die von uns vorgeschlagenen Formulare der Listen und Scheine dem Einwurf begegnen, dass die daselbst proponirten Ergänzungen (Abtheilung B.) die Arbeitslast der Impfärzte derartig vermehrten, dass denselben die Beantwortung der in dieser ergänzenden Abtheilung aufgestellten Fragen nicht zugemuthet werden könne, und dass man für sie umsomehr besondere Organe nöthig habe, als der Zusammenhang zwischen den hier zu eruirenden Verhältnissen und dem Impfgeschäfte doch nur ein relativ loser sei.

Wir glauben dagegen im Verlaufe unseres Berichtes dargethan zu haben, dass diese Einwürfe unbegründet sind, halten vielmehr für erwiesen, dass einerseits das Interesse des Impfens erforderlich mache, die genaue Erforschung des Gesundheitszustandes jedes Impflings überhaupt;

dass demnach durch die in unserem Schema vorgeschlagenen Ergänzungsfragen lediglich Zustände und Verhältnisse eruirt werden sollen, die in engem Zusammenhange mit der Vaccination und Revaccination stehen, deren Kenntniss aber allein zu einem sicheren Urtheile über die Ergebnisse der letzteren befähigt;

dass, wenn dem Impfgeschäfte, woran doch nicht gezweifelt werden darf, eine Wichtigkeit beigelegt wird, die zu der unumgäng

lichen Forderung führt, es nur geübten und fähigen Persönlichkeiten anzuvertrauen und die genaueste und sorgfältigste Beantwortung der in der Abtheilung A. lediglich durch das Impfgeschäft selbst geforderten Fragen zu verlangen, es eine überaus geringe Vermehrung des Zeitaufwandes sein wird, von den Impfärzten die ebenso sorgfältige Berücksichtigung der Abtheilung B. gesetzlich zu verlangen, während es keinem Zweifel unterliegt, dass sich Impfärzte von entsprechender Qualifikation der nicht bedeutenden Mehrarbeit gern unterziehen werden, da bei ihnen ein tieferes Verständniss und damit ein reges Interesse für die hier behandelten Gegenstände widerspruchslos angenommen werden kann.

Wir sind daher auf Grund dieser Erwägungen zu der Ueberzeugung gelangt, dass durch die von uns vorgeschlagene Art und Weise des Geschäftsbetriebes der Vaccination und Revaccination unter Zugrundelegung der durch uns proponirten Formulare für die Impflisten und Impfscheine einerseits allen Anforderungen des Impfgesetzes in zweckmässiger Weise entsprochen, andrerseits die erheblichsten Resultate für die medicinische Statistik gewonnen werden, ohne dass von den anzustellenden Impfärzten eine irgendwie beträchtliche Vermehrung ihrer Arbeit und ihres Zeitaufwandes verlangt wird.

Bestimmungen

über die zur Ausführung des Impfgesetzes vom 8. April 1874 (Reichsgesetzblatt S. 21) erforderliche Listenführung.

I. Die Impfung.

1) Für jeden Impfbezirk (§. 6. des Gesetzes) ist eine Impfliste nach dem Muster I. der Anlage zu führen.

2) Dieselbe ist in ihren Colonnen 1-9 unter A. von der Gemeindebehörde aufzustellen. Falls der Impfbezirk aus mehreren politischen Gemeinden oder aus Theilen mehrer solcher Gemeinden besteht, hat jede Gemeindebehörde für ihren Bezirk oder für den bezüglichen Theil ihres Bezirks die Liste anzufertigen.

3) Die Liste hat zu umfassen alle in dem betreffenden GemeindeBezirk oder dessen in Betracht kommenden Theile im Laufe des Kalenderjahres geborenen und die im Laufe desselben Jahres an anderen Orten geborenen, in den Bezirk aber angezogenen Kinder, abzüglich der von diesen Kindern in demselben Jahre verstorbenen und der von denselben aus dem Bezirke fortgezogenen.

4) Die Liste ist bis zu dem auf das betreffende Kalenderjahr folgenden 31. März dem Impfarzte zuzustellen.

5) Der Impfarzt hat die von den verschiedenen Gemeinde-Behörden ihm zugehenden Aufstellungen in eine, den ganzen Bezirk umfassende, in feste Deckel zusammengeheftete und gebundene Impfliste seines Bezirkes zu vereinigen, in jedem Jahrgange jedem darin aufgeführten Kinde eine fort

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