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Schätzung wird es sein, wenn man annimmt, dass einkommen werden für

(IV.) die Prüfungen der Krankenwärter und Aerzte 5000 Thlr.

Die Behandlung etwaiger Privatkranke in den stabilen Lazarethen würde auch nur gegen Vorschusszahlung stattfinden und würde dann ebenfalls eine Einnahmequelle repräsentiren.

Schliesslich sind noch die Atteste anzuführen, die von den 263 Sanitätsbeamten ausgestellt werden. Für ein jedes Attest muss eine 2 Thaler-Stempelmarke verwendet werden, und da sich annehmen lässt, dass ein jeder Beamte durchschnittlich mindestens 20 Atteste pr. anno ausstellen wird, so beträgt die Einnahme von (V.) 7260 Attesten 14,520 Thlr.

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den der Staat für das Sanitätswesen, in obiger Form gestaltet, ausgeben müsste. Da das Budget für die Medicinal-Abtheilung eine Ausgabe nachweist (nach Abzug der Einnahmen) von

531,314 Thlrn., so würde nur erforderlich sein ein Mehr von 220,293 Thlrn., um obige Sanitäts-Reform zur Ausführung zu bringen.

Anhangsweise sei nur erwähnt, dass der Justizfiscus beinahe 20 Millionen verausgabt und etwas über 14 Millionen einnimmt, also über 5 Million von dem Staatseinkommen entlehnt. Der Sanitätsfiscus würde noch nicht 1 Million bedürfen!

Motive.

Der Entwurf geht von dem Grundsatz aus, dass das Sanitätswesen in den Zeiten der Gefahr, d. i. beim Ausbruch von Epidemien im Stande sein muss, seine volle Schuldigkeit zu thun

und namentlich für das Wohl der Unbemittelten wahrhaft segensreich wirken zu können. Bisher waren nur prophylactische Massregeln zur Verhütung des Ausbruchs oder der Weiterverbreitung derartiger Krankheiten vorgeschrieben, aber selbst wenn deren stricte Ausführung möglich wäre, würden die Epidemien nicht von der Erde verschwinden, und das Sanitätswesen muss daher in den Stand gesetzt werden, den Kampf mit ihnen aufzunehmen. Dies ist nur durch Einrichtung von Lazarethen möglich, wie sie der Entwurf ad I. zeichnet, und ihre absolute Nothwendigkeit wird Niemand in Abrede stellen, der den Jammer und das Elend der Bevölkerung auf dem platten Lande kennen gelernt hat, wenn unter ihr eine Epidemie ausbricht. Es sei mir gestattet, hier einen Passus aus meinem Aufsatz in der Deutschen Klinik No. 12. d. Js.: „Die Stellung des ärztlichen Standes im Vergleich zu der anderer Stände", einzufügen:

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Die Besitzenden sind, sc. bei einer Epidemie, im Stande, Schutzmittel anzuwenden; sie isoliren sich und ihre Familie so gut es geht, und wenn dennoch die Krankheit bei ihnen einzieht, so haben sie Räumlichkeiten genug, um die Kranken von den Gesunden zu trennen und den ersteren das Haupterforderniss zur Heilung, gute Luft, zukommen zu lassen, sowie es auch an Pflege und stärkender Diät nicht fehlt. Wie anders bei den Armen im Dorf! Sie wohnen zusammengedrängt in Einer Stube, deren Luft oft keiner Beschreibung' fähig ist, Kranke und Gesunde in Einem Bett, ohne Pflege, ja manchmal sogar gemieden und ganz verlassen von aller menschlichen Hülfe, und zur Stärkung der Kräfte auf Kartoffeln angewiesen. Man muss einen solchee Jammer mitangesehen haben, um so recht die Ohnmacht unserer jetzigen Sanitätseinrichtungen zu fühlen und die beschämende Stellung zu empfinden, die der Staat leider noch immer seinen Sanitätsbeamten anweist. Ein Glück, dass diese unglücklichen Armen nicht so fühlen wie wir und sich daher ihrer trostlosen Lage nicht bewusst werden, aber kommen wird die Zeit, wo sie vom Staate verlangen werden, dass er sie in solchen Krankheitsfällen ebenso wirksam unterstützt wie in Rechtsfällen. Wenn man als Sanitätsbeamter sich in solchen Lagen befindet, so kommt man sich vor, wie ein Soldat ohne Waffen, und unwillkürlich drängt sich der Ausruf auf die Lippen: hättest du doch ein Lazareth zur Verfügung, wie deren im Kriege so viele gebildet werden! Was ist

der Physikus ohne Lazareth einem solchen Jammer gegenüber? Nachdem er die Krankheit constatirt hat, reist er mit dem traurigen Bewusstsein ab, nichts gethan zu haben, denn die Anordnungen von Verhütungsmassregeln sind fast ausnahmslos nur dazu da, um's gehen zu lassen, wie's Gott gefällt! Was würde man dazu sagen, wenn der Richter einen Criminalfall untersuchen und das Strafurtheil fällen würde, der Staat aber kein Gefängniss bereit hielte, um in wirksamer Weise die Verordnung des Richters zur Ausführung kommen zu lassen? Mögen wir auch noch lange der Zeit harren, wo der Staat die Wichtigkeit des Gesundheitsschutzes auf gleiche Stufe mit der des Rechtsschutzes stellt und dann den Sanitätsbeamten ebenso viel zutraut, wie den Justizbeamten, aber im Interesse der Humanität erscheint es mir dringend geboten, wenigstens in solchen trostlosen Fällen eine Verbesserung eintreten zu lassen und sich, wenn die Calamität noch mehr wächst, wie z. B. in der ostpreussischen Typhus-Epidemie oder in mehreren kürzlich stattgehabten Cholera - Epidemien, nicht des Auskunftsmittels zu bedienen, öffentliche Aufrufe an Aerzte zu richten, die ohne Wartepersonal auch nicht Genügendes leisten können. Fliegende Lazarethe sind meiner Meinung nach das einzig Richtige hierbei und jede Regierung müsste deren einige mit den nöthigen Utensilien, Wärtern und einem Lazaretharzt zur Verfügung haben."

Das segenreichste Wirken solcher Lazarethe wird sich in den Epidemien typhöser Fieber zeigen, bei denen die Behandlung durch Bäder die jetzt als souverain anerkannte Curmethode ist, und gerade sind solche Epidemien im Vergleich zu denen der anderen contagiösen Krankheiten die zahlreichsten.

Die Anzahl des Lazareth-Unterpersonals kann ganz dem Umfang der Epidemie angepasst werden, event. können auch die Regierungs-Bezirke einander mit diesen Lazarethen aushelfen. In Zeiten der Ruhe können die Medicinalräthe dieses Lazareth-Personal zum Dienst in den stabilen Lazarethen oder zum Bureaudienst verwenden. Da die Erwerbung von Privatpraxis für die Lazarethärzte eine Unmöglichkeit sein würde, muss von einer solchen ganz abstrahirt werden, und die Lazarethärzte müssen volle Sanitätsbeamte sein.

Die im Entwurf angeführten Pflichten der Physiker sind dieselben geblieben, wie sie bisher schon anerkannt waren, nur sollen sie nicht blos auf dem Papier stehen, sondern ein reelles Dasein

gewinnen, wie es zum sanitären Wohl des Volkes nothwendig ist, und von diesem Gesichtspunkte aus betrachtet ergiebt sich sofort Zweierlei: Erstens ersieht man aus der Masse von Geschäften, die dem Physikus obliegen, dass dadurch seine ganze Zeit in Anspruch genommen wird, und zweitens ist zur gewissenhaften Ausführung seines umfassenden Amtes die Unabhängigkeit eines preussischen Beamten nothwendig, so dass also der Physikus keine Zeit zur Privatpraxis hat und dieselbe auch mit den Pflichten seines Amtes unvereinbar ist, ebenso wie es bei dem Richter der Fall ist, dem die Zumuthung nicht gestellt wird, seine Berufspflichten zu erfüllen und dabei seinen Lebensunterhalt zum grössten Theil von den Partheien zu erwerben. Ebensowenig bleibt ihm aber auch Zeit zu forensischen Geschäften; doch geschieht dadurch dem Gericht kein Ausfall, weil die Kreiswundärzte vacant werden und diese jetzt dem Physikus vollständig ebenbürtig sind. Durch Vereinigung zweier Wundärzte benachbarter Kreise bleibt das Doppelsystem der Gerichtsärzte gewahrt, und dabei wird der grosse Vortheil erzielt, dass die Leistungsfähigkeit derselben sich verdoppelt, weil der Kreis der Erfahrungen um das Doppelte zunimmt; ein Punkt, der sehr beherzigenswerth in forensischen Dingen und ebenso auch in GemüthszustandsUntersuchungen ist.

Die grosse Verbreitung von Krätze und Syphilis auf dem Lande wird wohl nicht geläugnet werden. Die Unbemittelten können aus eigenen Mitteln die Cur nicht bestreiten und die Gemeinden entziehen sich dieser Verpflichtung soweit wie möglich. Es muss daher die Aufgabe des Staates sein, diese Kranken zu übernehmen, und dies kann erfolgreich nur durch Einrichtung von Lazarethen geschehen, wie sie der Entwurf ad III. im Auge hat. Die medicinische Statistik gewinnt durch diese angestrebten Veränderungen im Sanitätswesen ein höchst werth volles und verlässliches Material, wie es in Bezug auf die ansteckenden Krankheiten bisher nicht möglich gewesen ist, ebenso wie auch endlich ein solches Sanitäts-Lazareth-System sowohl zu wissenschaftlichen Durchforschungen der Aetiologie, als auch zu curativen Versuchen bei den ansteckenden Krankheiten das geeignetste ist und wegen der Massenhaftigkeit des sich dabei ergebenden Materials wohl zu der Annahme berechtigt, zur Entdeckung noch manches werthvollen Fundes beizutragen. Den sich dieser Carière Widmenden

müsste Gelegenheit gegeben werden, die nöthigen Kenntnisse, sei es als Studirende oder bereits als Arzt, zu erlangen, und würde der Unterricht hauptsächlich darin bestehen, die sanitären Beziehungen der medicinischen Wissenschaft zur Praxis des Lebens und die administrative Leitung eines Lazareths zu lehren, was in den grossen Universitätsstädten auf keine Schwierigkeiten stossen würde.

Auch die Zeit der Medicinal- und Geheimräthe würde nach dem Entwurf so in Anspruch genommen werden, dass eine Privatpraxis nicht möglich wäre, daher müssen auch diese vollständige Beamte sein, und selbst die consultative Praxis darf sämmtlichem Sanitäts - Personal nicht gestattet werden, weil unter Umständen eine solche der Berufspflicht erheblichen Abbruch thun könnte.

Schliesslich sei noch des Attestwesens erwähnt, das jetzt noch als eine nicht unbedeutende Quelle des Nebeneinkommens der Sanitätsbeamten figurirt. So lange dasselbe eine Erwerbsquelle bildet, entbehrt es der Unantastbarkeit der fides publica, die das Gesetz den Attesten der beamteten Aerzte zuerkennt, und nur eine Abänderung im Sinne des Entwurfs ist im Stande, demselben die so nothwendige allgemeine Achtung zu verschaffen.

3.

Beitrag zur Reform des Apothekenwesens in Preussen.

Von

Dr. Pistor,

Regierungs- u. Medicinal - Rath in Oppeln.

Anknüpfend an den XIII. Bericht der Petitions - Commission des Deutschen Reichstags und die dagegen erschienene, mit ausserordentlicher Gründlichkeit und eingehender Betrachtung der bestehenden Verhältnisse geschriebene Denkschrift des Deutschen Apotheker-Vereins: „Reform oder Umsturz des Concessions - Systems im Apothekenwesen", will ich versuchen, diese schwebende Frage

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